Kündigung und Widerruf von Verträgen
THEMEN

Verträge kündigen oder widerrufen

In Verträgen gibt es meist sowohl die Möglichkeit der Kündigung als auch die Möglichkeit des Lösens auf anderem Wege. Die jeweiligen Kündigungsbedingungen sind entweder im Vertrag geregelt oder per Gesetz vorgeschrieben.

Was muss bei einer Kündigung von Verträgen beachtet werden?

Die wichtigsten Informationen zur Kündigung von Verträgen für Sie zusammengefasst:

  • Die Kündigung eines Kaufvertrages ist in dessen Natur nicht vorgesehen. Dennoch gibt es Möglichkeiten der Kündigung.
  • Achten Sie bei einer Kündigung oder einem Widerspruch stets auf die jeweiligen Fristen.
  • Lassen Sie sich den Eingang einer Kündigung bestätigen und achten Sie darauf, diese im Zweifelsfall beweisen zu können.

So prüfen Sie Ihre Kündigungsfristen:

  1. Werfen Sie einen Blick in Ihrem Vertrag und prüfen Sie, was die Klausel zur Kündigungsfrist beinhaltet.
  2. Sollten Sie unsicher sein, welche Kündigungsfrist für Ihren Vertrag gilt, gehen Sie immer von einer Frist von drei Monaten aus.
  3. Es ist gesetzliche geregelt, dass eine Kündigungsfrist nie länger als drei Monate sein darf.
  4. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht prüfen möchten, nutzen Sie die Erstberatung von KLUGO und erhalten Sie konkrete Handlungsempfehlungen, wie Ihr Vertrag gekündigt werden kann.

Die Partner-Fachanwälte von KLUGO informieren Sie in der Erstberatung über Ihre Möglichkeiten, Ihren Vertrag zu kündigen und prüfen Ihr Widerrufsrecht. Außerdem helfen Ihnen unsere Partner-Fachanwälte mit einer ersten Orientierung und konkreten Handlungsempfehlungen weiter.

Wie Verträge gekündigt werden können

Geschlossene Verträge müssen grundsätzlich eingehalten werden. Insbesondere bei Kaufverträgen ist eine Rückabwicklung in der Regel nicht vorgesehen – anders als etwa bei Mietverträgen, die in den meisten Fällen irgendwann wieder gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, kann ein Vertrag innerhalb dieser Zeitspanne mit einer Willenserklärung aufgelöst werden. Ist die Kündigung an spezielle Bedingungen geknüpft, müssen diese selbstverständlich eingehalten werden.

Bei einer Vertragskündigung handelt es sich zunächst einmal um eine einseitige Willenserklärung, die der Auflösung des Vertrages in der Zukunft gilt. Grundsätzlich hat jeder das Recht auf Kündigung, welches in der Vertragsfreiheit geregelt wurde. Dennoch dient ein Vertrag der Sicherstellung der Interessen beider Vertragspartner, sodass bei einer Kündigung einige Formen und Fristen beachtet werden müssen.

Wann können Verträge gekündigt werden?

Bei der Frage, ob ein Vertrag gekündigt werden kann, sollte man zunächst ermitteln, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung oder eine Sonderkündigung handelt. Mit einer ordentlichen Kündigung lassen sich nahezu alle Verträge kündigen. Hierbei hält man sich an die Vereinbarungen, die im Rahmen des Vertrages geschlossen wurden. Dabei spielen vor allem die Kündigungsfrist und die benötigte Kündigungsform eine Rolle. Alle relevanten Informationen zur ordentlichen Vertragskündigung finden Sie in den Vertragsunterlagen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners. Anders sieht es dagegen bei einer außerordentlichen Kündigung aus, bei der ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen muss. Erst wenn die Fortsetzung des vertraglich geregelten Geschäfts aufgrund dieser triftigen Gründe nicht mehr umsetzbar ist, kommt die außerordentliche Kündigung zum Einsatz. Mögliche Umstände für die außerordentliche Kündigung liegen zum Beispiel dann vor, wenn Sie von Ihrem Vertragspartner bedroht oder unter Druck gesetzt werden.

