Abtretungserklärung
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Abtretungserklärung: Was steckt dahinter – und darauf müssen Sie unbedingt achten!

Eine Abtretungserklärung sorgt im Rahmen einer Forderung dafür, dass diese von einem Gläubiger auf einen anderen übergeht. Für den Schuldner ist das erstmal ohne nennenswerte Auswirkungen: Die Forderung an sich bleibt durch die Abtretungsvereinbarung unberührt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch die Abtretungserklärung kommt es zu einem Gläubigerwechsel: Eine Forderung geht dabei zusammen mit den damit verbundenen Ansprüchen auf einen neuen Gläubiger über.
  • Findet der Forderungsübergang ohne Kenntnis des Schuldners statt, spricht man von einer stillen Zession.
  • Eine Abtretungsvereinbarung ist rechtsunwirksam, wenn die Vertragspartner eine Zession explizit ausgeschlossen haben.
  • Die Abtretungsvereinbarung kommt ohne Mitwirkung des Schuldners zustande. Er hat hier auch kein Vetorecht, wenn er mit dem neuen Gläubiger nicht einverstanden ist.

Was ist eine Abtretungserklärung?

Durch eine Abtretungserklärung geht eine Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger über. Damit einhergehend ist der Übergang der damit verbundenen Ansprüche: Auch sie gehen durch die Abtretungserklärung vollumfänglich auf den neuen Gläubiger über.

Die Abtretung wird juristisch auch als Zession bezeichnet. Der alte Gläubiger gilt in dem Zusammenhang als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar.

Voraussetzung für die Abtretung einer Forderung ist die Abtretungserklärung. Sie ist ein rechtsgültiger Vertrag über den Gläubigerwechsel. Rechtliche Grundlage findet die Abtretungserklärung in den §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).

Wozu brauche ich eine Abtretungserklärung?

Im Rechtsverkehr kommt es zu einer Abtretungserklärung vor allem immer dann, wenn es um die Übereignung von Sicherheiten geht. Ebenfalls sind Abtretungserklärungen dort gefragt, wo es um den Übergang von Lebensversicherungen geht.

klugo tipp

Am häufigsten finden sich Abtretungserklärungen bei der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen. Hier treten die Geschädigten an die Autowerkstatt die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung ab. Diese rechnet dann direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab, ohne dass der Unfallgegner in Vorleistung geht oder sich mit der Versicherung auseinandersetzen muss.

Auch im Rahmen des Online-Shopping findet juristisch gesehen häufig ein Forderungsübergang statt – nämlich immer dann, wenn der Online-Händler im Falle einer Nichtzahlung die offene Forderung an ein Inkasso- oder Factoringunternehmen abtritt.

Wann ist eine Abtretungserklärung möglich?

Eine Abtretungserklärung ist an einige wenige, aber zwingende Voraussetzungen gebunden.

Dazu zählen insbesondere formelle Mindestanforderungen:

  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Name und Anschrift des Schuldners
  • Präzise Nennung der Forderung, wobei auch künftige, d.h. noch nicht bestehende Forderungen abgetreten werden können
Grundsätzlich können Sie alle Forderungen abtreten, wenn sie hinreichend bestimmt sind. Abtreten können Sie beispielsweise Lebensversicherungen, Grundschulden an einen neuen Kreditgeber oder Forderungen zur Absicherung von Bankkrediten. Das Gesetz sieht jedoch auch Fälle vor, in denen eine Abtretung nicht möglich ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Spezialisten beraten."
Pierre Torster
Rechtsanwalt Ass. jur. Dipl. jur.

Gibt es einen Mustertext für eine Abtretungserklärung?

Eine Abtretungserklärung ist grundsätzlich frei von Vorgaben rund um die Gestaltung.

Ein Muster für eine Abtretungserklärung kann beispielsweise so aussehen:

"Mit dieser Erklärung trete ich [Name, Adresse des bisherigen Gläubigers] meine Forderung [konkrete Forderungsbezeichnung und Rechtsgrund für die Forderung] gegen [Name, Adresse des Schuldners] an [Name, Adresse des neuen Gläubigers] ab. Die Forderungsabtretung erfolgt entsprechend der Regelungen aus [§§ 398 ff. BGB]."

Können alle Forderungen durch Abtretungsvereinbarung abgetreten werden?

Nach § 399 BGB gibt es durchaus auch Fälle, in denen eine Forderung nicht abgetreten werden kann – eine Abtretungsvereinbarung ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

Forderungsabtretung wurde durch eine Vereinbarung ausgeschlossen

Die Forderung kann nach § 399 Var. 2 BGB nicht abgetreten werden, wenn der Forderungsübergang per Vereinbarung ausgeschlossen ist. Dies kann sich beispielsweise aus den AGBs ergeben, aber auch aus separaten Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

Forderungsabtretung verhindert den Inhalt der Forderung

Eine Abtretungserklärung ist ebenfalls nicht rechtswirksam, wenn durch die Abtretung der Inhalt der Forderung verändert wird. Das ergibt sich aus § 399 Var. 1 BGB. Dies ist beispielsweise bei Dienstleistungen der Fall – hier kann eine entsprechende Forderung regelmäßig nicht durch Abtretungsvereinbarung übergehen.

