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Rechtsfolgen einer Verlobung
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Rechtsfolgen einer Verlobung – das müssen Sie wissen

Bevor ein Paar heiratet, findet üblicherweise eine Verlobung statt. Die Voraussetzung für eine rechtlich wirksame Verlobung ist, dass beide Partner unverheiratet und mindestens 16 Jahre alt sind. Obwohl eine Verlobung nicht die gleichen Rechtsfolgen mit sich bringt wie eine wirksam geschlossene Ehe, gibt es auch schon hier einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Welche das sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verloben dürfen sich alle Paare, die mindestens 16 Jahre alt und unverheiratet sind.
  • Eine Verlobung hat keine erbrechtlichen oder steuerlichen Vorteile.
  • Verlobte haben bei Gerichtsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht.
  • Bei der Auflösung einer Verlobung kann der Partner gemäß § 1298 BGB ersatzpflichtig sein.
  • Ein KLUGO-Partneranwalt ist Ihnen bei Fragen zu den Rechtsfolgen einer Verlobung gern behilflich.

Was bedeutet eine Verlobung rechtlich?

Ein Paar, das sich verlobt, gibt sich gegenseitig das Versprechen zu heiraten. Allein mit diesem Versprechen gehen allerdings noch keine besonderen Rechte oder Pflichten einher. So genießen Verlobte beispielsweise im Gegensatz zu Verheirateten noch keine steuerlichen Vorteile. Auch erbrechtlich haben sie keinerlei Ansprüche. Zwar können Verlobte einen Erbvertrag aufsetzen, allerdings kein gemeinschaftliches Testament – das ist erst nach der Eheschließung möglich.

Ebenso ist es ein Irrglaube, dass Verlobte automatisch ein Auskunfts- und Besuchsrecht haben, wenn der Partner erkrankt und längere Zeit im Krankenhaus bleiben muss. Ein solches Auskunftsrecht haben Verlobte nur, wenn sie eine Vorsorgevollmacht unterschreiben. Dennoch hat eine Verlobung rechtliche Folgen.

Was sind die Voraussetzungen und rechtlichen Folgen einer Verlobung?

Zu den Rechtsfolgen einer Verlobung gehört eine bevorzugte Stellung bei Gerichtsverfahren. So steht Verlobten genau wie Verheirateten ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zu. Das heißt, sie müssen den Partner nicht belasten, sondern können die Aussage vollständig verweigern. Gleichzeitig haben Verlobte aber auch die Pflicht, ihr Möglichstes zu tun, um Straftaten zu verhindern, wenn sie wissen, dass der Verlobte plant, eine zu begehen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, machen sie sich selbst strafbar. Ein Verlöbnis begründet zudem eine sog. Garantenstellung nach § 13 StGB. Das heißt, dass der Verlobte verpflichtet ist, Schaden von seinem Partner abzuwenden und sich andernfalls wegen Unterlassens strafbar macht.

Verloben dürfen sich alle Paare, die mindestens 16 Jahre alt und unverheiratet sind. Allerdings muss einer der Verlobten bei der Hochzeit mindestens 18 Jahre alt sein. Darüber hinaus ist für den minderjährigen Partner für die Hochzeit die Zustimmung des Familiengerichts notwendig.

Verlobung auflösen – welche Ansprüche ergeben sich?

Bei der Verlobung selbst denkt über dieses traurige Szenario natürlich niemand nach, in der Realität kommt es aber häufiger vor, als man denkt. Möchte einer der Verlobten die Verlobung auflösen, kann er das mit einer einfachen Erklärung tun, ohne Gründe für die Entscheidung nennen zu müssen. Wenn eine Verlobung wieder aufgelöst wird, kann das aber unter Umständen rechtliche Konsequenzen haben. So kann ein Partner bei einer Verlobungsauflösung beispielsweise Geschenke zurückverlangen, muss dann aber auch seinerseits erhaltene Geschenke zurückgeben.

Hat ein Partner oder auch ein Elternteil des Partners beispielsweise bereits viel Geld für die Planung der Hochzeit investiert, weil sie auf die Hochzeit vertraut haben, kann der Partner nach der Auflösung der Verlobung nach § 1298 BGB eine Ersatzpflicht haben. Diese Ersatzpflicht greift aber nur dann, wenn die Aufwendungen angemessen waren und das Verlöbnis nicht aus einem wichtigen Grund aufgelöst wurde. Gewalt in der Partnerschaft oder Fremdgehen sind beispielsweise wichtige Gründe für die Auflösung einer Verlobung, bei denen die Ersatzpflicht entfällt.

Bis 1998 konnten Frauen ihren Verlobten sogar auf ein sogenanntes Kranzgeld verklagen, wenn dieser die Verlobung aufgelöst hat, obwohl bereits Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte. Diese Zeiten sind aber mittlerweile vorbei.

So hilft Ihnen ein KLUGO-Partneranwalt weiter

Obwohl eine Verlobung einem Eheversprechen gleichkommt, besteht kein Rechtsanspruch wie bei einer Heirat. Demzufolge sind auch die rechtlichen Folgen einer Verlobung nicht so gravierend wie die einer Eheschließung. Trotzdem gibt es das ein oder andere zu beachten.

Wenn Sie Fragen zu den Rechtsfolgen einer Verlobung haben oder eine Verlobung auflösen und sich über Ersatzansprüche informieren möchten, ist ein Anwalt für Familienrecht der richtige Ansprechpartner für Sie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.