Gebrauchsmuster anmelden

Das Gebrauchsmuster wird häufig auch als der kleine Bruder des Patents bezeichnet. Es ist eine günstige und schnelle Alternative zum Patent. Wie die Eintragung als Gebrauchsmuster abläuft und was du beachten musst, erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebrauchsmuster ist eine günstige und schnelle Alternative zum Patent.
  • Ein Gebrauchsmuster wird oft auch als „kleines Patent“ oder „Patent light“ bezeichnet.
  • Die Schutzwirkung eines Gebrauchsmusters ist auf 10 Jahre begrenzt, während das Patent bis zu 20 Jahre Schutz für deine Erfindung bietet.
  • Bei der Gebrauchsmusteranmeldung müssen viele Dinge beachtet werden. Ein Anwalt unterstützt dich beim Ausfüllen der Formulare und Unterlagen und sichert dadurch einen vollumfänglichen Schutz für deine Erfindung.

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Bei einem Gebrauchsmuster handelt es sich um ein Schutzrecht, das im gewerblichen Rechtsschutz verankert ist. Es wird gemeinhin auch als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet. Mit dem Gebrauchsmuster lassen sich Neuheiten schützen, die gewerblich anwendbar sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen.

Während die Prüfung für eine Patentanmeldung oft viele Jahre dauert, verläuft dieser Prozess bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters deutlich schneller: Schon wenige Wochen nach der Anmeldung werden Gebrauchsmuster in das Register eingetragen und unterliegen fortan dem gewerblichen Rechtsschutz. Dafür ist es jedoch sehr wichtig, alle Unterlagen vollständig einzureichen und detailliert auf die Eigenschaften einzugehen, die durch das Gebrauchsmuster geschützt werden sollen. Auch im Hinblick auf die Anmeldegebühr gibt es einige Fristen, die zwingend beachtet werden müssen, um einen sicheren Schutz der Entwicklung zu gewährleisten.

Was kann als Gebrauchsmuster geschützt werden?

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat klar definiert, welche Erfindungen durch das Gebrauchsmuster geschützt werden. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

So lassen sich durch das Gebrauchsmuster nur Erfindungen schützen, die

  • neu erfunden wurden,
  • durch einen erfinderischen Schritt entwickelt wurden und
  • gewerblich verwendet werden können.

Dennoch lassen sich nicht alle Erfindungen auch durch ein Gebrauchsmuster schützen, da sich diese Form des gewerblichen Rechtsschutzes nur für technische Entwicklungen und Erfindungen einreichen lässt. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird durch das DPMA geprüft, ob es sich bei der eingereichten Erfindung um eine technische Erfindung handelt, die durch das Gebrauchsmuster geschützt werden kann.

Aber: Die Voraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Verwendung werden durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht geprüft, wodurch der Prozess sehr zügig und kostengünstig bleibt. Gleichzeitig haben Konkurrenten auf diese Weise die Möglichkeit, das Gebrauchsmuster nachträglich aus dem Register löschen zu lassen, sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Man sollte also selbst vor der Gebrauchsmusteranmeldung prüfen, ob die Erfindung diesen Anforderungen gerecht wird.

Fast alle erfinderischen Neuheiten, die technischen Zwecken dienen, können durch eine Gebrauchsmusteranmeldung geschützt werden.

Was lässt sich nicht als Gebrauchsmuster schützen?

Grundsätzlich lassen sich fast alle technischen Erfindungen als Gebrauchsmuster schützen, allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat einige Ausnahmen klar definiert, die trotz technischer Natur nicht durch die Gebrauchsmusteranmeldung geschützt werden können:

  • Verfahrenserfindungen, die zum Beispiel in der Herstellung und Produktion verwendet werden können -> Diese Erfindungen fallen unter das Patentrecht
  • Biotechnologische Erfindungen
  • Mathematische Formeln und Berechnungen
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Wissenschaftliche Theorien
  • Pflanzensorten und Tierarten
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden

Eine genaue Auflistung der Erfindungen, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können, sind in § 1 und § 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) ersichtlich.

Was sind die Schutzvoraussetzungen für ein Gebrauchsmuster?

