Hobbypiloten gehen mit den Flugobjekten auf Entdeckungstour. Dabei ist der Luftraum aber keineswegs als rechtsfreier Raum zu erachten: Auch für das Fliegen von Drohnen gelten Regeln und Vorschriften. Besonders relevant ist dabei die neue Drohnen Verordnung, die ab 2021 europaweit gelten soll und die seit 2017 geltende nationalen Drohnengesetze ablöst.
Mit der Zunahme von Drohnen im privaten und im gewerblichen Bereich hat auch die Notwendigkeit zugenommen, das Drohnenfliegen mittels gesetzlicher Regelungen in geordnete Bahnen zu lenken. Das liegt vor allem in der besonderen Gefahr begründet, die von den Drohnen ausgeht, denn: Je mehr davon in der Luft unterwegs sind, desto größer ist das Risiko, dass es zu Kollisionen, Unfällen oder Abstürzen kommt. Auch eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich denkbar.
Bisher galt in Deutschland für den Betrieb von Drohnen die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten. Sie trat im April 2017 in Kraft und regelt unter anderem die Kennzeichnungspflicht, den Kenntnisnachweis und die Flughöhe der zivilen Fluggeräte. Die deutschen Drohnengesetze werden allerdings ab dem 01.01.2021 durch die neue europaweit einheitliche EU-Drohnenverordnung abgelöst. Diese ist nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren unmittelbar verpflichtend.
Die neue EU-Drohnenverordnung bringt für Hobbypiloten zahlreiche Änderungen mit sich – allerdings sind die Details noch nicht endgültig "in Stein gemeißelt", da die neuen EU-Regeln noch nicht in deutsches Bundesrecht umgesetzt sind: Hier können sich möglicherweise noch kleine Änderungen in der Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften ergeben.
Grundsätzlich gilt aber ab Januar 2021:
Eine wesentliche Änderung der bisherigen Regelungen ergibt sich aus der künftigen Einteilung der Drohnen in Klassen.
Diese sind aufgeteilt in:
Wichtig zu wissen: Die Gesetzgebung ist zwar EU-einheitlich, dennoch ergibt sich für Deutschland eine Besonderheit in Bezug auf das Mindestalter für Drohnenpiloten. Der Gesetzgeber hat hierfür ein Mindestalter von 16 Jahren vorgesehen, um eine Drohne in der open-Kategorie führen zu dürfen. Unter Umständen kann die Regelung in den anderen EU-Ländern hier abweichen: Wer also beispielsweise im Urlaub Clips mit der eigenen Drohne erstellen möchte, sollte sich über das Mindestalter im Vorfeld informieren.
Durch die neue EU-Drohnenverordnung wird auch die maximale Flughöhe für Drohnen angehoben. Diese beträgt ab Januar 2021 120 Meter – zum Vergleich: Bisher war die maximale Flughöhe mit 100 Metern vorgeschrieben.
Die EU-Drohnenverordnung legt fest, dass Drohnen unter einem Gewicht von 250 Gramm künftig ohne Führerschein betrieben werden dürfen. Ein Führerschein wird notwendig, sobald das Fluggerät das Gewicht von 250 Gramm überschreitet. Hier wird nach dem Willen der EU-Gesetzgeber aber unterschieden zwischen dem sogenannten kleinen und großen Drohnenführerschein, der sich nach der jeweiligen Drohnenklasse und dem damit verbundenen Betriebsrisiko richtet.
Wichtig zu wissen: Ohne Drohnenführerschein ist regelmäßig nur der Betrieb von Fluggeräten aus der offenen Klasse möglich, die unter 250 Gramm schwer sind.
Drohnen, die schon vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Drohnenverordnung betrieben wurden, fehlt regelmäßig die notwendige Kennzeichnung der Geräteklasse, die ab 01.01.2021 verpflichtend vorgesehen ist. Hier gilt allerdings eine Übergangszeit von zwei Jahren: In dieser können die Bestandsdrohnen auch ohne Einteilung in die Geräteklassen weiterbetrieben werden.
Die Bußgelder, die bisher bei einem Verstoß gegen die Drohnenverordnung fällig wurden, waren von Bundesland zu Bundesland verschieden hoch und folgten keiner einheitlichen Regelung. Inwieweit sich dies in Zukunft ändern wird, ist noch nicht abschließend geklärt und Gegenstand aktueller Beratungen des EU-Gesetzgebers.
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