Wasserschaden – So zahlt die
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Wasserschaden – was, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Undichtigkeiten in Dach oder Mauerwerk, eine defekte Spül- oder Waschmaschine – die Ursachen für einen Wasserschaden in Wohnung oder Eigenheim sind vielfältig. Dabei kann das Ausmaß des Schadens von rein kosmetischen Beeinträchtigungen bis zur Zerstörung des Inventars und der Unbrauchbarkeit ganzer Wohnräume reichen. Zahlt die Versicherung nicht oder nur zögerlich, stehen Mieter wie auch Haus- und Wohnungseigentümer vor einem Problem.

Schadensmeldung: umfassende Dokumentation und Anschaffungswerte

Wenn Sie einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus feststellen, gilt zunächst einmal Schadensbegrenzung als oberste Priorität. Mieter sollten unverzüglich ihre Hausverwaltung oder die Eigentümer verständigen, damit diese Serviceunternehmen zur Reparatur der Schadensquelle und Trocknung der betroffenen Wohnungsbereiche beauftragen können, um Schlimmeres zu verhindern.

Sodann sollten Sie den entstandenen Schaden dokumentieren. Was wurde beschädigt, in welchem Umfang und – sofern es sich um Einrichtungsgegenstände, also Mobiliar und Hausrat handelt –, wie hoch waren die Anschaffungskosten? Gibt es u. U. Kaufquittungen, die bei der Versicherung eingereicht werden können? Anderenfalls empfiehlt sich eine Recherche im Internet, um Schadenswerte anhand von Vergleichswerten zu ermitteln. Es empfiehlt sich, darüber hinaus Fotos oder Videos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen.

Unvollständige Schadensberichte und Wertermittlungen können zu einer erheblichen Zahlungsverzögerung oder gar -veweigerung führen, denn als Versicherungsnehmer sind Sie gegenüber der Versicherung für den Schaden in der Nachweispflicht. Versicherungen berufen sich gegebenenfalls auf Formfehler, um eine Regulierung abzulehnen.

Die Schadensumstände entscheiden, welche Versicherung zahlt

Knifflig wird die Angelegenheit bei der Frage, welche Versicherung im Zweifel für den Schaden aufkommt. Eine Versicherung könnte argumentieren, dass der Schaden nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liege. Bei komplexeren Schadensfällen ist es sogar möglich, dass verschiedene Versicherungen sich die Regulierung untereinander aufteilen, etwa wenn sowohl Schäden an der Immobilie als auch an Ihrem persönlichen Besitz aufgetreten sind.

Diese Versicherungen kommen beim Wasserschaden in Frage:

  • Die Regulierung von Schäden an beweglichem Hausrat, Kleidung und Mobiliar übernimmt die Hausratversicherung.
  • Wurde der Schaden z. B. von der Waschmaschine der Nachbarn verursacht, tritt deren Privathaftpflichtversicherung ein – oder, falls Sie der Schadensverursacher an Einrichtungsgegenständen Ihres Nachbarn sind, Ihre eigene.
  • Schäden an der Immobilie übernimmt die Gebäudeversicherung des Eigentümers.

Dabei gilt es jedoch, das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag genau unter die Lupe zu nehmen, nicht in allen Fällen sieht sich etwa die Hausratversicherung zuständig. Diese zahlt nämlich nur bei sogenanntem „bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser“, also wenn die Schäden durch Rohre für Trink- und Abwasser, das Leitungssystem in Haus und Wohnung, angeschlossene Schläuche von Waschmaschine, Geschirrspülmaschine etc., die Warmwasser- und Dampfheizungsanlage, Klima-, Solar- und Wärmepumpenheizungen sowie durch Berieselungs- und Sprinkleranlagen verursacht wurden.

Übrigens: Für durch Unwetter oder Hochwasser verursachte Wasserschäden, etwa wenn Keller und Wohnräume mit Wasser vollgelaufen sind, kommen weder Hausrat- noch Gebäudeversicherung auf, hierfür muss eine sogenannte Elementarschadenversicherung zusätzlich abgeschlossen werden. Diese tritt für alle Schäden durch „höhere“ Naturereignisse ein, wie etwa Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Rückstauwasser. Besteht eine solche Versicherung nicht, tragen Sie oder Ihr Vermieter die Kosten für die Schäden aus eigener Tasche.

Welche Versicherung eintritt, hängt von der Schadensursache ab. Und diese kann durchaus strittig bewertet werden, etwa, wenn die Schuld- oder Verursacherfrage nicht eindeutig zu klären ist. Die Versicherung könnte argumentieren, dass Sie beispielsweise für einen Wasseraustritt aus der Waschmaschine selbst haftbar seien, weil Sie grob fahrlässig gehandelt hätten.

