ALG im Urlaub

Das solltest du wissen Arbeitslos & Urlaub: Gibt es auch Arbeitslosengeld im Ausland?

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Wer arbeitslos ist, muss für eine Jobvermittlung erreichbar sein. Daher gibt es die sogenannte Residenzpflicht. Dennoch ist es möglich, mit einer entsprechenden Genehmigung, zu verreisen. Wer dann während eines Auslandsaufenthalts krankgeschrieben wird, hat auch weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 3 AL 3965/19).

von KLUGO
13.12.2024
4 Min Lesezeit

Arbeitslosengeld im Ausland Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitslosengeld-Empfänger können bis zu 21 Tage Urlaub im Jahr beantragen, müssen diesen aber vorab vom Jobcenter genehmigen lassen.

  • Auch während des Urlaubs bleibt der Anspruch auf ALG bestehen, sofern alle Vorgaben eingehalten werden.

  • Krankheiten im Urlaub müssen sofort dem Jobcenter gemeldet und durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.

  • Eine Fortzahlung des ALG bei Krankheit ist auch bei Rückkehr aus dem Urlaub möglich, entschied das Sozialgericht Stuttgart.

  • Wichtig: Ohne Genehmigung oder korrekte Krankmeldung können Leistungen gestrichen werden.

Was muss vor der Reise beachtet werden?

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass Empfänger für das Jobcenter zeitlich und lokal zu erreichen sind (Residenzpflicht). Das bedeutet konkret, dass der Briefkasten täglich geleert wird und Anrufe werktags entgegengenommen werden. Außerdem müssen Bezieher von Arbeitslosengeld Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Qualifizierungsmaßnahmen sofort wahrnehmen können. Deshalb gilt die oben erwähnte Residenzpflicht, die verlangt, dass Arbeitslosengeldbeziehende sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes aufhalten.

Das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) sieht allerdings eine Ausnahme von der Residenzpflicht vor. Bezieher von Arbeitslosengeld haben einen Anspruch von 21 Tagen pro Kalenderjahr, die sie für Urlaubsreisen in Anspruch nehmen können. In dieser Zeit ruht die Residenzpflicht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber weiterhin. Das bedeutet, ein Bezug von Arbeitslosengeld im Ausland ist möglich.

Willst du in den Urlaub fahren, um den Alltagsstress für eine Weile hinter dir zu lassen, ist das also auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld möglich. Hierfür musst du deinem Sachbearbeiter mitteilen, wann und wohin du reisen willst. Da die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen wird, musst du die Reisedaten auf den Tag genau übermitteln. Buch deshalb auch etwaige Flüge oder Hotels erst, wenn du die Genehmigung deines Sachbearbeiters erhalten hast. Verreist du ohne Erlaubnis des Jobcenters, können dir die bezogenen Leistungen gestrichen werden.

Wichtig: Lass deine Urlaubsreise im Vorfeld von der Agentur für Arbeit genehmigen. Nach dem Urlaub musst du dich bei deinem Sachbearbeiter zurückmelden, damit das Arbeitslosengeld lückenlos weitergezahlt wird.

Was muss man beachten, wenn man im Urlaub krank wird?

Generell gilt, dass eine Krankheit, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dem Jobcenter umgehend mitgeteilt werden muss. Spätestens nach dem dritten Tag fordert die Agentur für Arbeit hierfür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes ein.

Merkst du also, dass es dir nicht gut geht, solltest du umgehend einen Arzt aufsuchen, wenn das Unwohlsein nicht vorübergeht. So stellst du sicher, dass das Arbeitslosengeld bei Krankheit fortgezahlt wird. Das gilt auch im Urlaub.

Das Jobcenter muss auch ausländische Krankschreibungen anerkennen. Dauert die Erkrankung im Urlaub an, solltest du einen Arzt aufsuchen, der dir die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer derselben bescheinigt. Diese Krankschreibung muss unverzüglich an das Jobcenter versendet werden. Es reicht nicht, die Bescheinigung nach Rückkehr aus dem Urlaub einzureichen.

Hältst du dich an diese Bestimmungen, sicherst du dir deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausland über den Urlaub hinaus.

Fortzahlung des Arbeitslosengeldes wurde vom Jobcenter verweigert

In einem Aktuellen Fall war der Kläger während seines, von der Agentur genehmigten, Urlaubsaufenthaltes in der Türkei schwer erkrankt. Die Krankheit dauerte über die genehmigte Abwesenheit hinweg an. Daraufhin stellte die Agentur für Arbeit die Zahlungen des Arbeitslosengeldes ab dem Tag der Heimkehr des Klägers ein.

Die Agentur für Arbeit verwies auf die „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld“, das Arbeitslosengeld bei Krankheit im Urlaub über die genehmigte Abwesenheit hinaus ausschließen. Das Jobcenter argumentierte, dass mit Andauern der Erkrankung die Verfügbarkeit der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Damit fiele die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld weg.

Sozialgericht entschied das Arbeitslosengeld fortzuzahlen

Das Sozialgericht in Stuttgart folgt der Auffassung des Jobcenters nicht. Laut Urteilsbegründung widersprechen die „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld“ dem Wortlaut des Dritten Sozialgesetzbuches. In § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III wird explizit festgehalten, dass Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld behalten, auch wenn sie unverschuldet krank werden.

Das Gericht argumentiert weiter, dass die „Fachlichen Weisungen“ arbeitslose Urlauber gegenüber den Daheimgebliebenen schlechterstellen und aus dem Gesetz kein Anlass für diese Schlechterstellung hervorgeht. Entsprechend muss das Arbeitslosengeld bei Krankheit auch nach der Rückkehr aus dem Ausland weitergezahlt werden.

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