Kaufvertrag nach dem BGB


Die Regelungen zum Kaufvertrag sind in den §§ 433 bis 479 BGB geregelt. Hier wird geklärt, worum es sich bei einem Kaufvertrag handelt. Er besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer.

In § 145 BGB ist das Angebot durch den Verkäufer und in § 146 BGB die Annahme durch den Käufer geregelt. Fernabsatzverträge sind in § 312c BGB definiert. Hierbei handelt es sich um Verträge, die über Telekommunikationsmittel, also das Internet oder Telefon, zustande kamen.

§ 312 BGB regelt Haustürgeschäfte. Hierunter fallen alle Geschäfte, bei denen der Verkäufer keinen Verkaufsraum zur Verfügung stellt.

Für einige Verträge steht zudem ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Da es gesetzliche Grundlagen für Sonderkündigungen gibt, werden bestimmte Fälle oft auch direkt im Vertrag geregelt. Sonderkündigungsrechte werden vor allem bei lange laufenden Verträgen eingesetzt. Wenn Sie zum Beispiel einen Internet-Vertrag mit einem Anbieter abschließen und vor Ablauf der Kündigungsfrist an einen Ort umziehen, an dem der Anbieter seine Leistungen nicht liefern kann, besteht die Möglichkeit vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Sie haben Zweifel, ob Sie Ihren Vertrag widerrufen können oder suchen allgemeinen Rechtsrat zum weiteren Vorgehen? Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen. Nutzen Sie dazu unseren KLUGO Vertrags-Check und erhalten Sie rechtliche Sicherheit zu Ihrem Widerrufsrecht und Ihrem möglichen Sonderkündigungsrecht. Im Anschluss können Sie sich durch einen Partner-Anwalt weiterberaten lassen.

Wollen Sie sich nachträglich von einem Vertrag lösen, können Sie diesen widerrufen oder kündigen. Sind Sie unsicher, von welcher Option Sie Gebrauch machen können oder haben Schwierigkeiten, sich von Ihrem Vertrag zu lösen, dann lassen Sie sich umfassend von einem Rechtsexperten beraten."
Pierre Torster
Rechtsanwalt Ass. jur. Dipl. jur.

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Wann kann ein Kaufvertrag gekündigt werden?

Ein Kaufvertrag zum Beispiel kann nur gekündigt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Die Ware ist mangelhaft oder nicht funktionstüchtig
  • Die Ware wurde online gekauft (Fernabsatz)
  • Die Ware wurde bei einem Haustürgeschäft erworben
  • Bei einseitigen Vertragsveränderungen ohne Zustimmung beider Vertragsparteien
  • Im Falle besonderer Ereignisse, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen (beispielsweise schwere Unfälle oder ein Todesfall)

Neben der Kündigung gibt es jedoch noch weitere Möglichkeiten, um einen Kaufvertrag rückgängig zu machen:

  • Widerruf des Kaufvertrags
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Anfechtung des Kaufvertrags

Diese Rechte sind gesetzlich verankert und können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, von gewerblichen Verkäufern nicht ausgeschlossen werden.

Alternativen zur Kündigung

Die Alternativen zur Kündigung sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Sie werden meist gewählt, wenn eine Kündigung nicht möglich ist.

Der Kaufvertrag kann widerrufen werden, wenn eine solche Option zuvor vereinbart wurde. Hierbei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Ein Widerruf ist grundsätzlich bei allen Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften möglich. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer schriftlich mitzuteilen, dass er ein Widerrufsrecht hat. Erst nach dieser Mitteilung beginnt die Frist von 14 Tagen.

Wie man Dauerschuldverhältnisse beendet  – Infografik
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Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag wird der gesamte Kauf rückabgewickelt. Diese Maßnahme ist nur unter Angabe eines Grundes möglich, da der Rücktritt in der Natur des Kaufvertrages grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Ist die gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer erst eine Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten. Nutzt er diese nicht, darf der Käufer von seinem Recht Gebrauch machen und zurücktreten.

Eine Anfechtung des Kaufvertrages ist bei einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer möglich. Hat der Verkäufer beispielsweise Mängel verschwiegen oder über die Beschaffenheit der Kaufsache gelogen, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten. Eine erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag juristisch als nie existent angesehen wird.

