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PKV Beitragsrückerstattung
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PKV Beitragsrückerstattung: Beitragserhöhungen waren unwirksam

Immer wieder sehen sich die 8,7 Millionen privat Versicherten in Deutschland hohen Beitragserhöhungen ausgesetzt. Diese können monatlich sogar um mehr als 100 Euro betragen. Für Privatversicherte sind die Erhöhungen nicht immer nachvollziehbar – und auch die privaten Krankenversicherer liefern dafür nicht immer eine transparente Begründung. Damit ist nun nach dem Willen der Richter in Karlsruhe Schluss: Beitragserhöhungen und Prämienanpassungen bedürfen einer Begründung. Fehlt diese, kommt für Versicherte eine Beitragsrückerstattung in Betracht.

PKV Prämienerhöhung ist an strenge Regeln gebunden

Die Prämienerhöhung im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist an strenge Regeln gebunden: Eine Erhöhung kann unter Umständen als unwirksam erachtet werden und löst eine Pflicht zur Beitragsrückerstattung auf Seiten des Krankenversicherers aus.

Dreh- und Angelpunkt für das aktuelle Urteil IV ZR 294/19 des Bundesgerichtshofes (kurz: BGH) in Karlsruhe waren Prämienanpassungen durch die Axa Krankenversicherung. Der Kläger war vor Gericht gezogen, weil er vom Versicherer zwar regelmäßig eine Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hatte – nicht aber darüber, warum es dazu gekommen war.

Wie profitieren Privatversicherte von dem aktuellen BGH-Urteil?

Eine Prämienanpassung und deren Zulässigkeit richtet sich regelmäßig nach § 203 Abs. (5) des Versicherungsvertragsgesetzes (kurz: VVG). Demnach ist für eine Prämienerhöhung erforderlich, dass der Versicherer die maßgeblichen Gründe aufführt, die für die Beitragsanpassung maßgeblich sind. Eine allgemeine Begründung reicht dabei explizit nicht aus – ebensowenig wie Standardschreiben oder floskelhafte Begleitinformationen.

Lässt eine Prämienerhöhung eine entsprechende Begründung vermissen, ist die Erhöhung unzulässig. Im konkreten Fall betraf dies die Erhöhungen zum 01. Januar 2015 und zum 01. Januar 2016. Sie erfüllen die Mindestvoraussetzungen nicht und können daher von den Privatversicherten zurückgefordert werden.

Können Versicherer die Begründung noch nachholen?

Die Bundesrichter stellten in ihrem aktuellen Urteil klar, dass fehlende Angaben zur Begründung der Prämienanpassung auch nachgeholt werden können. Allerdings führt dies nicht zu einer nachträglichen "Heilung" der fehlerhaften Prämienanpassungen. Gültig wird die Beitragserhöhung in dem Moment, in dem dem Versicherungsnehmer die wirksame Prämienanpassung inklusive entsprechender Begründung zugeht.

Müssen Versicherungsnehmer befürchten, dass ihre Ansprüche auf Rückzahlung verjähren?

Für einen möglichen Anspruch auf Beitragserstattung bei unwirksamen Prämienerhöhungen gilt mindestens die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Dies ergibt sich aus § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Möglicherweise gilt hier sogar die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. (4) BGB – dies ist rechtlich noch nicht final geklärt und wird Gegenstand weiterer Verfahren sein.

Können Versicherungsnehmer selbst die Beitragsrückerstattung anstreben?

Experten empfehlen den Versicherten, nicht sofort eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem privaten Krankenversicherer anzustreben. Vielmehr sollten Versicherte versuchen, außergerichtlich eine Einigung zu erzielen, wenn die Prämienerhöhungen nach Maßgabe des aktuellen BGH-Urteils nicht über eine ausreichende Begründung verfügten.

Sind Sie als Versicherter in einer privaten Krankenversicherung von unklaren Beitragserhöhungen betroffen und denken an eine Beitragsrückerstattung? Sind Sie unsicher, ob dies überhaupt möglich ist? KLUGO hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer individuellen Ausgangssituation gerne weiter und vermittelt Sie hierfür an einen geeigneten Fachanwalt für Vertragsrecht, der Ihnen auch bei außergerichtlichen Verhandlungen mit Kompetenz zur Seite steht.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.