Das ist die aktuelle Gesetzeslage Abtreibung

von KLUGO Redaktion
16.09.2021
3 Min Lesezeit

Aktuell wird ein neues Abtreibungsgesetz im US-amerikanischen Bundesstaat Texas medial breit diskutiert. Dort ist zum 1. September 2021 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Frauen die Abtreibung quasi unmöglich macht. Aber wie ist die Gesetzeslage zur Abtreibung eigentlich in Deutschland? Hier ist eine vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

Das Wichtigste in Kürze zum Abtreibungsgesetz

  • Abtreibungen sind bis zur 14. Schwangerschaftswoche nach vorheriger Beratung durch eine staatliche Stelle möglich.
  • Bei medizinischen Indikationen ist eine Abtreibung auch nach der 14. Schwangerschaftswoche möglich.
  • Bei einer kriminologischen Indikation gilt die Beratungspflicht nicht.
  • Die Kosten für die Abtreibung übernimmt die Krankenkasse nur bei einer medizinischen oder kriminologischen Indikation oder wenn die Frau hilfebedürftig ist.

Was besagt das Gesetz zur Abtreibung?

Der Schwangerschaftsabbruch ist gemäß § 218 StGB strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Schwangerschaftsabbruch gilt eine Handlung, wenn sie nach dem „Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter“ durchgeführt wird. Dabei gilt die Strafbarkeit nicht nur für die betroffene Frau, sondern auch für den durchführenden Mediziner.

Der § 218a StGB benennt die Ausnahmen, in denen eine Abtreibung straffrei bleibt.

Dazu müssen die folgenden vier Bedingungen erfüllt sein:

  • Es fand eine Beratung der Schwangeren durch eine staatlich anerkannte Stelle statt, die mindestens drei Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgte.

  • Die Abtreibung wird durch einen Arzt durchgeführt, der weder an der Beratung teilgenommen noch diese durchgeführt hat.

  • Die zwölfte Woche nach der Befruchtung (14. Schwangerschaftswoche) ist noch nicht abgeschlossen.

  • Seit der Empfängnis sind nicht mehr als 22 Wochen verstrichen, § 218a Abs. 4 StGB.

Die Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle hat gemäß § 219 Abs. 1 StGB die Aufgabe, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen“. Nur mit der Vorlage einer Beratungsbescheinigung kann die Abtreibung durchgeführt werden.

Besonders bekannt und umstritten ist ein besonderer Aspekt des Abtreibungsgesetzes. Laut dem § 219a StGB ist die Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft verboten. Grundsätzlich unterliegen Ärzte gemäß ihrer Berufsordnung einem Werbeverbot. Ärzten ist es in diesem speziellen Fall jedoch auch verboten, über die Abtreibungsarten und das Vorgehen bei einer Abtreibung zu informieren, beispielsweise auf der eigenen Homepage. Gegen diese gesetzliche Regelung wird seit mehreren Jahren geklagt. 2019 wurde das Abtreibungsgesetz angepasst, sodass Ärzte darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen durchführen – mehr Informationen sind jedoch nicht zulässig.

Besondere Umstände: kriminologische und medizinische Indikationen für den Abbruch

Es gibt viele Gründe dafür, warum eine Frau das Kind nicht austragen möchte. Jedoch gibt es spezielle Situationen, in denen Schwangere auch ohne Beratung und ggf. nach der beendeten 14. Schwangerschaftswoche abtreiben dürfen.

Medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch

Während der Schwangerschaft haben Frauen die Möglichkeit, die Gesundheit des heranwachsenden Fötus überprüfen zu lassen. Wird bei einer solchen pränataldiagnostischen Untersuchung deutlich, dass die Fortführung der „Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden“ kann (vgl. § 218a Abs. 2 StGB), kann auch nach der beendeten 14. Schwangerschaftswoche eine Abtreibung vorgenommen werden. Diese Regelung gilt auch, wenn das Kind voraussichtlich schwerkrank oder behindert auf die Welt kommen wird.

Unter den folgenden Voraussetzungen kann ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation durchgeführt werden:

  • Es liegen zwischen der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung mindestens drei volle Tage (außer das Leben der Schwangeren ist in Gefahr).

  • Die Schwangere muss vor der schriftlichen Indikationsstellung von dem behandelnden Arzt über die medizinischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten werden. Zudem muss auf die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung informiert werden, auf Wunsch müssen Kontakte zu staatlichen Beratungsstellen vermittelt werden.

  • Nach der schriftlichen Indikationsstellung muss die betroffene Frau schriftlich bestätigen, dass sie ärztlich beraten und auf weitere Beratungsoptionen hingewiesen wurde.

Der Schwangerschaftsabbruch darf mit einer medizinischen Indikation auch nach der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden – jedoch nicht durch den Arzt, der die Indikation ausgestellt hat.

Kriminologische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch

Eine kriminologische Indikation liegt gemäß § 218a Abs. 3 StGB vor, wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Einschätzung die Folge einer Vergewaltigung oder von sexuellem Missbrauch ist. Die kriminologische Indikation gilt außerdem immer, wenn die Schwangere das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei einer Abtreibung unter diesen Voraussetzungen gilt keine Beratungspflicht und darf nur bis zum Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung (14. Schwangerschaftswoche) durchgeführt werden.

Wer übernimmt die Kosten einer Abtreibung?

Mit einer Abtreibung sind auch Kosten verbunden. Diese übernehmen die Krankenkassen nur bei Schwangerschaftsabbrüchen, die aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation erfolgen.

Bei einer Abtreibung ohne diese Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Abtreibung in der Regel nicht. Ausnahmen gelten für hilfsbedürftige Frauen, die nachweislich ein zu geringes Einkommen haben. Diese können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch stellen.

Die Krankenkassen kommen jedoch immer für die ärztlichen Behandlungen auf, die während der bestehenden Schwangerschaft und bei Behandlungen nach der Abtreibung notwendig sind.

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