Selbst wenn Sie den Vertrag nicht kündigen können, lohnt es sich, die Alternativen, wie einen Rücktritt, zu überprüfen. Die Kündigung eines Kaufvertrags ist bei bestimmten Vertragsformen möglich oder wenn dies im Kaufvertrag festgehalten wurde.

Formvorschriften für die Vertragskündigung

Grundsätzlich kann jeder Vertrag im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden. In einigen Fällen sind dank außerordentlicher Kündigung oder Sonderkündigungsrecht auch darüber hinaus Möglichkeiten zur Kündigung gegeben. Grundsätzlich sollte man bei der Vertragskündigung darauf achten, dass alle Formvorschriften und Fristen eingehalten werden.

Ein Vertrag kann im Grunde auch mündlich gekündigt werden, allerdings sollte man stets in der Lage sein, die eigene Kündigung beweisen zu können – daher ist die schriftliche Form in jedem Fall empfehlenswert. Damit die Schriftform erfüllt ist, muss die Kündigung entweder als Brief an den Vertragspartner gesendet werden oder als digitaler Text, also beispielsweise in Form einer E-Mail. Damit der Vertrag sofort zugeordnet werden kann, sollten alle relevanten Vertragsdaten im Kündigungsschreiben vorkommen. Neben dem eigenen, vollständigen Namen und der Adresse können hier also auch Kontaktdaten, Kundennummern, Vertragsnummern und andere Daten eingebracht werden.

Formulierung des Kündigungsschreibens

Beim Aufsetzen einer Vertragskündigung spielt die exakte Formulierung der Textpassagen eine wichtige Rolle. Es sollte klar erkennbar sein, dass Sie den Willen zur Kündigung des Vertrages haben. Nehmen Sie im Kündigungsschreiben wenn nötig auch auf die genauen Daten Bezug: „Hiermit kündige ich den Vertrag vom … fristgerecht zum … des Monats“. Wenn die notwendigen Daten dafür gerade nicht zur Hand sind, kann auch die Formulierung einer fristgerechten Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt genutzt werden.

Etwas anders sieht es bei außerordentlichen Kündigungen aus, in denen der genaue Grund für die Kündigung so detailliert wie möglich beschrieben werden muss. Da Sie als kündigender Vertragspartner in der Beweispflicht stehen, sollten wenn möglich auch Nachweise eingereicht werden, die diese Begründung untermauern. Wir empfehlen Ihnen bei der außerordentlichen Kündigung die schriftliche Form per Brief, der am Ende mit der persönlichen Unterschrift versehen werden sollte.

Wenn Sie unsicher sind, wie die Vertragskündigung genau aufgebaut sein sollte und welche Informationen dafür benötigt werden, steht Ihnen unser Fachanwalts-Team zur Seite! Wenden Sie sich dazu einfach an unsere Erstberatung.

Wie sollte die Kündigung eines Vertrages eingereicht werden?

Eine Kündigung sollte zwecks Nachweisbarkeit immer schriftlich eingereicht werden. Aber auch beim Versand gibt es einiges zu beachten. Eine Kündigung oder ein Widerruf per E-Mail muss vom Absender nicht zwingend anerkannt werden, sofern dies nicht ausdrücklich in den Vertragsbedingungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners festgehalten wurde. Daher sollten Kündigungsschreiben stets per Post oder Fax versendet werden. Eventuelle Widerspruchsfristen laufen ab dem Zeitpunkt der Zustellung. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger während des Kündigungseingangs für längere Zeit verreist ist oder aus anderen Gründen nicht darauf reagieren kann.

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Die Kündigung gilt ab dem Moment als zugestellt, in dem sie den Empfangsbereich des Empfängers erreicht hat – also beispielsweise dann, wenn der Brief in den Briefkasten geworfen wurde.

Eine Kündigung muss beim Vertragspartner schon dann vorliegen, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum der Zustellung ist daher zur Einhaltung der Fristen besonders wichtig. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann beim Postversand zum Einschreiben mit Rückschein greifen, bei dem der Empfänger den Empfang der Kündigung quittieren muss. Dies ist allerdings nur dann eine adäquate Alternative, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ausreichend Zeit vorhanden ist. Andernfalls kann sich der Versand einer Kündigung per Einschreiben mit Rückschein als hinderlich erweisen, beispielsweise wenn der Postbote den Vertragspartner über mehrere Tage hinweg nicht antrifft. Eine gute Alternative dazu ist das sogenannte Einwurfeinschreiben, bei dem der Postbote quittiert, dass das Kündigungsschreiben beim Empfänger zugestellt wurde. Dies geht auch dann, wenn der Empfänger nicht vor Ort ist, da in diesem Fall auch der Einwurf in den Briefkasten als Zustellung gilt.

