
Unterhalt bei Trennung oder Scheidung Ehegattenunterhalt-Rechner
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Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner kannst du bei Trennung oder Scheidung den Unterhalt für dich oder deinen Ex-Partner berechnen. Die einzelnen Schritte der Berechnung sind im Ergebnisfenster dargestellt, sodass du die Unterhaltsberechnung problemlos nachvollziehen kannst.
Kostenlos und online einfach ausprobieren Jetzt Anspruch auf Ehegattenunterhalt berechnen
Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?
Im Falle einer Trennung oder Scheidung hast du als Ehegatte Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Wie hoch dieser Unterhalt voraussichtlich sein wird, kannst du mit unserem Rechner schnell und unproblematisch ermitteln.
Welche Angaben werden im Ehegattenunterhalt-Rechner benötigt?
Wähle zunächst deinen Oberlandesgerichts-Bezirk sowie das Jahr, für das du den Unterhalt berechnen möchtest, aus. Der Bezirk bestimmt, nach welchem Verhältnis der Ehegattenunterhalt berechnet wird.
Es gibt zwei lokale Gruppen: Süddeutschland/Saarland mit den Bezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Zweibrücke und Stuttgart – und den Rest Deutschlands. Wohnst du in einem der Bezirke in Süddeutschland/Saarland, wird bei dir die Quote von 1/10 angewandt. In den restlichen Bezirken richtet sich diese nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 1/7. Konkret heißt das: Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf 1/7 (1/10) seines Erwerbseinkommens; die Hälfte der restlichen 6/7 (9/10) geht an den Ehegatten.
Im Gegensatz zum Kindesunterhalt geht es beim Ehegattenunterhalt nicht nur darum, das Existenzminimum des Ex-Partners abzusichern. Vielmehr sollen die finanziellen Verhältnisse während der Ehe ausgeglichen werden. Daher ergeben sich hier oft höhere Summen.
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts zieht der Gesetzgeber das unterhaltsrelevante Einkommen heran. Es geht also um dein Gehalt und dessen Höhe im Vergleich zum Ex-Partner. Anhand einer speziellen Formel wird der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz errechnet. Dieses Ergebnis darf den sogenannten Selbsterhalt nicht unterschreiten – er liegt momentan bei etwa 1.200 Euro. Bei Unterschreitung liegt ein Mangelfall vor und die Summe muss neu berechnet werden.
Schließlich prüft das Gericht, ob mögliche Voraussetzungen zur Beschränkung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung vorliegen.
Sollten sonstige Einkünfte wie Mieteinnahmen, Aktien oder Tantiemen vorliegen, musst du diese ebenfalls angeben. Dazu zählen auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Das Kindergeld wird jedoch nicht als Einkommensquelle berücksichtigt.

Wohnvorteil und Schulden: Was ist hier anzugeben?
Wohnst du in einem Eigenheim und zahlst keine Miete, sind unter Wohnvorteil die fiktiven Kosten einzutragen, die du dadurch sparst.
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts werden auch deine monatlichen Aufwendungen für eheliche Schulden benötigt. Dazu gehören Zinsen und Tilgungen sowie bisher gezahlte Raten für Bausparverträge oder Lebensversicherungen, die während der Ehe und mit dem Einverständnis des Partners abgeschlossen wurden.
Auch Schulden, die bereits vor der Eheschließung bestanden, sind anrechenbar. Schulden, die erst nach der Ehe entstanden sind, können nur dann bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie durch unvermeidbare Anschaffungen oder Ausgaben entstanden sind, die auf die Trennung zurückzuführen sind. Dazu zählen zum Beispiel Umzugskosten oder die notwendige Anschaffung eines Autos, um weiterhin zur Arbeit kommen zu können.
Telefonische Erstberatung zur Berechnung des Ehegattenunterhalts
Die Sachverhalte zur Berechnung des Ehegattenunterhalts sind häufig komplex – nicht immer ist die Zuordnung und Höhe der geforderten Werte eindeutig.
Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Familienrecht unterstützen dich gerne in einer unverbindlichen und telefonischen Erstberatung und beantworten deine Fragen rund um den Ehegattenunterhalt.
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