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ebenso klar definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Erfindung als Gebrauchsmuster geschützt werden kann:

Es muss sich um eine neue Erfindung handeln, die in einem erfinderischen Schritt entwickelt wurde und gewerblich verwendet werden kann. Hier lohnt es sich, die Definitionen einmal genauer zu betrachten.

Neue Erfindung

Eine Erfindung gilt nur dann als neu, wenn sie nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht und daher als echte Innovation gewertet werden kann. Als aktueller Stand der Technik wird jede Technologie betrachtet, die schon vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters öffentlich zugänglich war. Dazu zählen auch Produkte, die bisher nur auf Messen oder in anderen geschützten Bereichen vorgestellt wurden. Du hast jedoch die Möglichkeit, deine Erfindung zu veröffentlichen und dennoch innerhalb der kommenden 6 Monate einen Gebrauchsmusterschutz anzumelden. Diese Frist muss jedoch zwingend eingehalten werden, da nach dem Ablauf der 6 Monate die Neuheitsschonfrist nicht mehr greift.

Erfinderischer Schritt

Um beurteilen zu können, ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, muss ein Fachmann die Entwicklung als Neuheit betrachten, die sich nicht aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Entwicklung ist nur dann gewerblich nutzbar, wenn sie in irgendeinem Bereich hergestellt, benutzt oder verkauft werden kann. Ein Beispiel aus der Landwirtschaft: Saatgut kann nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden, während die Landwirtschaftsmaschinen, die das Saatgut in die Erde bringen, durchaus geschützt werden können.

Was ist der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent?

Die Tatsache, dass das Gebrauchsmuster auch als kleines Patent bezeichnet wird, lässt bereits darauf schließen, dass es sich um recht ähnliche Schutzmaßnahmen für neue Entwicklungen und Erfindungen handelt.

Die Voraussetzungen sind bei beiden Varianten gleich: Es muss sich um eine neue Erfindung handeln, die durch einen erfinderischen Schritt entwickelt wurde und gewerblich verwendbar ist. Dennoch gibt es sehr große Unterschiede zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent.

Kosten

Zunächst einmal unterscheiden sich beide Schutzformen in den Kosten, die damit einhergehen. Während ein Patent hohe Kosten verursacht, die zwischen 5.000 € und 50.000 € betragen können, ist ein Gebrauchsmuster deutlich günstiger.

Umfang der Prüfung

Dass die Kosten so niedrig sind, liegt vor allem daran, dass für ein Gebrauchsmuster nur eine oberflächliche Prüfung im Eintragungsverfahren stattfindet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft hier nämlich nur die formalen Voraussetzungen für die Eintragung:

  • Vollständige Angaben zum Anmelder des Gebrauchsmusters
  • Die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
  • Ob die Anmeldung vollständig in der deutschen Sprache eingereicht wurde
  • Ob kein offensichtliches Ausschlusskriterium vorliegt, das der Anmeldung des Gebrauchsmusters im Weg steht

Die eigentlichen Schutzvoraussetzungen, die ein Gebrauchsmuster liefern muss, werden jedoch durch das DPMA nicht geprüft. Daher ist es sehr wichtig, dass du dich im Vorfeld selbst darüber informierst, ob bereits eine ähnliche Erfindung als Gebrauchsmuster eingetragen wurde und alle weiteren Anforderungen erfüllt sind. Da eine falsche Anmeldung unter Umständen negative Konsequenzen mit sich bringt, solltest du auf die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts zurückgreifen, der dich bei der Anmeldung für ein Gebrauchsmuster mit seinem Know-how unterstützt.

Länge des Schutzes

Ein weiterer Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster liegt in der Länge des Schutzes. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst begrenzt auf drei Jahre, kann auf Wunsch aber auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Ein Patent dagegen kann bis zu 20 Jahre aufrechterhalten werden.

Die Gebrauchsmusteranmeldung benötigt nur einen Bruchteil der Zeit, die für ein Patent einkalkuliert werden sollte und ist deutlich günstiger. Gleichzeitig sind die Schutzansprüche jedoch nur halb so lang wie bei einem Patent.

Wie und wo melde ich ein Gebrauchsmuster an?

