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Schönheits-OP: Vorher-Nachher-Fotos ohne Zustimmung erlaubt?

STAND 11.08.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Die Veröffentlichung von Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bildern erfreut sich in den sozialen Medien und auf Websites von Schönheitspraxen großer Beliebtheit. In der Begeisterung für die beeindruckenden Veränderungen wird oft außer Acht gelassen, dass hier verschiedene rechtliche Fragen aufkommen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Vorher-Nachher-Bilder ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wurden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anzahl minimalinvasiver Eingriffe hat in den letzten Jahren unter anderem wegen der sozialen Netzwerke deutlich zugenommen.
  • Immer häufiger werden nach einer Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bilder der Patienten ohne deren Zustimmung veröffentlicht.
  • In solchen Fällen stehen Patienten zahlreiche Rechte zu, vor allem ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch; in besonders schweren Fällen steht den Geschädigten auch eine Geldentschädigung zu.
  • Zudem ist es Ärzten gemäß § 11 HWG generell verboten, mit Bildern für Schönheitseingriffe zu werben, um den ohnehin schon großen Run auf Schönheitsoperationen nicht noch weiter anzuheizen.
  • Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, wenn nach einer Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bilder von Ihnen veröffentlicht wurden, ohne dass Sie Ihre Zustimmung gegeben haben.

Welches Rechtsproblem besteht bei der Veröffentlichung von Schönheits-OP Vorher-Nachher-Fotos?

Mit dem Aufkommen minimalinvasiver Schönheitsoperationen ist auch die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in der Werbung für derartige Eingriffe gestiegen. Doch die Verwendung solcher Bilder ist nicht immer unproblematisch, da sie die Rechte der Patienten berühren können – vor allem, wenn sie ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.

Gerade mit dem stetigen Anstieg minimalinvasiver Eingriffe werden die rechtlichen Aspekte der Veröffentlichung von Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bildern immer bedeutender.

Doch warum kommt es überhaupt zum stetigen Anstieg minimalinvasiver Eingriffe? Im Zeitalter der Corona-Pandemie ist die Zahl der chirurgischen und minimalinvasiven Eingriffe, insbesondere Botox- und Faltenspritzen, deutlich gestiegen.

Als Auslöser gelten die vermehrten Videoanrufe und das Tragen von Masken, wodurch die Unzufriedenheit mit dem eigenen Aussehen gestiegen sein soll. Zudem fördern soziale Netzwerke wie Instagram mit ihren Filtern das Verlangen nach einem perfekten Aussehen. Viele Nutzer wollen ihre (gefilterten) Vorbilder im virtuellen Raum nachahmen und legen sich unters Messer. Der Ansturm auf Praxen, spezialisiert auf minimalinvasive Eingriffe, ist jedenfalls groß – wahrscheinlich, weil diese weniger abschreckend und leichter zugänglich sind als chirurgische Operationen.

Bedarf es der Einwilligung des Patienten, wenn Fotos angefertigt und veröffentlicht werden sollen?

Um diese Frage klären zu können, sollten wir zunächst schauen, was genau unter einem Bildnis und unter Verbreitung bzw. Veröffentlichung verstanden wird: Ein Bildnis ist eine Darstellung einer Person in bildlicher Form, wie es bei Vorher-Nachher-Bildern der Fall ist. Verbreitung und Veröffentlichung bedeutet, dass die Bilder entweder öffentlich zugänglich gemacht oder an eine unbestimmte Zahl von Personen weitergegeben werden.

Grundsätzlich ist für die Veröffentlichung von Bildnissen eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, § 22 KUG. Ohne eine solche Einwilligung werden die Rechte des Patienten verletzt. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bildern durch den Patienten gilt dann als gegeben, wenn der Patient ausreichend informiert wurde und freiwillig zustimmt. Dabei müssen sowohl die Herstellung als auch die Verwendung der Bilder klar und deutlich erläutert werden.

Was kann ich tun, wenn Schönheits-OP Vorher-Nachher-Fotos von mir ohne meine Einwilligung veröffentlicht werden?

Sollten Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bilder ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht werden, haben Sie verschiedene rechtliche Ansprüche. Um diese durchzusetzen, kann Ihnen ein Anwalt für Patientenrecht gern behilflich sein.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Gemäß § 1004 BGB haben Sie das Recht, die Beseitigung der Bilder zu verlangen und können zudem einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um weitere Veröffentlichungen zu verhindern. Dies gilt sowohl für Veröffentlichungen auf sozialen Medien wie Instagram und Facebook als auch für Veröffentlichungen auf der Website der Schönheitspraxis.

Auskunftsanspruch

Sie haben auch das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, wo Ihre Vorher-Nachher-Bilder ohne Zustimmung verbreitet und veröffentlicht wurden. Dieser Anspruch kann aus § 242 BGB hergeleitet werden.

Schadensersatzanspruch

Sollte durch die Veröffentlichung Ihrer Bilder ein Schaden entstanden sein, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 823, 249 ff. BGB. Die Höhe des Anspruchs hängt von der Art und dem Umfang des entstandenen Schadens ab.

Anspruch auf Geldentschädigung

In besonders schwerwiegenden Fällen einer Persönlichkeitsverletzung haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 Abs. 2 KUG und Artikel 2 GG. Dies gilt insbesondere, wenn Bilder aus Ihrer Privatsphäre oder Intimsphäre (z. B. Nacktbilder) ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht wurden. Beachten Sie, dass dies einen Ausnahmefall darstellt. Anspruch auf eine Geldentschädigung kann auch dann entstehen, wenn Ihre Schönheits-OP missglückt ist.

Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Im Falle einer rechtswidrigen Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern haben Sie auch einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Warum dürfen Ärzte keine Werbung von Eingriffen ihrer Patienten schalten?

Das Gesetz regelt die Werbung von Ärzten für Schönheitseingriffe in § 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Dieses Gesetz verbietet es Ärzten, mit Werbung für bestimmte medizinische Leistungen, einschließlich Schönheitsoperationen, zu locken oder anzugeben. Ziel ist es, die Patienten vor unangemessener Beeinflussung zu schützen und eine ethisch vertretbare medizinische Praxis zu gewährleisten.

Dieses Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3–06 O 16/21) bestätigt beispielsweise, dass Ärzte und Heilpraktiker keine Werbung für Eingriffe zeigen dürfen, die Form- und Gestaltveränderungen am Körper bewirken, einschließlich minimalinvasiver Eingriffe mit Hyaluronsäure oder Botox. Das Veröffentlichen von Vorher-Nachher-Bildern ohne Zustimmung der Patienten verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann zu Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Das Urteil zeigt, dass das Verbot der Werbung nicht nur für größere, operative Eingriffe gilt, sondern auch für minimalinvasive Verfahren.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Sie haben einen minimalinvasiven Eingriff hinter sich und entdecken plötzlich ohne Ihre Zustimmung veröffentlichte Schönheits-OP Vorher-Nachher-Bilder von sich? Dann sollten Sie schnell handeln und Ihre Ansprüche durchsetzen.

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte ist gern für Sie da und hilft Ihnen in Ihrem individuellen Fall weiter. Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.

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