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Infos zur Haftung für Jugendliche auf Reisen
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Wenn Jugendliche alleine reisen - wer haftet?

Eltern müssen sich damit abfinden, dass ihre fast erwachsenen Kinder irgendwann ihre eigenen Wege gehen möchten. Eines der ersten Abenteuer ist dann oftmals der erste Urlaub, den Jugendliche alleine ohne Eltern verbringen. Mütter und Väter sollten den Jugendlichen ein solches Erlebnis ermöglichen. Für Erziehungsberechtige wie auch für Veranstalter von Jugendreisen gibt es jedoch einiges zu beachten, wenn Jugendliche alleine reisen möchten.

Was müssen Erziehungsberechtigte wissen?

Wenn Ihr minderjähriges Kind als Jugendlicher alleine reisen möchte, so müssen Sie vorab die Aufsichtspflicht regeln. Kinder unter 14 Jahren sollten nur mit einer volljährigen Betreuungsperson verreisen. Nur so ist gewährleistet, dass das Kind in Jugendherbergen oder Hotels unterkommt, da diese den Zutritt ansonsten verweigern können. Kinder über 14 Jahren können in Jugendfreizeiten oder Reisegruppen mit anderen Jugendlichen allein reisen. Jedoch haben Eltern laut Jugendschutzgesetz bei Reisen, die unter 18-Jährige unternehmen, die Aufsichtspflicht. Bis dahin sollte bei Alleinreisen geregelt sein, dass Sie als Erziehungsberechtige die Aufsichtspflicht auf den Reiseveranstalter oder das Organisationsteam einer Jugendfreizeit abgeben.

Aufsichtspflicht vertraglich regeln

Professionelle Reiseveranstalter bieten zumeist vorgefertigte Verträge an, in denen die Rechte und Pflichten der Fürsorge für den Zeitraum der Reise geklärt sind. Der Veranstalter ist dann dafür zuständig, dass das eingestellte Personal die Aufsichtspflicht nicht verletzt. Inwiefern das Personal bzw. die erwachsenen Ansprechpartner die jugendlichen Reisenden beaufsichtigen, hängt stark vom Einzelfall und dem Alter der Jugendlichen ab. Während Kinder unter 14 Jahren möglichst im Auge behalten werden sollten, genießen Jugendliche ab 16 Jahren im Urlaub, den sie alleine und vor allem ohne Eltern verbringen, schon gewisse Freiheiten. Ausflüge auf eigene Verantwortung, die Abschlussdisco einer Ferienfreizeit oder das gemeinsame Entspannen benötigt dann zumeist keine direkte Aufsicht.

Wenn Jugendliche alleine in ein nicht-europäisches Land reisen

Wenn Ihr Kind in ein anderes Land verreist, sollten Sie sich vorab über abweichende Rechte und Regeln informieren. So kann es vor allem in nicht-europäischen Ländern verschärfte Drogengesetze geben. Gilt es beispielsweise in Deutschland oftmals als Kavaliersdelikt, ein wenig Haschisch zu rauchen, kann der Drogenkonsum in anderen Ländern zu schweren Strafen führen. In den USA drohen bei Verstößen gegen das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit sogar Gefängnisstrafen. Der Ausflug zum Strand, mit ein paar Flaschen Bier im Gepäck, kann so schnell vor dem Richter enden. Reden Sie auch mit Ihrem Kind über die Gesetzgebung im jeweiligen Urlaubsland, damit es sich seiner Verantwortung bewusst ist.

Vor dem Antritt der Reise sollten Sie konkrete Fragen zur Aufsicht unbedingt mit dem Veranstalter abklären, damit es zu keinen Missverständnissen kommen kann. Im besten Fall halten Sie alle Absprachen vertraglich fest.