Welche Fristen gelten bei der Kündigung eines Vertrages?

Wie lange die Fristen zur Kündigung eines Vertrages sind, hängt maßgeblich von der Art des Vertrages, der Vertragslaufzeit und den individuellen Regelungen im Vertrag ab. Sofern weder im Vertrag selbst noch in den AGB der Vertragspartner genaue Richtlinien für die Fristen zu finden sind, greifen automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Entscheidend für die Festlegung der Kündigungsfrist ist der Vertragsbeginn. Klassische Klauseln für Fristen zur Vertragskündigung lauten zum Beispiel wie „drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit“. Eine Kündigung ist in diesem Fall also bis zu drei Monate vor Ende des Vertrages kündbar, andernfalls tritt automatisch eine Vertragsverlängerung ein.

Diese Art von Verträgen wird vor allem von Mobilfunkanbietern und Internet-Providern genutzt. Die Kündigungsfrist kann aber auch X Monate zum Ende des Monats, zum Ende des Quartals oder zum Jahresende umfassen. Für alle im Internet gekauften Waren gilt grundsätzlich ein 14-tätiges Widerrufsrecht.

Anders sieht es dagegen bei Kaufverträgen aus. Hier greift nicht das Kündigungsrecht, da es sich um einen Vertragsrücktritt handelt. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn mit einem Vertragsrücktritt wieder der Zustand vor Vertragsschluss erreicht werden kann. Heißt konkret: Wenn Sie einen Gegenstand kaufen, müssen Sie diesen im Rahmen des Vertragsrücktritts wieder unbeschadet und im originalen Zustand an den Verkäufer zurückgeben können. Wenn Sie allerdings nach dem Kauf feststellen, dass der Gegenstand beschädigt ist oder nicht seine vollen Leistungen erfüllt, ist nicht sofort ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Gesetzlich muss dem Vertragspartner zunächst das Recht auf Nachbesserung erteilt werden, ehe ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Bedeutet konkret: Eventuelle Schäden müssen im Rahmen einer Reparatur oder Ausbesserung beseitigt werden, damit der Gegenstand wie gewünscht nutzbar ist. Auch die Zusendung eines neuen Produktes wäre möglich. Aber auch hier sind natürlich Fristen einzuhalten. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast für Mängel beim Verkäufer, der also nachweisen muss, dass ein eventueller Mangel erst nach dem Verkauf aufgetreten ist. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist liegt die Beweislast dagegen beim Käufer, der nachweisen muss, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Sie erhalten weitere Informationen dazu in unserem Beitrag zu Sachmängeln und Gewährleistung beim Kaufvertrag.

Wann kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden?

Es gibt einige Ausnahmen im Widerrufsrecht, die vertraglich geregelt werden können oder vom Gesetzgeber festgelegt wurden. Zu diesen Ausnahmen zählen:

  • Ausschluss bei kundenspezifischer Ware (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB): Wenn Ware speziell für den Kunden hergestellt wurde, ist im Nachgang kein Widerrufsrecht gegeben. Dies gilt zum Beispiel bei eigens angefertigten Möbeln nach den Vorstellungen des Käufers.
  • Ausschluss bei schnell verderblicher Ware: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen, die versiegelte Waren umfassen, welche schnell verderben können oder deren Verfallsdatum rasch überschritten wird. Darunter fallen zum Beispiel rasch verderbliche Lebensmittel, die im Zuge der Widerrufsfrist ihre Haltbarkeit verlieren würden.
  • Ausschluss bei Hygieneartikeln: Auch bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene im Anschluss nicht wiederverwendet werden können, sofern die Versiegelung beschädigt ist, besteht kein Recht auf Widerruf des Vertrages.
  • Ausschluss bei Lieferungen von Audio- und Videoaufnahmen sowie Computersoftware: Der Widerruf beim Kauf von Tonträgern, DVDs und Computerprogrammen ist nur begrenzt möglich.
  • Ausschluss bei Waren mit starker Preisschwankung: Um unternehmerische Schäden zu vermeiden, schließt der Gesetzgeber den Widerruf von Verträgen bei Waren mit starken Preisschwankungen aus. So soll verhindert werden, dass Gegenstände zu einem höheren Preis erworben, im Anschluss zurückgesendet und wieder günstiger gekauft werden.

