Nebenkosten von der Steuer absetzen
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Nebenkosten steuerlich absetzen: So geht’s

Am Ende eines jeden Jahres treffen in vielen Haushalten die Betriebskostenabrechnung für das vorhergehende Jahr ein. Was viele nicht wissen: Einige dieser Nebenkosten lassen sich steuerlich absetzen – und damit lässt sich auch reichlich Geld sparen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebskosten sind der steuerlich absetzbare Teil der Nebenkosten.
  • Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung absetzen.
  • Betriebskostenabrechnungen sollten immer geprüft werden.

Sie haben Fragen zur Ihrer Betriebskostenabrechnung? Bei einem Fachanwalt für Mietrecht können Sie sofort Hilfe bekommen.

Was sind Nebenkosten?

Zu den Nebenkosten zählen alle Kosten, die beim Unterhalt eines Miethauses entstehen. Jedoch lassen sich nur die darin enthaltenen Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Was als Betriebskosten gilt, ist in § 556 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgeschrieben. Dort heißt es, dass es sich dabei um die Kosten handelt, „die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“

In § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) werden die 17 Positionen aufgezählt, die zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen.

In der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter klar zu erkennen sein, bei welchen Nebenkosten es sich um Betriebskosten handelt. Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Zumeist wird hierbei in Kalenderjahren gerechnet. Die Betriebskostenabrechnung für 2020 sollte Mietern also spätestens im Dezember 2021 zugestellt werden.

Welche Nebenkosten können Mieter steuerlich absetzen?

Es lassen sich alle Nebenkosten steuerlich absetzen, die dem langfristigen Erhalt der Immobilie dienen. Bei der Berechnung der steuerlichen Begünstigung wird zwischen zwei Kategorien unterschieden.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei diesen können Mieter 20 Prozent der Kosten pro Jahr von der Steuer absetzen. Die Obergrenze liegt hier bei 20.000 Euro, so dass maximal 4000 Euro direkt von der Steuer abgesetzt werden können.

Zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen gehören:

  • Reinigungsarbeiten
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • allgemeine Hausmeistertätigkeiten
  • Zählerablesung

2. Handwerkerleistungen

Mieter können hier 20 Prozent der Kosten absetzen. Die Obergrenze liegt hier bei 6.000 Euro, so dass maximal 1.200 Euro abgesetzt werden können.

Zu den absetzbaren Handwerkerleistungen gehören:

  • Kosten für Schornsteinfeger
  • Aufzugs- und Heizungswartung
  • Dachrinnenreinigung
  • Zähleraustausch

Bei der Berechnung des absetzbaren Betrags werden nur die Arbeits- und Fahrtkosten berücksichtigt, nicht die Materialkosten.

Wo trage ich die Nebenkosten in der Steuererklärung ein?

Um die Nebenkosten steuerlich abzusetzen, benötigen Sie die notwendigen Angaben von Ihrem Vermieter. Gehen die Beträge nicht aus der Nebenkostenabrechnung hervor, können Sie bei Ihrem Vermieter eine Bescheinigung über die Kosten anfordern. Darin sind alle Nebenkosten aufgelistet, die Sie steuerlich absetzen können.

Diese werden ab Zeile 71 im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung unter „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ eingetragen.

Die Nebenkostenabrechnung ist falsch: Was nun zu tun ist

Um sicher zu sein, dass die Nebenkostenabrechnung korrekt ist, sollten Sie diese unbedingt zeitnahe nach Erhalt kontrollieren. Entdecken Sie inhaltliche oder formale Fehler, haben Sie nach Erhalt zwölf Monate Zeit, um Einwendungen geltend zu machen.

Häufigste Fehler in der Nebenkostenabrechnung:

  • Keine korrekte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): dazu gehören die Auflistung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, berechneter Anteil pro Mieter, Angabe über geleistete Betriebskostenvorauszahlungen.
  • Kein korrekter Abrechnungszeitraum: Dieser liegt immer bei zwölf Monaten.
  • Berechnen von Einmalkosten: Vermieter dürfen einmalig anfallende Kosten nicht auf die Mieter umlegen.

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