Das Gebrauchsmuster wird beim DPMA, dem Deutschen Patent- und Markenamt, angemeldet. Dafür steht sowohl die schriftliche Form auf Papier als auch eine elektronische Anmeldung zur Verfügung. Wenn das Gebrauchsmuster in Papierform eingereicht werden soll, muss dafür der Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters ausgefüllt werden. Für die elektronische Anmeldung wird zusätzlich eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät benötigt. Außerdem muss die Software der DPMA heruntergeladen werden, die kostenfrei auf deren Webseite zur Verfügung gestellt wird. Weitere Informationen über die elektronische Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind im Bereich (DPMAdirektPro) der Webseite zu finden.

Im Vergleich zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters auf Papierform bietet die elektronische Lösung diese Vorteile:

  • Nachfragen werden reduziert, da bereits im Online-Verfahren eine Plausibilitätsprüfung der Daten stattfindet.
  • Die korrekte Übertragung aller relevanten Daten wird sofort online geprüft.
  • Die Übertragung verläuft verschlüsselt und sicher, sodass die Unterlagen nicht auf dem Postweg verloren gehen können.
  • Du erhältst umgehend nach dem Absenden eine Eingangsbestätigung und ein amtliches Aktenzeichen.
  • Es entfallen zusätzliche Kosten für den Papierversand und Postgebühren.
  • Die Anmeldegebühr für das Gebrauchsmuster ist günstiger als beim schriftlichen Eingang der Unterlagen.

Welche Unterlagen werden für die Gebrauchsmusteranmeldung benötigt?

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt bereits online die (erforderlichen Formulare für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters) zur Verfügung. Dort findet sich auch die Adresse, an die das Formular gesendet werden muss. Alternativ ist auf der Webseite des DPMA eine Online-Gebrauchsmusteranmeldung möglich, bei der alle relevanten Unterlagen direkt online eingereicht werden können. Auf diese Weise können zusätzliche Gebühren für den Postversand, das Papier und die Bearbeitungsgebühr im DPMA eingespart werden.

Egal ob du dich für die Online-Anmeldung oder die postalische Anmeldung des Gebrauchsmusters entscheidest – die erforderlichen Unterlagen müssen jeder Gebrauchsmusteranmeldung beiliegen, damit diese bearbeitet werden kann und es nicht zu Fristverzögerungen kommt.

Folgende Unterlagen müssen zusätzlich zum eigentlichen Antragsformular eingereicht werden:

  • Technische Beschreibung: Eine umfassende, technische Beschreibung der Entwicklung, die einen genauen Blick auf den aktuellen Stand der Technik wirft und damit die Innovation der Erfindung hervorhebt. Außerdem muss in der technischen Beschreibung auf den genauen Aufbau der Erfindung eingegangen werden und welche Vorteile diese Erfindung im gewerblichen Bereich bietet. Sofern notwendig, kannst du auch eine oder mehrere technische Zeichnungen beifügen, um die Innovation deutlich zu machen.
  • Schutzansprüche: Hier wird es besonders knifflig, denn du musst in den Unterlagen genau definieren, wie sich deine Schutzansprüche auswirken sollen. Das heißt konkret: Du musst darauf eingehen, welche Bestandteile deiner Erfindung neu sind und wofür genau du den Gebrauchsmusterschutz für deine Erfindung beantragst. Vergisst du hier einen Bestandteil, kann ein Konkurrent dieses Versäumnis ohne rechtliche Konsequenzen für sich nutzen!

Grundsätzlich ist eine Gebrauchsmusteranmeldung ein recht umfangreiches Unterfangen, bei dem zahlreiche mögliche Fehlerquellen und Fallstricke lauern. Daher ist es sinnvoll, dich bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters von einem Patentanwalt oder Anwalt für Markenrecht beraten zu lassen, um finanzielle Konsequenzen oder die negativen Folgen einer Falschanmeldung zu vermeiden.

Welche Schutzansprüche entstehen nach der Gebrauchsmusteranmeldung?

