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Als Vermieter Fahrtkosten absetzen: So funktionierts!

Wer eine Immobilie besitzt, muss die Entscheidung treffen, ob eine Hausverwaltung die regelmäßigen Verwaltungs-Aufgaben übernimmt. Wer sich dagegen entscheidet, muss gelegentlich selbst vor Ort sein. Die notwendigen Fahrten zur vermieteten Wohnung können steuerlich abgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie lassen sich Fahrtkosten in der Steuererklärung absetzen?

Termine mit Handwerkern, das Ablesen von Zählern oder das Treffen mit Interessenten für eine freie Wohnung: Als Besitzer einer Immobilie ist es immer wieder notwendig, Präsenz zu zeigen. Dafür müssen unter Umständen längere Auto- oder Bahnfahrten vom Wohnort zur vermieteten Immobilie hingenommen werden. Die gute Nachricht: Die Fahrten zur vermieteten Wohnung lassen sich absetzen.

Die Fahrtkosten werden in der Anlage "Vermietung & Verpachtung" unter dem Punkt „Sonstiges“ auf Seite 2 eingetragen. So lassen sich die Einnahmen des Vermieters mit dem Absetzen der Fahrtkosten senken.

Absetzen der tatsächlichen Fahrtkosten

Immobilienbesitzer können die tatsächlich gefahrene Strecke, also Hin- und Rückstrecke, mit 30 Cent pro Kilometer veranschlagen. Reist die Person mit der Bahn an, kann das Ticket abgesetzt werden.

Absetzen der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale liegt auch bei 30 Cent pro Kilometer, jedoch bezieht sie sich auf die kürzeste Wegstrecke zwischen Start und Ziel und nur auf eine einfache Fahrt. Deshalb ist das Absetzen der tatsächlichen Kosten zumeist die günstigere Variante.

Welche Nachweise müssen geführt werden?

Um die gefahrenen Kilometer glaubhaft nachweisen zu können, sollte ein Fahrtenbuch angelegt werden oder Belege gesammelt werden. Aus den Unterlagen sollte klar hervorgehen, warum der Vermieter an dem jeweiligen Tag vor Ort war, z. B. für eine Wohnungsbesichtigung oder einen Handwerkertermin. Vorsicht ist geboten, wenn in dem vermieteten Objekt Familienangehörige oder enge Freunde wohnen. Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass die Fahrten zur Immobilie einen überwiegend privaten Zweck hatten, kann die Steuervergünstigung wegfallen, wie es in einem Fall das Finanzgericht München beschlossen hat (Az. 1 K 1289/09). Sollte eine solche Konstellation vorliegen, sollten Vermieter für die Steuererklärung eindeutige Belege nachweisen können, die zeigen, dass der Grund für die Anfahrt rein beruflich war.

Sonderfall: Außergewöhnlich häufige Fahrten zur Immobilie

Wenn Baumaßnahmen wie Sanierungen oder ein Umbau anstehen, können häufigere Fahrten zur Immobilie notwendig werden. Diese können in der Regel nur über die Entfernungspauschale abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof war mit einem solchen Fall betraut, als ein Vermieter mit drei Wohnungen und einem Mehrfamilienhaus seine häufigen Fahrten über die tatsächlichen Kosten absetzen wollte. Wegen Sanierungsmaßnahmen besuchte er eines der Objekte 40 Mal, ein anderes 125 Mal und eines sogar 175 Mal innerhalb eines Jahres. Die entstandenen Kosten wollte er voll absetzen und wies diese auch mit einem Fahrtenbuch nach. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, der Bundesfinanzhof musste entscheiden.

Dieser urteilte, dass nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15). Die Begründung liegt in der Bestimmung der sogenannten Tätigkeitsstätte. Normalerweise fahren Vermieter nur gelegentlich zu ihren Immobilien. Die eigentliche Arbeit eines Vermieters findet an einem Schreibtisch in der Tätigkeitsstätte statt.

In diesem Fall war der Vermieter jedoch fast täglich vor Ort, wodurch sich der Standort seiner Tätigkeit verschoben hat. Die Mietobjekte waren in diesem Jahr die Tätigkeitsstätten des Vermieters, weshalb er nur die einfache Entfernungspauschale nutzen könne. Der Bundesfinanzhof zieht hier den Vergleich zu Arbeitnehmern, die durch ihre tägliche Anfahrt zur Arbeitsstätte die kürzesten Wege kennen würden. Deshalb sei es auch in diesem Fall angemessen, wenn der Vermieter von der Steuer nur die Pauschale absetzen könne.

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