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Kündigung wegen Katze und anderer Haustiere: So gehen Sie dagegen vor

STAND 24.04.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Wenn es um die Haltung von Haustieren geht, haben Mieter und Vermieter häufig gegensätzliche Interessen. Nicht selten versuchen Vermieter, die Haustierhaltung zu verbieten – und nehmen entsprechende Regelungen auch gleich in den Mietvertrag mit auf. Wann solche Regelungen zulässig sind und wann nicht und wie Mieter sich wehren können, wenn sie eine ungerechtfertigte Kündigung wegen Katzen oder anderer Haustiere erhalten, können Sie hier nachlesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermieter können Mietern nur dann wegen Haustierhaltung kündigen, wenn ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt und vorher eine Abmahnung des Mieters wegen Haustieren erfolgt ist.
  • Die Haltung von Katzen muss vom Vermieter meist erlaubt werden, eine Kündigung wegen Katze ist also kaum möglich.
  • Wer wegen Hundehaltung in der Mietwohnung eine fristlose Kündigung erhält, hat zumeist gute Chancen, sich dagegen zu wehren.
  • Mieter sollten am besten mit dem Vermieter eine Einigung erzielen, bevor sie sich überhaupt ein Haustier anschaffen.
  • Wenn Sie Fragen zum Thema Kündigung wegen Katze oder zur Abmahnung von Mietern bei Haustieren haben, können Sie jederzeit einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Mietrecht kontaktieren.

Wie gehe ich bei einer Kündigung wegen Katze und anderer Haustiere vor?

Für die weitere Vorgehensweise ist es von Bedeutung, wegen welchem Haustier Ihnen gekündigt wurde. Dabei spielen auch die Regelungen im Mietvertrag eine Rolle und ob sich Ihr Vermieter an die geltenden gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung gehalten hat.

Allgemein können Sie sich an folgenden Schritten orientieren, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben:

  1. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Mietrecht, der Ihren persönlichen Fall prüfen und Sie bei der weiteren Vorgehensweise unterstützen kann.
  2. Prüfen Sie mithilfe des Anwalts Ihren Mietvertrag. Eine Kündigung wegen Haustierhaltung ist nämlich nur dann möglich, wenn der Mieter mit der Haustierhaltung gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt. Dabei sind Regelungen im Mietvertrag, die Haustierhaltung pauschal verbieten, meist nicht wirksam.
  3. Die Kündigung des Vermieters ist auf jeden Fall dann unwirksam, wenn zuvor keine Abmahnung des Mieters wegen Haustieren durch den Vermieter erfolgt ist.
  4. Je nach Fall lohnt es sich, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Unter Umständen kann es sich lohnen, gegen die Kündigung vorzugehen.

Wie ist die allgemeine Rechtslage bei der Haltung von Haustieren?

Das Mietrecht ist, was die Haltung von Haustieren angeht, recht kompliziert:

  • Die Haltung von Kleintieren ist in Mietwohnungen erlaubnisfrei. Zu Kleintieren zählen beispielsweise Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen und Vögel. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kleintiere artgerecht in geschlossenen Behältern bzw. Käfigen gehalten werden können.
  • Katzen zählen nicht zu den Kleintieren. Trotzdem darf Katzenhaltung nicht pauschal verboten werden. Meistens ist der Vermieter verpflichtet, Katzenhaltung zu erlauben.
  • Was sagt das Mietrecht bei Hundehaltung und Kündigung? Auch bei der Haltung von Hunden darf der Vermieter kein pauschales Verbot aussprechen. Möglich ist die Aufnahme einer Erlaubnispflicht in den Mietvertrag (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12). Oft kann der Vermieter aber auch hier zur Erlaubnis verpflichtet werden, wenn es sich bei dem Hund um eine kleine, nicht störende Hunderasse handelt. Anders sieht es bei als gefährlich eingestuften Hunden aus. Sogenannte Kampfhunde darf der Vermieter verbieten.

Kann der Vermieter eine Kündigung wegen der Haltung von Haustieren aussprechen?

Der Vermieter kann seinem Mieter dann wegen der Haltung von Haustieren kündigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und er sich an eine bestimmte Vorgehensweise hält:

Kündigung muss schriftlich nach vorheriger Abmahnung erfolgen

Bevor der Vermieter dem Mieter wegen unerlaubter Tierhaltung kündigen kann, muss er ihn abmahnen und ihm die Möglichkeit geben, die unerlaubte Tierhaltung innerhalb einer bestimmten Frist zu unterlassen. Erst dann darf der Vermieter kündigen. Die Kündigung muss gemäß § 568 BGB schriftlich erfolgen. Bei einer ordentlichen Kündigung sind hierbei (anders als bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung) Fristen zu beachten, die der Vermieter einhalten muss.

Vorliegen eines wirksamen Kündigungsgrundes

Damit der Vermieter überhaupt kündigen kann, muss natürlich ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegen. In Bezug auf Tierhaltung muss diese also entweder unerlaubt sein oder andere Mieter in erheblichem Maße beeinträchtigen oder stören.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele, die laut Gerichtsurteilen einen wirksamen Kündigungsgrund darstellten:

  • Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken in 51 Quadratmeter großer Wohnung (AG Menden, Urteil vom 05. Februar 2014, Az.: 4 C 286/13)
  • 100 frei fliegende Vögel in einer 2-Zimmer-Wohnung (LG Karlsruhe vom 12. Januar 2001, Az.: 9 S 360/00)
  • Kampfhund wird trotz Abmahnung gehalten (AG Spandau v. 22. März 2002, Az.: 3b C 956/01415; LG Berlin vom 6. Mai 2005, Az.: 64 S 503/04)

Worauf sollten Mieter bei der Haustierhaltung achten?

Wenn Sie als Mieter ein Haustier halten möchten, sollten Sie einige grundsätzliche Dinge beachten: Zum einen muss der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung trotz der Tierhaltung gegeben sein. Zum anderen müssen Sie sich als Mieter im Klaren sein, dass Sie dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig sind, wenn Ihr Haustier andere Bewohner belästigt oder Schäden in der Mietwohnung verursacht.

Damit es nicht zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter kommt, raten wir Ihnen, sich vor der Anschaffung eines Haustieres mit Ihrem Vermieter abzusprechen. Wenn er seine Erlaubnis verweigert, obwohl keine Gründe gegen die Tierhaltung sprechen, können Sie Ihren Anspruch auf Erlaubniserteilung zur Tierhaltung gerichtlich durchsetzen.

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte ist Ihnen dabei gern behilflich. Kontaktieren Sie uns jederzeit, um einen Termin für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zu vereinbaren.

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