Welche Schutzansprüche aus der Gebrauchsmusteranmeldung entstehen, definierst du im Rahmen der technischen Beschreibung selbst. Daher ist es sehr wichtig, dass die Gebrauchsmusteranmeldung und insbesondere die technische Beschreibung mit Auflistung der daraus resultierenden Schutzansprüche sehr detailliert und genau von dir eingereicht wird. Auch die Formulierung der Schutzansprüche spielt hier eine sehr große Rolle. Alle technischen Merkmale, die deine Erfindung zu einer Neuheit machen, müssen hier aufgelistet werden. Es handelt sich bei den Schutzansprüchen um eine konkrete Angabe dazu, welche Merkmale deiner Erfindung unter Schutz gestellt werden sollen – die Vorteile oder Aufgaben deiner Erfindung dürfen hier nicht genannt werden, da daraus kein Schutzanspruch abgeleitet werden kann.

KLUGO INFO

Bei der Formulierung der Schutzansprüche besteht ein großes Fehlerpotential. Greife auf das Know-how eines Patentanwalts oder Anwalts für Markenrecht zurück, um Fehler bei der Gebrauchsmusteranmeldung zu vermeiden und einen sicheren Schutz für deine Erfindung zu erhalten.

Welche Kosten entstehen bei der Gebrauchsmusteranmeldung?

Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist deutlich günstiger als das Einreichen eines Patents, aber dennoch mit Kosten verbunden, über die man sich bereits im Vorfeld klar sein sollte. Grundsätzlich ist zunächst einmal die Anmeldegebühr fällig, die bei der elektronischen Anmeldung 30 € beträgt und bei der Anmeldung in Papierform bei 40 € liegt.

Zusätzlich sollten eventuelle Verlängerungsgebühren einkalkuliert werden. Ein Gebrauchsmuster ist zunächst einmal 3 Jahre lang gültig. Soll der Rechtsschutz verlängert werden, kostet die erste Verlängerungsgebühr für das 4. bis 6. Schutzjahr 210 €. Die nächste Verlängerung für das 7. und 8. Schutzjahr liegt bei 350 €, die Verlängerungsgebühr bis zum 10. Jahr dann anschließend bei 530 €.

Zusätzlich sollten noch die Kosten für einen Anwalt bedacht werden, der dich bei der Gebrauchsmusteranmeldung unterstützt. So entstehen zwar zusätzliche Kosten, allerdings bist du bei der Anmeldung auch auf der sicheren Seite. Falschanmeldungen und unzureichend ausgefüllte Unterlagen können dazu führen, dass kein Gebrauchsmusterschutz für deine Erfindung besteht oder diese durch die Konkurrenz in wenigen Schritten wieder aus dem Register gelöscht werden kann. Unter Umständen ist es möglich, für diesen Fall Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen.

Welche Fehler werden häufig bei der Gebrauchsmusteranmeldung gemacht?

Die Fallstricke, die bei der Gebrauchsmusteranmeldung lauern können, sind vielzählig:

  • Unzureichende Sperrwirkung: Wenn du nicht detailliert darauf eingehst, welche Bestandteile deines Gebrauchsmusters geschützt werden sollen, können die Ansprüche reduziert werden. Das Schutzrecht ist dann nicht voll gegeben.
  • Zu komplexe Formulierungen: Wenn du in deiner Gebrauchsmusteranmeldung konkrete Zahlen nennst, kann der Schutzanspruch darauf reduziert werden. Sprich: Wird die Entwicklung mit anderen Zahlen von einem Konkurrenzunternehmen eingereicht, bezieht sich der Schutz in diesem Fall nur auf die von dir genannten Angaben.
  • Unzureichende Angaben: Ein zu unklar definiertes Gebrauchsmuster, insbesondere im Hinblick auf die Produktbeschreibung, kann dagegen ebenfalls nicht geschützt werden, da keine exakten Angaben vorliegen, die den Schutz sicherstellen.

Brauche ich einen Anwalt bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters?

Grundsätzlich ist es nicht zwingend notwendig, dich von einem Anwalt bei der Gebrauchsmusteranmeldung unterstützen zu lassen. Du kannst die notwendigen Formulare selbst ausfüllen und einreichen. Möchtest du die häufigen Fehler und Fallstricke bei der Anmeldung jedoch umgehen, ist das Know-how eines Anwalts für Markenrecht oder Patentanwalts durchaus hilfreich. Dieser kennt sich bereits mit den notwendigen Formularen und Angaben aus und kann dich partnerschaftlich beraten, damit alle Vorteile deiner Erfindung einen vollumfänglichen Schutz erhalten.

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