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Schadensersatz bei einem Internetausfall
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Schadensersatz bei Internetausfall und Mobilfunkstörung

STAND 20.10.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Internet und Mobilfunk gehören schon lange zu unserem alltäglichen Leben. Wir sind fast den ganzen Tag online, schauen Serien auf Netflix, senden Mails, veröffentlichen Bilder in sozialen Netzwerken und telefonieren. Umso ärgerlicher ist ein Internetausfall oder eine Mobilfunkstörung. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie als Verbraucher haben und wann Sie eine Entschädigung für den Internetausfall oder die Mobilfunkstörung erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen kurzfristigen Internetausfall aufgrund von Störungen oder eine Mobilfunkstörung müssen Verbraucher hinnehmen.
  • Besteht ein Problem über mehrere Wochen, ohne dass der Provider sich um die Lösung des Problems bemüht, haben Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz.
  • Bei Mobilfunkstörungen muss der Anbieter die Störung innerhalb von zwei Tagen beheben.
  • Ab dem dritten Tag der Störung haben Verbraucher bei einer Mobilfunkstörung einen Anspruch auf Schadensersatz.
  • Internet und Telefonie werden getrennt behandelt, weil es sich um unterschiedliche Dienste handelt, die auch getrennt gebucht werden können.

Welche Rechte hat ein Verbraucher bei einem Internetausfall?

Erlebt hat es wohl jeder schon einmal. Man setzt sich abends in Ruhe auf die Couch, hat Knabbereien zurechtgelegt, will sich gerade zurücklehnen und einen Film starten und – die Internetverbindung spinnt. Kaum hat man es sich versehen, kniet man fluchend vor dem Router, startet ihn neu und hofft auf das Beste, doch nichts passiert. Was kann man in einem solchen Fall tun?

Zunächst sind Verbraucher natürlich dazu angehalten, bei einem Internetausfall die Service-Hotline ihres Anbieters anzurufen. Viele Störungen können am Telefon mit der Hilfe des jeweiligen Mitarbeiters sofort wieder behoben werden. Ist dies nicht der Fall, haben Sie das Recht, einen Termin mit einem Techniker zu vereinbaren, der sich dann vor Ort um die Lösung des Problems bemüht. Erscheint der Techniker nicht, verlangen Sie per Einschreiben sofort einen neuen Termin. Sollte der Techniker erneut nicht erscheinen, haben Sie das Recht, das Vertragsverhältnis umgehend zu beenden.

Wie lange muss der Verbraucher den Internetausfall hinnehmen?

Doch was ist, wenn der Techniker zwar erscheint, dieser das Problem aber nicht beheben kann? In einem solchen Fall müssen Sie einige Wochen Geduld haben. Erst, wenn Sie über Wochen hinweg keinen Internetzugang und Ihrem Provider eine angemessene Frist von zwei bis drei Wochen zur Lösung des Problems gesetzt haben. Und dieser die Frist verstreichen ließ, können Sie sowohl die Rückerstattung Ihrer Zahlungen verlangen als auch eine außerordentliche Kündigung wegen Leistungsstörungen aussprechen.

Schadensersatz bei Internetausfall – ist das möglich?

Provider sind dazu verpflichtet, ihren Kunden bei Internetstörungen zu helfen. Tun Sie es nicht, sind aber nachweislich für die Störung verantwortlich, haben Verbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz bei Internetausfall.

So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2013, Az.: III ZR 98/12. Geklagt hatte ein Mann, der seinen DSL-Anschluss zwei Monate lang nicht nutzen konnte. Das Gericht sprach dem Mann Anspruch auf Regress und Schadensersatz zu. Er hatte den DSL-Anschluss durch eine Mobilfunklösung ersetzt, wodurch Kosten von mehreren hundert Euro entstanden sind, die letztlich der Provider tragen musste.

Wann kann ich bei einer Mobilfunkstörung Schadensersatz verlangen?

Bei einer Mobilfunkstörung können Sie eine Entschädigung vom Mobilfunkanbieter verlangen, wenn die Störung nicht unverzüglich behoben wird und zu einem vollständigen Ausfall des Dienstes führt.

Dieser Anspruch auf Entschädigung ist gemäß § 58 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) festgelegt. Es ist wichtig zu beachten, dass Störungen, die vom Kunden selbst verschuldet wurden, von dieser Regelung ausgenommen sind.

Wie hat das Landgericht Göttingen entschieden?

