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Eigenbedarfskündigung im Härtefall – das sind die rechtlichen Regelungen

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten, stehen erst einmal unter Schock. Schließlich ist es nicht leicht, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt auf die Schnelle eine neue Bleibe zu finden. Nicht selten entschließen Mieter sich dann dazu, bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs einen Härtefall geltend zu machen, um nicht ausziehen zu müssen. Doch wann ist ein Härtefall wirklich gegeben? Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Kündigung wegen Eigenbedarfs können Mieter widersprechen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt.
  • Gemäß § 574 BGB ist dann von einem Härtefall auszugehen, wenn ein Umzug für die Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.
  • Diese Sozialklausel im Mietrecht soll vor allem Mieter schützen.
  • Allerdings muss im Einzelfall individuell überprüft werden, ob ein Härtefall tatsächlich gegeben ist und die Interessen von Mieter und Vermieter müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Wann können Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Um einer Eigenbedarfskündigung vom Vermieter zu widersprechen, ist ein Härtefall als Grund häufig die einzige Möglichkeit. Liegt nämlich ein Härtefall vor, können Mieter der Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam widersprechen.

Gemäß § 574 BGB liegt dann ein Härtefall vor, wenn der Umzug in eine neue Wohnung für die Mieter als unzumutbar einzustufen ist. Diese Sozialklausel im Mietrecht soll die Interessen der Mieter schützen und stellt sie unter Umständen über die Interessen der Vermieter. Allerdings findet sie nur bei unbefristeten Mietverträgen für Wohnraum Anwendung – und auch nur dann, wenn die Mieter ihre Wohnung nicht selbst gekündigt haben. Wann ein Umzug jedoch als unzumutbar gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Was sind Härtefälle bei einer Eigenbedarfskündigung?

Folgende Gründe können unter Umständen als Härtefall anerkannt werden:

  • Die von der Eigenbedarfskündigung betroffenen Mieter haben bereits ein hohes Alter erreicht und sind krank bzw. pflegebedürftig.
  • Die Mieter oder deren Kinder befinden sich mitten im Schulabschluss oder dem Abschluss einer Ausbildung bzw. eines Studiums und der Wechsel des Wohnorts würde diesen Abschluss gefährden.
  • Es gibt keinen adäquaten Ersatzwohnraum.
  • Die Mieter sind physisch und/oder psychisch schwer erkrankt bzw. suizidgefährdet.
  • Durch einen Umzug kommt es zu einer erheblichen beruflichen Beeinträchtigung der Mieter.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Gründe für einen Härtefall, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam machen können. Ob diese im Einzelfall haltbar sind, sollten Sie vorab mit einem Anwalt für Mietrecht besprechen.

Die Interessen von Mieter und Vermieter müssen abgewogen werden

Das deutsche Mietrecht sieht verschiedene Regelungen vor, mit denen sowohl die Interessen von Mieter als auch die von Vermieter geschützt werden sollen. Liegt bei einer Eigenbedarfskündigung ein Härtefall vor, können die Interessen von Mieter unter Umständen über denen der Vermieter stehen.

Eine pauschale Aussage darüber, wann einer Eigenbedarfskündigung wegen eines Härtefalls widersprochen werden darf, lässt sich jedoch nicht treffen. Hier müssen die Interessen von Vermieter und Mieter im Einzelfall gegeneinander abgewogen und auf beiden Seiten gut begründet werden.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.