Grobe Fahrlässigkeit führt zu Schadenersatzpflicht

So verurteilte etwa das Landgericht München eine Mieterin zu rund 70.000 Euro Schadenersatz, weil sie während des Betriebs der Waschmaschine, die sich als defekt entpuppte, vor dem Fernseher eingeschlafen war (Landgericht München I vom 24. Februar 1994 – 24 O 22468/93). Grob fahrlässig handelte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auch ein Mieter, der einen Zulaufhahn ohne Aquastop zur Waschmaschine geöffnet hielt. Der Schlauch wurde von ihm nie kontrolliert und war nach einigen Jahren vom Zulauf abgerutscht (OLG Oldenburg vom 5. Mai 2004 – 3 U 6/04).

Verursacht ein Vermieter schuldhaft einen Wasserschaden, durch den das Eigentum des Mieters in Mitleidenschaft gezogen wird, macht er sich möglicherweise schadenersatzpflichtig. Etwa, wenn der marode Zustand eines Rohrleitungssystems im Haus oder ein mangelhafter Zustand des Dachs bekannt ist und in der jüngeren Vergangenheit aus diesem Grund mehrfach Wasserschäden entstanden sind. Hat der Vermieter nichts getan, um dem entgegenzuwirken, ist ein weiterer Rohrbruch oder Wassereintritt erwartbar und der Vermieter für den Schaden verantwortlich zu machen.

Das gilt übrigens auch für Schadensumstände, die über grobe Fahrlässigkeit hinausgehen, etwa wenn die Versicherung Vorsatz bei der Verursachung des Schadens annimmt.

Was können Sie tun, wenn die Versicherung nicht zahlt oder die Regulierung hinauszögert?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Versicherung für den Wasserschaden aufkommen soll, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nutzen Sie unsere Erstberatung – wir vermitteln Ihnen einen passenden Anwalt für Versicherungsrecht, der Ihnen hilft, Ihren Anspruch durchzusetzen. Das schont Ihre Nerven und vermeidet eine längere Auseinandersetzung durch Formfehler bei der Antragstellung.

Die Antragsprüfung seitens der Versicherung bei einem Schadensfall nimmt in der Regel vier Wochen in Anspruch. Dauert die Prüfung unverhältnismäßig lang, etwa, weil der Schaden sehr umfangreich ist, könnten Sie Verzugszahlungen seitens der Versicherung geltend machen, etwa weil ihre Wohnräume nicht nutzbar sind und eine Verzögerung für Sie aus finanziellen Gründen unzumutbar ist. Dies sollte allerdings anwaltlich geprüft werden und ist gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Haben Sie einen Eintrag im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherung, könnte dies eine Ursache für die Verzögerung sein. Das ist der Fall, wenn Sie schon häufiger große Schäden gemeldet haben. Frühere Schadensmeldungen werden seitens der Versicherung in den aktuellen Prüfprozess einbezogen.

Erste Schritte bei einer Bearbeitungsverzögerung seitens der Versicherung

Diese Mittel stehen Ihnen bei einer Bearbeitungsverzögerung zur Verfügung:

  • Fristsetzung: Erinnern Sie die Versicherung schriftlich an die ausstehende Zahlung und setzen Sie eine (angemessene) Frist zur Erledigung.
  • Beschwerde: Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben keine Reaktion, reichen Sie formelle Beschwerde bei der Versicherung ein. Schildern Sie schriftlich erneut Ihre Situation und Ihren Schadensfall. Setzen Sie auch hier eine Frist zur Erledigung.
  • Bis zu einer Schadenshöhe von 10.000 € ist auch die Einschaltung eines Ombudsmannes zur Vermittlung zwischen Ihnen und der Versicherung möglich.

Wann empfiehlt sich die Einschaltung einer Anwaltskanzlei?

Kündigt sich eine längere Auseinandersetzung mit der Versicherung oder Ihrem Vermieter an, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung und gegebenenfalls auch das Beschreiten des Klageweges.

Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich, wenn:

  • Ihnen die Schuld- und Haftungsfrage unklar ist und damit auch, welche – oder wessen – Versicherung eintritt.
  • Der Schaden von der Nachbarwohnung ausgeht, Ihr Nachbar sich jedoch Ihren Nachfragen zur Haftung und Schadensbeseitigung entzieht.
  • Ihnen nicht klar ist, für welche Schadensfälle Ihre Versicherung überhaupt eintritt – und Sie sich rückversichern wollen, ob Sie für zukünftige Schadensfälle nicht sogar unterversichert sind.
  • Der Schaden so umfangreich ist, dass Sie sich allein nicht zutrauen, die Schadensmeldung korrekt zu übermitteln und Bedenken haben, dass sich der Regulierungsprozess dadurch in die Länge zieht.
  • Ihr Vermieter nicht oder nur sehr zögerlich bereit ist, die durch Wassereintritt in Ihrer Wohnung entstandenen Schäden und die Schadensursache zu beseitigen.
  • Sie sich bereits in einer Auseinandersetzung mit Nachbarn, Vermieter oder Versicherungen über die Haftung befinden.
  • Sie mit der Einschätzung des Sachverständigen nicht übereinstimmen, den die Versicherung hinzugezogen hat.

Bei Fragen rund um Schadenersatz und Haftung im Zusammenhang mit Wasserschäden steht Ihnen die telefonische Erstberatung zur Verfügung.

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