Haustürgeschäft

Was du wissen musst Haustürgeschäft: Das sind deine Rechte und Pflichten

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Haustürgeschäfte sind eine besondere Art von Verträgen, die oft überraschend und unter Druck zustande kommen. Hier erfährst du, was genau unter Haustürgeschäfte fällt, welche typischen Beispiele es gibt und wie die Rechtsprechung dazu aussieht. Außerdem erfährst du alles Wichtige zum Widerruf von Haustürgeschäften und lernst, wie du dich effektiv vor Haustürgeschäften schützen kannst.

von N. Haussmann
26.05.2025
8 Min Lesezeit

Haustürgeschäft ☝️ Das Wichtigste in Kürze

  • Haustürgeschäfte umfassen Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen zwischen Verbraucher und Unternehmer abgeschlossen werden.

  • Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das erst beginnt, wenn sie ordnungsgemäß belehrt wurden.

  • Häufig setzen Vertreter auf Überrumpelung, Zeitdruck und emotionale Manipulation.

  • Schutz bieten Aufklärung, Vorsicht im Umgang mit Daten und das Wissen um die eigenen Rechte.

Was ist ein Haustürgeschäft?

Haustürgeschäfte sind Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen werden. Der Begriff Haustürgeschäft ist dabei etwas irreführend, denn er umfasst nicht nur Geschäfte, die tatsächlich an der Haustür zustande kommen. Vielmehr fallen darunter alle Verträge, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers (§ 312g BGB) und in einer Situation geschlossen werden, in der der Verbraucher vom Angebot überrascht wird und möglicherweise unter Druck gerät.

Beispiele für Haustürgeschäfte

👉 Konkrete Beispiele für Haustürgeschäfte sind:

  • Verträge, die bei einem Besuch des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers geschlossen werden

  • Geschäftsabschlüsse auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln

  • Verträge, die während einer Werbefahrt oder eines Ausflugs zustande kommen

  • Abschlüsse auf Messen oder Märkten, sofern der Stand nicht dauerhaft betrieben wird

  • Verträge, die am Arbeitsplatz des Verbrauchers geschlossen werden

Was sagt die Rechtsprechung zu Haustürgeschäften?

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Rechte der Verbraucher bei Haustürgeschäften gestärkt. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, die in Deutschland im Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt wurde.

⚠️ Die wichtigsten Punkte sind:

Widerrufsrecht

Verbraucher haben bei Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, § 355 Abs. 2 BGB. Dieses Recht beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, § 356 Abs. 3 BGB.

Informationspflichten

Der Unternehmer muss den Verbraucher umfassend über das Produkt, den Preis, die Zahlungsbedingungen und das Widerrufsrecht informieren, § 312d BGB.

Formvorschriften

Der Vertrag muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um wirksam zu sein. Dazu gehört unter anderem eine klare und verständliche Sprache.

Beweislast

Im Streitfall liegt die Beweislast beim Unternehmer. Er muss nachweisen, dass er alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. 

Rückzahlungspflicht

Bei einem Widerruf sind Verbraucher verpflichtet, die erhaltene Ware zurückzusenden. Der Unternehmer muss sämtliche geleisteten Zahlungen erstatten, einschließlich etwaiger Versandkosten. Die Kosten für die Rücksendung trägt grundsätzlich der Unternehmer – es sei denn, er hat vorab ausdrücklich etwas anderes mit dem Verbraucher vereinbart.

💡 Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass der Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften besonders wichtig ist, da Verbraucher in solchen Situationen oft überrumpelt werden und nicht die Möglichkeit haben, Angebote in Ruhe zu vergleichen. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.05.2023 – Az. C-97/22 das Widerrufsrecht von Verbrauchern gestärkt.

Wie gehen Vertreter bei Haustürgeschäften vor?

Vertreter, die Haustürgeschäfte abschließen wollen, bedienen sich oft bestimmter Techniken und Strategien: 

  • Überraschungseffekt: Sie klingeln unangemeldet und versuchen, dich in ein Gespräch zu verwickeln.

  • Sympathiewerbung: Sie geben sich freundlich und versuchen, eine persönliche Beziehung aufzubauen.

  • Zeitdruck: Sie behaupten, das Angebot sei nur für kurze Zeit gültig, um dich zu einer schnellen Entscheidung zu drängen.

  • Geschenke: Sie bieten kleine Geschenke an, um dich in eine Situation der Reziprozität zu bringen.

  • Soziale Beweise: Sie erzählen von anderen zufriedenen Kunden in der Nachbarschaft.

  • Autoritätsargumente: Sie berufen sich auf Experten oder Studien, um ihr Produkt zu legitimieren.

  • Fuß-in-der-Tür-Technik: Sie beginnen mit einer kleinen Bitte und steigern dann ihre Forderungen.

  • Emotionale Appelle: Sie versuchen, Gefühle wie Angst oder Schuld zu wecken, um den Verkauf zu fördern.

Wenn du dir diese Techniken bewusst machst, wird es dir viel leichter fallen, sie zu erkennen und entsprechend besonnen zu handeln.

👉 So widerrufst du ein Haustürgeschäft richtig

Wenn du ein Haustürgeschäft widerrufen möchtest, befolge diese 7 Schritte, um dein Widerrufsrecht rechtssicher auszuüben:

  1. Widerrufsfrist prüfen: Du hast in der Regel 14 Tage Zeit, um einen Vertrag aus einem Haustürgeschäft zu widerrufen. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn du korrekt über dein Widerrufsrecht belehrt wurdest.

