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Arbeitslosengeld bei Krankheit im Urlaub
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Arbeitslos & Urlaub: Gibt es auch Arbeitslosengeld im Ausland?

Wer arbeitslos ist, muss für eine Jobvermittlung erreichbar sein. Daher gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Dennoch ist es möglich, mit einer entsprechenden Genehmigung, zu verreisen. Wer dann während eines Auslandsaufenthalts krankgeschrieben wird, hat auch weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 3 AL 3965/19).

Was muss vor der Reise beachtet werden?

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass Empfänger für das Jobcenter zeitlich und lokal zu erreichen sind (Residenzpflicht). Das bedeutet konkret, dass der Briefkasten täglich geleert wird und Anrufe werktags entgegengenommen werden. Außerdem müssen Bezieher von Arbeitslosengeld Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Qualifizierungsmaßnahmen sofort wahrnehmen können. Deshalb gilt die oben erwähnte Residenzpflicht, die verlangt, dass Arbeitslosengeldbeziehende sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes aufhalten.

Das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) sieht allerdings eine Ausnahme von der Residenzpflicht vor. Bezieher von Arbeitslosengeld haben einen Anspruch von 21 Tagen pro Kalenderjahr, die sie für Urlaubsreisen in Anspruch nehmen können. In dieser Zeit ruht die Residenzpflicht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber weiterhin. Das bedeutet, ein Bezug von Arbeitslosengeld im Ausland ist möglich.

Wollen Sie in den Urlaub fahren, um den Alltagsstress für eine Weile hinter sich zu lassen, ist das also auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld möglich. Hierfür müssen Sie Ihrem Sachbearbeiter mitteilen, wann und wohin Sie reisen wollen. Da die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen wird, müssen Sie die Reisedaten auf den Tag genau übermitteln. Buchen Sie deshalb auch etwaige Flüge oder Hotels erst, wenn Sie die Genehmigung Ihres Sachbearbeiters erhalten haben. Verreisen Sie ohne Erlaubnis des Jobcenters, können Ihnen die bezogenen Leistungen gestrichen werden.

Wichtig: Lassen Sie sich Ihre Urlaubsreise im Vorfeld von der Agentur für Arbeit genehmigen. Nach dem Urlaub müssen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter zurückmelden, damit das Arbeitslosengeld lückenlos weitergezahlt wird.

Was muss man beachten, wenn man im Urlaub krank wird?

Generell gilt, dass eine Krankheit, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dem Jobcenter umgehend mitgeteilt werden muss. Spätestens nach dem dritten Tag fordert die Agentur für Arbeit hierfür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes ein.

Merken Sie also, dass es Ihnen nicht gut geht, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, wenn das Unwohlsein nicht vorübergeht. So stellen Sie sicher, dass das Arbeitslosengeld bei Krankheit fortgezahlt wird. Das gilt auch im Urlaub.

Das Jobcenter muss auch ausländische Krankschreibungen anerkennen. Dauert die Erkrankung im Urlaub an, sollten Sie einen Arzt aufsuchen, der Ihnen die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer derselben bescheinigt. Diese Krankschreibung muss unverzüglich an das Jobcenter versendet werden. Es reicht nicht, die Bescheinigung nach Rückkehr aus dem Urlaub einzureichen.

Halten Sie sich an diese Bestimmungen, sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausland über den Urlaub hinaus.

Fortzahlung des Arbeitslosengeldes wurde vom Jobcenter verweigert

In einem Aktuellen Fall war der Kläger während seines, von der Agentur genehmigten, Urlaubsaufenthaltes in der Türkei schwer erkrankt. Die Krankheit dauerte über die genehmigte Abwesenheit hinweg an. Daraufhin stellte die Agentur für Arbeit die Zahlungen des Arbeitslosengeldes ab dem Tag der Heimkehr des Klägers ein.

Die Agentur für Arbeit verwies auf die „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld“, das Arbeitslosengeld bei Krankheit im Urlaub über die genehmigte Abwesenheit hinaus ausschließen. Das Jobcenter argumentierte, dass mit Andauern der Erkrankung die Verfügbarkeit der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Damit fiele die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld weg.

Sozialgericht entschied das Arbeitslosengeld fortzuzahlen

Das Sozialgericht in Stuttgart folgt der Auffassung des Jobcenters nicht. Laut Urteilsbegründung widersprechen die „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld“ dem Wortlaut des Dritten Sozialgesetzbuches. In § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III wird explizit festgehalten, dass Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten, auch wenn sie unverschuldet krank werden.

Das Gericht argumentiert weiter, dass die „Fachlichen Weisungen“ arbeitslose Urlauber gegenüber den Daheimgebliebenen schlechterstellen und aus dem Gesetz kein Anlass für diese Schlechterstellung hervorgeht. Entsprechend muss das Arbeitslosengeld bei Krankheit auch nach der Rückkehr aus dem Ausland weitergezahlt werden.

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