Eltern geben die Aufsichtspflicht mit einer Unterschrift ab

Lassen Sie sich vom Reiseveranstalter oder dem Organisationsteam einer kleineren Jugendreise möglichst frühzeitig über das geplante Programm der Reise, die Art der Unterkunft und alle weiteren relevanten Fakten informieren. Sollten sich bei Ihnen Fragen ergeben, muss der Veranstalter sich die Zeit nehmen, diese zu beantworten. Wenn Sie den Vertrag bzw. eine Vereinbarung unterschreiben, sollten Sie ein gutes Gefühl haben und im Dokument alle Punkte wiederfinden, die Ihnen wichtig sind. Zu den Unterlagen für eine Jugendreise gehört auch eine Aufsichtspflichtübertragung, mit der Sie per Unterschrift die Aufsichtspflicht an den Veranstalter abgeben. Dieser übernimmt damit auch die Haftung für materielle, seelische und körperliche Schäden, die Ihrem Kind während der Reise widerfahren. Achten Sie darauf, dass beide Erziehungsberechtige unterschreiben müssen.

Der Veranstalter haftet bei Verstößen gegen geltendes Gesetz

Die Veranstalter der Reise haben Sorge dafür zu tragen, dass alle Aufsichtspersonen Ihre Aufgaben ernst nehmen und erfüllen. Dazu gehört auch, dass sie Straftaten im Sinne des Strafrechts verhindern, wozu oftmals das Schlichten von körperlichen Auseinandersetzungen gehört. Zudem müssen die Aufsichtspersonen dafür sorgen, dass die Jugendlichen keinen Alkohol, Tabakwaren und selbstverständlich keine Drogen konsumieren. In einem Fall, in dem sich ein Mädchen Verletzungen zuzog, weil es während einer Jugendfahrt ohne Aufsicht Alkohol getrunken hatte, besagt das Urteil, dass sich „der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach deren Alter, Eigenart und Charakter, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann“ bestimmt (OLG Hamm, 21.12.1995 - 6 U 78/95). Laut Urteil richte sich demnach die „Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen des Minderjährigen oder Schädigungen Dritter durch den Minderjährigen abzuwenden“.

Ähnliches gilt für sexuelle Kontakte. Die Aufsichtspersonen müssen während einer Reise auch dafür Sorge tragen, dass Jugendliche unter 16 Jahre keine sexuellen Kontakte eingehen. Zu den Maßnahmen gehört beispielsweise, dass männliche und weibliche Jugendliche getrennt voneinander untergebracht und Vorkehrungen getroffen werden, dass diese sich beispielsweise nachts nicht treffen können (§ 180 StGB).

Ohne Zustimmung dürfen Jugendliche nicht tanzen gehen

Für Eltern wie auch Veranstalter ist es wichtig, dass jeweils geltende Jugendschutzgesetz zu kennen. Das beinhaltet auch Aufenthaltsbeschränkungen für Gaststätten, Tanzveranstaltungen oder auch Spielhallen. Soll im Rahmen der Reise eine öffentliche Party oder eine ähnliche Veranstaltung besucht werden, müssen Sie als Erziehungsberechtigte schriftlich bestätigen, dass eine vom Veranstalter ausgewählte, volljährige Person mit der Aufsichtspflicht betraut werden darf. Der Veranstalter haftet dann grundsätzlich dafür, dass der Besuch einer solchen Veranstaltung ordnungsgemäß verläuft.

Was passiert bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht?

Kommt es während der Reise zu einem Zwischenfall, - ein Kind verletzt sich, trinkt unbeaufsichtigt Alkohol oder begeht eine Straftat - ist im Einzelfall zu klären, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Insbesondere Jugendliche ab 16 Jahre haben ein Anrecht auf Privatsphäre. Fällt in diesem geschützten Bereich etwas vor, muss letztendlich vor Gericht geklärt werden, inwiefern die Aufsichtsperson in die Verantwortung gezogen werden kann.

Wenn Sie Fragen zur Haftung bei körperlichen oder materiellen Schäden, die im Urlaub eines Jugendlichen entstanden sind, haben, dann vermittelt KLUGO Ihnen gern eine erste kostenfreie Erstberatung bei einem Anwalt. Fragen Sie gern an!

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