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Preiserhöhung bei Strom und Gas – das sind Ihre Rechte

Derzeit sind viele Menschen aufgrund der drohenden Preissteigerungen in der Energieversorgung in Sorge. Doch wann genau sind Energieanbieter dazu berechtigt, ihre Preise zu erhöhen? Und wie müssen sie die Verbraucher darüber informieren? Welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Preiserhöhung bei Strom oder Gas von Ihrem Energieanbieter erhalten und wie Sie sich gegebenenfalls wehren können, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Preiserhöhung bei Strom und Gas ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtens.
  • In der Grundversorgung muss eine Preiserhöhung öffentlich bekanntgegeben werden und bedarf zusätzlich der schriftlichen Ankündigung bei den Verbrauchern.
  • Bei Sonderverträgen reicht eine schriftliche Benachrichtigung der Kunden.
  • Verbraucher haben bei einer Preiserhöhung bei Strom oder Gas immer ein Sonderkündigungsrecht.
  • Wurden Sie von Ihrem Energieanbieter nicht rechtzeitig über die Preiserhöhung informiert, ist sie unwirksam.

Dürfen Energieanbieter die Preise erhöhen?

Energieanbieter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Preise zu erhöhen.

Bei der Preiserhöhung für Strom macht es dabei einen Unterschied, ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag mit einem Energieanbieter haben:

  1. In der Grundversorgung dürfen Energieanbieter die Preise dann erhöhen, wenn Kostenfaktoren steigen, auf die die Anbieter selbst keinen Einfluss haben. Was die Stromkosten angeht, sind diese Faktoren beispielsweise Netzentgelte, die Stromsteuer und die EEG-Umlage.
  2. Bei Sonderverträgen ist eine Preiserhöhung bei Strom nur dann zulässig, wenn sich der Energieanbieter in den AGB ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat.

Trotz eventueller Klauseln in Sonderverträgen sollten Verbraucher bei einer Preiserhöhung für Strom immer prüfen, ob die Klauseln rechtens sind. Dabei können Sie beispielsweise auf die Hilfe eines Anwalts für Vertragsrecht zurückgreifen. Dieser kann für Sie ermitteln, ob Klauseln zur Preiserhöhung und damit auch die Preiserhöhung selbst unwirksam ist.

Gleiches gilt für Gaslieferanten. Diese haben gemäß § 24 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes das Recht, ihre Preise unter bestimmten Bedingungen anzupassen. Verbraucher sollten eine Gas-Preiserhöhung aber nicht einfach hinnehmen, sondern diese auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen lassen.

Wie müssen Preisänderungen angekündigt werden?

Was die Ankündigung von einer Preiserhöhung angeht, macht es ebenfalls einen Unterschied, ob Sie in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag haben. Eine Preiserhöhung für Strom in der Grundversorgung muss beispielsweise öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich muss der Energieanbieter seine Kunden sechs Wochen vor der Preiserhöhung schriftlich über die geplanten Änderungen in Kenntnis setzen.

Bei Sonderverträgen muss keine öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung erfolgen. Hier reicht es aus, wenn der Energieanbieter die Kunden schriftlich (meist per Brief oder mit Ihrer Zustimmung per Mail) informiert.

In beiden Fällen muss die Preisänderungsmitteilung des Energieanbieters bestimmten Anforderungen genügen. So muss die Ankündigung der Preiserhöhung klar formuliert sein und darf keinen Raum für Interpretationen lassen. Zudem muss der Energieanbieter den wahren Grund für die Preiserhöhung bei Strom und Gas angeben.

Oftmals halten sich Energieanbieter nicht an diese Vorgaben und verstecken die Information über eine Preiserhöhung in nach Werbung aussehenden Schreiben. Lesen Sie also am besten alles, was von Ihrem Energieanbieter kommt, aufmerksam durch und legen gegebenenfalls Widerspruch ein.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei einer Gas- oder Strom-Preiserhöhung?

Darüber hinaus ist jeder Energieanbieter dazu verpflichtet, den Verbraucher im Preisänderungsschreiben auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Ein Sonderkündigungsrecht haben Verbraucher immer dann, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern – also auch bei einer Preiserhöhung für Strom oder Gas.

Von Ihrem Sonderkündigungsrecht bei einer Preissteigerung für Strom oder Gas können Sie sofort Gebrauch machen, wenn Sie von der Preiserhöhung erfahren haben.

Was tun, wenn der Energieanbieter die Preise ohne Information erhöht?

Stellen Sie auf Ihrem Kontoauszug plötzlich fest, dass die Preise bei Ihrem Energieversorger gestiegen sind, obwohl Sie keine Mitteilung erhalten haben, sollten Sie dies Ihrem Anbieter sofort mitteilen und Ihrerseits auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Alternativ können Sie in Ihrem Vertrag bleiben, der Preiserhöhung aber widersprechen und/oder diese nur unter Vorbehalt zahlen.

Bei Problemen mit Ihrem Energieanbieter in Bezug auf eine Preiserhöhung oder Ihr Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung kann Ihnen jederzeit ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Vertragsrecht behilflich sein. Nehmen Sie gern jederzeit Kontakt zu uns auf.

Geld bei einer Strompreiserhöhung zurückbekommen

Nach einer unrechtmäßigen Strom- oder Gaspreiserhöhung können Sie der Rechnung nachträglich widersprechen oder eine Erstattung anfordern.

Eine Preiserhöhung kann für unrechtmäßig erklärt werden, wenn:

  • keine Ankündigung erfolgt ist,
  • die Preisänderung nicht verständlich dargestellt oder
  • kein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht enthalten war.

In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf eine nachträgliche Erstattung. Nehmen Sie Ihre rechtliche Angelegenheit selbst in die Hand und erstellen Sie mit unserem Dokument Self-Service die Schreiben zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche in wenigen Minuten einfach selbst. Direkt versandbereit.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.