Ob Ihr individueller Vertrag unter die festgelegten Ausnahmen vom Widerrufsrecht fällt, können Sie im Rahmen des KLUGO Vertrags-Checks prüfen lassen. Weitere Informationen dazu, ob es sich bei Ihrem Vertrag um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handelt, finden Sie in unserem dazugehörigen Beitrag.

Kündigung von Online-Verträgen

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Kündigungen: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche. Dabei ist die ordentliche Kündigung der Normalfall, die außerordentliche Kündigung die Ausnahme. Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag. Wurde ein Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter geschlossen, kann dieser zu bestimmten Zeitpunkten gekündigt werden. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die den Vertrag fristgemäß beendet. Die ordentliche Kündigung muss in der Regel mindestens vier Wochen vor Ende des Vertrags bei dem Anbieter eingehen.

Die außerordentliche Kündigung ist hingegen die Ausnahme. Sie kann immer dann erfolgen, wenn einer der Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Leistung des Internetvertrags eine andere ist als die, die im Vertrag angegeben wurde. Aber auch der Anbieter kann außerordentlich kündigen, etwa wenn Zahlungen ausbleiben. Im Gegensatz zu ordentlichen Kündigungen muss die außerordentliche Kündigung begründet werden.

Die meisten Verträge müssen schriftlich gekündigt werden. Online geschlossene Verträge können per Brief, Fax oder auch per E-Mail gekündigt werden. Die Kündigung per E-Mail war lange umstritten und nicht alle Anbieter lassen sich auf diese Art ein. Wenn das Recht nicht eingeklagt werden soll, ist es am einfachsten, den Weg zu wählen, den der Anbieter selbst vorgibt.

Was sollten Sie tun, wenn ein Vertrag gekündigt wurde?

Wenn ein Vertrag gekündigt wurde, ist dies für einen Vertragspartner meist ein unerfreuliches Ereignis. Zunächst sollten Sie prüfen, ob es sich um eine rechtsgültige Kündigung handelt. Dabei ist es sinnvoll, auch die genauen Fristen zu überprüfen. Hier macht es durchaus Sinn, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der sich auf das Vertragsrecht spezialisiert hat. Gern können Sie für diese anwaltliche Prüfung unseren KLUGO Vertrags-Check nutzen um Ihren Vertag von einem Rechtsanwalt auf Vertragsgrundlagen prüfen zu lassen. Sofern es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, bei der alle Formen und Fristen eingehalten wurden, gibt es keine Möglichkeit gegen die Kündigung vorzugehen. Anders sieht es bei außerordentlichen Kündigungen und Kündigungen mit Bezug auf das Sonderkündigungsrecht aus. Hier müssen die gesetzlichen Gegebenheiten genau geprüft werden, um im Anschluss eventuell einen Einspruch gegen die Kündigung einlegen zu können. Auch hier helfen Ihnen die Partner-Anwälte von KLUGO gern mit einer Erstberatung weiter. KLUGO vermittelt Sie an einen erfahrenen Fachanwalt, der sich Ihrem individuellen Fall annimmt.

Wer eine Kündigung anfechten möchte, kann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dabei wird die Rechtswirksamkeit der Kündigung per Gericht geprüft. Achten Sie darauf, dass Sie dabei alle Fristen einhalten.

Nach Erhalt einer Kündigung hat der Gesetzgeber nur einen dreiwöchigen Zeitraum zum rechtlichen Vorgehen gegen die Kündigung eingeräumt. Zwar herrscht in der Arbeitsgerichtsbarkeit in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, allerdings ist fachlicher Beistand von einem Fachanwalt für Kündigungs- und Vertragsrecht durchaus sinnvoll.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

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