Forderung ist unpfändbar

Ist die Forderung unpfändbar, kann sie ebenfalls nicht per Abtretungserklärung auf einen anderen Gläubiger übergehen. Dies ergibt sich aus § 400 BGB und wird durch die §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) konkretisiert.

Als unpfändbar gelten allgemein:

  • Arbeitseinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze
  • Versorgungsrente
  • Leistungen der Sozialversicherungsträger
  • Lebensversicherungen nach Umstellung auf Rentenzahlung.
klugo tipp

Die Pfändungsfreigrenze beträgt aktuell seit der Änderung des § 850c ZPO 1178,59 Euro monatlich.

Forderungsabtretung ist gesetzlich verboten

Ergibt sich aus einer gesetzlichen Regelung ein Abtretungsverbot, kann ein Abtretungsvertrag nicht rechtswirksam geschlossen werden.

Was ist eine stille Abtretung?

Bei der sogenannten stillen Abtretung – auch als stille Zession bezeichnet – findet ein Gläubigerwechsel statt, ohne dass dies dem Schuldner angezeigt wird. Der Schuldner bleibt dabei, im Gegensatz zur sogenannten offenen Zession, in Unkenntnis darüber, dass eine Forderungsabtretung stattgefunden hat.

Grundsätzlich ist dies unproblematisch. In der praktischen Anwendung können sich aber Probleme ergeben, wenn der Schuldner – in Unkenntnis der Abtretungsvereinbarung – weiterhin an den ersten Gläubiger leistet oder wenn auch der zweite Gläubiger die Forderung an einen weiteren Gläubiger abtritt.

Nach §§ 407, 408 Abs. (1) BGB wird der Schuldner im Rahmen des Schuldnerschutzes von der Forderung befreit, wenn er in Unkenntnis des Gläubigerwechsels an den Zedenten, also den vorherigen Gläubiger, leistet. Der Zessionar erlangt einen Anspruch aus § 816 Abs. (2) BGB gegen den Zedenten in Bezug auf die erfüllte Forderung.

Gerade bei der Mehrfachabtretung von Forderungen kann es für den Schuldner schnell unübersichtlich werden, wenn es sich bei der Abtretungserklärung um eine stille Zession handelt. Kommt es dann zu juristischen Konflikten, kann ein Anwalt für Vertragsrecht dabei helfen, die eigenen Handlungsoptionen zu erkennen. Er steht Ihnen auch bei Verhandlungen mit den Gläubigern zur Seite und weiß, wie Sie Ihr Recht durchsetzen.

Kann die Abtretungserklärung widerrufen werden?

Bei der Abtretung handelt es sich juristisch um einen Vertrag. Dieser kann nicht widerrufen werden: Er bindet somit beide Vertragspartner verpflichtend. Die Abtretungserklärung kann allerdings angefochten werden.

klugo tipp

Möchten beide Vertragspartner, dass die Forderung doch wieder an den Zedenten zurückgehen soll, ist eine neue Abtretungsvereinbarung notwendig.

Was passiert, wenn der Schuldner mit der Abtretungserklärung nicht einverstanden ist?

Obwohl der Gesetzgeber im Rahmen der Forderungsabtretung den Schuldner in einem gewissen Umfang schützt, kann er sich nicht der Abtretungsvereinbarung entgegenstellen. Dies kann auch bedeuten, dass es zum Forderungsübergang auf einen neuen Gläubiger kommt, mit dem der Schuldner nicht einverstanden ist – hier sehen die rechtlichen Vorgaben aus dem BGB aber kein Schutzbedürfnis, das ein Vetorecht des Schuldners begründen würde.

Der Schuldner spielt im Rahmen der Abtretungserklärung eine untergeordnete Rolle. Sowohl seine aktive Mitwirkung als auch seine Kenntnis sind nach den Vorschriften des BGB entbehrlich.

Allerdings ist durch den Schuldnerschutz der §§ 406 ff. BGB zwingend notwendig, dass der Schuldner durch die Abtretungsvereinbarung keinen Nachteil erleidet.

Das ist nur dann der Fall, wenn:

  • die Gesamtforderung,
  • die Höhe der Raten,
  • die Laufzeit in Bezug auf die Rückzahlung,
  • mögliche Sonderrechte

unverändert fortbestehen und sich nicht durch die Abtretungsvereinbarung ändern.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

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