Das Landgericht (LG) Göttingen hat am 01.09.2023 (Az.: 4 O 78/23) entschieden, dass ein Mobilfunkkunde, der über Monate hinweg von zu Hause aus nicht mit seinem Mobiltelefon telefonieren konnte, eine Entschädigung vom Anbieter fordern kann. Das Gericht wies die Einwände des Anbieters zurück, die besagten, dass der Kunde die Möglichkeit hatte, an anderen Orten zu telefonieren und zu Hause über WLAN zu telefonieren.

Weiter argumentiert das Gericht, dass der Begriff Dienst im Sinne des § 58 des TKG nicht die Gesamtheit der vertraglich vereinbarten Leistungen umfasst, sondern die jeweils einzelne vertraglich vereinbarte Leistung. Im Fall eines klassischen Mobilfunkvertrages besteht diese Leistung in der Möglichkeit, im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Möglichkeit, außerhalb der Wohnung zu telefonieren, den vollständigen Netzausfall nicht kompensieren kann, da Mobiltelefonie darauf abzielt, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können. Kunden sollten daher auch von zu Hause aus ohne Standortwechsel mit ihren Mobilgeräten telefonieren können. Das Argument, auf Internet-Telefonie über WLAN auszuweichen, wurde abgelehnt, da dies nicht immer eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit darstellt, insbesondere in Bezug auf Notrufe und die Qualität der WLAN-Verbindung in Wohnungen oder Häusern.

Wie hoch kann die Entschädigung bei Störungen beim Mobilfunk ausfallen?

Wie hoch die Entschädigung bei einer Störung beim Mobilfunk ausfällt, hängt davon ab, wie lange die Mobilfunkstörung besteht. Berechnet wird die jeweilige Entschädigung letztlich gemäß § 58 Abs. 3 TKG.

Demzufolge hat der Anbieter nach Meldung der Störung zwei Tage Zeit, die Störung zu beheben. Gelingt das nicht, erhalten Geschädigte für Tag drei und vier der Störung jeweils fünf Euro und für jeden weiteren Tag der Störung dann zehn Euro Schadensersatz.

Wann sollte ich keinen neuen Mobilfunkvertrag abschließen?

Im oben genannten Fall forderte der Kläger über 7.000 Euro Entschädigung, bekam aber lediglich rund 2.800 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil er sich nach Auffassung der Richter unangemessen verhalten hatte: Zunächst hatte er im Jahr 2020 einen Vertrag für seine Tochter abgeschlossen, bei dem Mitte Februar 2022 eine Netzstörung auftrat. Erst dann schloss er einen neuen Vertrag für seine Frau ab und meldete im Anschluss einen vollständigen Netzausfall. Trotz bestehender Störung schloss er dann im April einen weiteren Vertrag für sich selbst ab.

Die Richter in Göttingen bewerteten den Abschluss der letzten beiden Verträge als einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, weswegen der Kläger für diese Verträge keinen Schadensersatz erhalten hat.

Weshalb werden Telefonie und Internetausfall getrennt behandelt?

Telefonie und Internetdienste werden vor dem Gesetz getrennt behandelt, wie in dem oben genannten Fall eines Mobilfunkvertrages deutlich wurde. Das Gericht entschied, dass bei einem vollständigen Netzausfall der Mobiltelefonie ein Anspruch auf Entschädigung besteht, obwohl der Anbieter argumentierte, dass Kunden an anderen Orten telefonieren könnten und zu Hause über WLAN im Internet telefonieren könnten.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Diensten, wobei es „Dienst“ nicht als die Gesamtheit der vertraglich vereinbarten Leistungen, sondern als die jeweils einzelne vertraglich vereinbarte Leistung definiert. Im Fall eines klassischen Mobilfunkvertrages handelt es sich um die Möglichkeit, im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen. Dies zeigt, dass Telefonie und Internet separate Dienste sind, da Kunden die Möglichkeit haben, Datenoptionen und Telefonie getrennt voneinander zu buchen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Sie sind von einem Internetausfall oder einer Mobilfunkstörung betroffen und Ihr Anbieter schafft es nicht, den Schaden zu beheben? Dann haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Vertragsrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihr Recht durchzusetzen.

Über die telefonische Erstberatung von KLUGO können Sie ganz einfach Kontakt zu einem unserer Anwälte für Vertragsrecht aufnehmen und sich direkt beraten lassen.

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