  2. Widerruf richtig formulieren: Ein formloser Satz genügt, zum Beispiel:
    „Hiermit widerrufe ich den am [Datum] geschlossenen Vertrag über [Produkt/Dienstleistung].“

  3. Widerruf versenden: Schicke den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis zu haben. Eine E-Mail ist auch möglich, wenn du eine Lesebestätigung anforderst.

  4. Keine Begründung notwendig: Du musst den Widerruf nicht begründen – er muss nur klar und eindeutig sein.

  5. Rücksendung der Ware: Wenn du bereits Waren erhalten hast, musst du diese zurücksenden. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Unternehmer, § 357 Abs. 2 BGB.

  6. Alles dokumentieren: Bewahre Kopien aller Unterlagen, E-Mails und Versandnachweise sorgfältig auf. So bist du im Streitfall auf der sicheren Seite.

  7. Bei Problemen standhaft bleiben: Sollte der Unternehmer deinen Widerruf nicht akzeptieren, bleib standhaft und verweise auf deine gesetzlichen Rechte.

Wie kannst du dich vor Haustürgeschäften schützen?

Um dich vor unerwünschten Haustürgeschäften zu schützen, gibt es einige effektive Maßnahmen. Zunächst ist es wichtig, dass du dich über typische Verkaufstechniken und deine Rechte als Verbraucher informierst. Ein einfacher Schritt ist das Anbringen eines Aufklebers mit der Aufschrift „Keine Werbung“ oder „Kein Haustürgeschäft“ an deiner Tür, um Vertreter abzuschrecken. Bedenke auch, dass du nicht verpflichtet bist, unangekündigten Besuchern die Tür zu öffnen.

Solltest du dich in einem Gespräch mit einem Vertreter unwohl fühlen, zögere nicht, das Gespräch höflich, aber bestimmt zu beenden. Lass dich niemals unter Druck setzen und nimm dir Zeit zum Nachdenken und Vergleichen, bevor du eine Entscheidung triffst. Gib keine persönlichen Daten wie Bankverbindungen heraus und unterschreibe keine Dokumente, die du nicht vollständig verstanden hast. Wenn möglich, ziehe eine zweite Person als Zeugen hinzu.

💡 KLUGO Tipp:

Sei vorsichtig bei vermeintlich kostenlosen Angeboten oder Geschenken, da diese oft an Bedingungen geknüpft sind. Bevor du eine Entscheidung triffst, ist es ratsam, über das Unternehmen und das angebotene Produkt zu recherchieren.

⚖️ Deine Rechte im Überblick

Recht / Schutzinstrument

Beschreibung

Widerrufsrecht

14 Tage Frist – ohne Angabe von Gründen

Verlängerte Widerrufsfrist

Bis zu 12 Monate + 14 Tage bei Belehrungsmangel

Informationspflicht des Unternehmers

Pflicht zu transparenter Aufklärung

Beweislast beim Unternehmer

Unternehmer muss korrekte Belehrung nachweisen

Keine Vorkassepflicht

Vorauszahlungen nur unter Bedingungen zulässig

Kostenerstattung

Rückerstattung aller Zahlungen bei Widerruf

Schutz vor unlauteren Methoden

UWG schützt vor aggressiven Verkaufstechniken

Schadensersatzanspruch

Bei Verstößen gegen Verbraucherrechte möglich

So hilft dir ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Bei Problemen mit Haustürgeschäften kann ein erfahrener KLUGO Partner-Anwalt für Vertragsrecht gezielt weiterhelfen. Er prüft deine individuelle Situation, klärt dich über deine Rechte auf und setzt sie bei Bedarf auch gegenüber dem Unternehmen durch – etwa bei einem strittigen Widerruf oder unlauteren Geschäftspraktiken.

Vereinbare jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und lasse dich kompetent beraten.

Häufige Fragen von Verbrauchern

Gilt das Widerrufsrecht auch bei kleinen Beträgen?

Ja, es gibt keine Mindestgrenze für den Vertragswert.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Dienstleistungen?

Ja, das Widerrufsrecht gilt auch für Dienstleistungen. Es kann jedoch erlöschen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, der Verbraucher dem vorab ausdrücklich zugestimmt hat und darüber informiert wurde, dass dadurch das Widerrufsrecht entfällt, 356 Abs. 4 BGB.

Was passiert, wenn ich die Ware schon benutzt habe?

Wenn du die Ware nach dem Widerruf in einem Maße benutzt hast, das über die bloße Prüfung hinausgeht (z. B. bei tatsächlicher Nutzung im Alltag), kann der Händler nach § 357a BGB Wertersatz verlangen. Das gilt allerdings nur, wenn du vorab ordnungsgemäß über dein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt wurdest. Ohne eine solche Belehrung musst du keinen Wertersatz leisten.

Gilt das Widerrufsrecht auch bei Messen?

Ja, sofern der Stand nicht dauerhaft betrieben wird, zählt der Abschluss als Haustürgeschäft.

Kann ich telefonisch abgeschlossene Verträge widerrufen?

Ja, telefonisch abgeschlossene Verträge sind Fernabsatzverträge und können deshalb ebenfalls widerrufen werden (§ 312c BGB).

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Über unsere Autoren Nina Haussmann

Nina Haussmann ist seit 2016 freiberufliche Texterin, Ghostwriterin und Lektorin. Mit einem Bachelor-Abschluss in Germanistik und Politikwissenschaften und einem Master-Abschluss in Deutscher Literatur hat sie nicht nur ein fundiertes Wissen über die Feinheiten der deutschen Sprache, sondern auch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich aufzubereiten. Hauptsächlich schreibt sie Texte im juristischen Bereich, vorwiegend zum Thema Erbrecht, und Ratgebercontent. So unterstützt sie auch die KLUGO-Redaktion seit Anfang 2020 regelmäßig mit Blog- und Contentbeiträgen.

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