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Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen
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Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen

Eine Eheschließung erfordert schon von Partnern gleicher Nationalität viel Papierkram. Möchte ein deutscher Staatsangehöriger einen Nicht-EU-Bürger heiraten, sind zusätzliche Dokumente wie Visum und Ehefähigkeitszeugnis erforderlich. Vor der Heirat ist es sinnvoll, sich gründlich über die Auswirkungen der Ehe auf Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft und Namenswahl zu informieren.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Eheschließung mit einem Nicht-EU-Bürger?

Die Grundregel für eine Eheschließung zwischen Deutschen und Ausländern sieht vor, dass die Heirat die rechtlichen Voraussetzungen beider Staaten erfüllen muss. Verlangt beispielsweise das Herkunftsland des Nicht-Unionsbürgers eine kirchliche Trauung, so muss sich das binationale Paar auch um die Erfüllung dieser Voraussetzung kümmern. Beide Partner müssen nach den Gesetzen ihres Heimatlandes ehefähig sein. Ehefähigkeit setzt unter anderem Volljährigkeit voraus bzw. eine Befreiung von dieser Voraussetzung für Personen zwischen 16 und 18 Jahren. Weiterhin prüft das deutsche Standesamt, ob etwa Ehehinderungsgründe vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn einer der beiden Partner sich bereits in einer Ehe befände. Um dies auszuschließen, muss der Nicht-EU-Bürger ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Die Beurteilung etwaiger vorliegender Ehehinderungsgründe richtet sich nach der Gesetzgebung des Heimatlandes. Das Ehefähigkeitszeugnis ist maximal sechs Monate gültig.

Aufenthaltsrecht bei einer binationalen Ehe

Ist die Eheschließung Zweck des Aufenthalts, muss ein nationales Visum beantragt werden – das Schengen-Visum genügt nicht. Das nationale Visum ist drei Monate gültig und kann um weitere drei Monate verlängert werden. Die Heirat bewirkt ein dreijähriges Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht geht in ein zeitlich unbefristetes Niederlassungsrecht für den ausländischen Ehepartner über. Es wird verwirkt bei Scheidung, schweren Straftaten oder aufgrund einer früheren Ausweisung.

Binationale Ehen und die deutsche Staatsbürgerschaft

Mit der Eheschließung erhält der Nicht-EU-Bürger nicht automatisch die doppelte Staatsbürgerschaft. Die Ehe erleichtert aber die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft. Hält sich der nicht deutsche Ehepartner drei Jahre in Deutschland auf oder dauert die Ehe länger als zwei Jahre an, so kann er die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.

Gleichgeschlechtliche Ehen zwischen Deutschen und Ausländern

In Deutschland können gleichgeschlechtliche Paare eine eheliche Lebensgemeinschaft eintragen lassen. Diese Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, bei denen ein Partner aus einem Nicht-EU-Land kommt. Die Eintragung der Ehe wird allerdings von den meisten anderen Ländern nicht anerkannt. Weitergehende Informationen zum Thema binationale und gleichgeschlechtliche Partnerschaften finden sich hier.

Anerkennung der Namenswahl einer Ehe zwischen Nicht-EU-Bürgern und Deutschen

Das binationale Paar entscheidet selbst, welches Namensrecht für seine Ehe zur Anwendung kommen soll: das deutsche oder das des ausländischen Partners. Hier sollten unbedingt die Auswirkungen auf die Namensgebung etwaiger gemeinsamer Kinder bedacht werden. In einigen Staaten kommt es darüber hinaus zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Namenswahl, beispielsweise bei der Ausstellung von Dokumenten und Pässen. Gegebenenfalls ist die Hinzuziehung eines Anwalts für Familienrecht ratsam.

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Wie laufen die Vorbereitungen für eine binationale Eheschließung ab?

Die ersten Schritte auf dem Weg zur binationalen Ehe führen zum zuständigen Standesamt in Deutschland. Dort erfahren die Heiratswilligen, welche Dokumente benötigt werden. Sobald alle Dokumente vorliegen, kann der Nicht-EU-Bürger bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das nötige Visum beantragen.

Hilfreiche Informationen und Links zu zuständigen Stellen finden Sie beim auswärtigen Amt. Haben Sie weitere Fragen, hilft Ihnen auch die Erstberatung von KLUGO.

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