Reisepreiserhöhung nach Buchung
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Reisepreiserhöhung nach Buchung: Ist das rechtens?

Manch einer spart lange, um im Sommer in den Urlaub fliegen zu können. Wenn die Reisekosten sich dann noch vor Abflug erhöhen, weil der Veranstalter den Preis spontan angehoben hat, stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen überhaupt rechtens ist. Damit die Urlaubskasse nicht noch vor dem ersten Reisetag unnötig beansprucht wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechte und Pflichten von Reiseveranstaltern und Reisenden.

Wann es zu nachträglichen Preiserhöhungen kommen kann

Der Urlaub ist geplant, der Vertrag ist unterschrieben – und plötzlich teilt der Veranstalter mit, dass es einen Preisaufschlag gibt. Häufig werden auf diesem Wege noch Abschläge verlangt, die aufgrund teurerer Kerosin- oder Spritpreise zu bezahlen sind. Auch höhere Hafen- und Flughafengebühren sowie geänderte Wechselkurse dürfen auf den Kunden umgelegt werden. Schnell wird so aus einem vermeintlichen Schnäppchenurlaub ein teures Vergnügen, das die Urlaubsstimmung schon vor der Reise trübt.

Wann eine nachträgliche Reisepreiserhöhung rechtens ist und wann nicht

Grundsätzlich gilt: Reiseveranstaltern und Airlines ist es nur dann gestattet, Reisepreise auch nach der Buchung noch zu erhöhen, wenn dies zuvor vertraglich festgehalten wurde. Findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderungsklausel, ist diese in der Regel bindend. Seit dem 1. Juli 2018 ist dem Reisenden laut neuem Reiserecht noch vor Unterzeichnung des Vertrags ein ausgefülltes Formblatt auszuhändigen, in dem unter anderem etwaige Regelungen zur Reisepreiserhöhung nach der Buchung aufgeführt sind. Bei Vertragsabschlüssen, die vor diesem Stichtag erfolgten, standen die Reiseveranstalter hingegen in der Pflicht, den Kunden auf die jeweils geltenden AGBs hinzuweisen und diese zur Einsicht vorzulegen.

Wurde der Reisende nicht vor Vertragsunterzeichnung über die Möglichkeit der nachträglichen Reisepreiserhöhung informiert, ist die Klausel nichtig, da sie kein Vertragsinhalt war. Selbiges gilt, wenn erst in der Buchungsbestätigung hiervon die Rede ist. Und auch wenn die AGBs nicht vollständig zur Einsicht vorlagen, darf der Reisepreis nach der Buchung nicht mehr erhöht werden.

Klare Berechnung als Voraussetzung der Reisepreiserhöhung

Außerdem darf der Reisepreis nach der Buchung nur dann erhöht werden, wenn vorher genau erläutert wurde, wie genau sich der neue Preis berechnet. Ist die Preisänderungsklausel diesbezüglich nicht eindeutig genug, zum Beispiel weil sie nur schwammige Floskeln oder Verteilungsmaßstäbe statt aussagekräftiger Zahlen nennt, ist sie rechtlich nicht bindend. Dies entschieden in der Vergangenheit auch schon zahlreiche Gerichte bei Verhandlungen zwischen Privatpersonen und TUI, Alltours und Co.

Weitere Regelungen, die eine Reisepreiserhöhung ungültig machen

Wenn die Mehrkosten bereits bei der Buchung absehbar waren, kann der Veranstalter keine nachträgliche Reisepreiserhöhung durchsetzen. Auch kurz entschlossene Urlauber, die ihre Reise maximal vier Monate im Voraus gebucht haben, müssen keine Zusatzkosten fürchten, denn die Erhöhungsklausel ist in diesem Fall laut § 309 Abs. 1 BGB unzulässig. Zudem gilt, dass die Preisänderung frühzeitig mitgeteilt werden muss. Als Frist sind hier drei Wochen gesetzt. Meldet sich der Veranstalter also erst am 20. Tag vor der Abreise oder gar später, muss der Reisende die Mehrkosten nicht tragen.

Rücktritt vom Vertrag bei nachträglicher Erhöhung des Reisepreises

Natürlich muss nicht jede rechtlich erlaubte Reisepreiserhöhung hingenommen werden. Steigen die Reisekosten um mehr als fünf Prozent an, ist ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag möglich. Wurde die Reise nach dem 1. Juli 2018 gebucht, liegt die zu akzeptierende Differenz bei maximal acht Prozent. Entscheidet sich der Reisende für einen Vertragsrücktritt, setzt eine vollständige Rückabwicklung ein, die auch die komplette Rückzahlung der bereits geleisteten Posten umfasst – ohne Stornokosten.

Tritt der Reisende nicht vom Vertrag zurück, erklärt er sich mit den veränderten Vertragsbedingungen einverstanden und muss die nachträgliche Reisepreiserhöhung folglich begleichen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter eine andere, mindestens gleichwertige Reise anbietet, für die der Reisende sich stattdessen entscheiden kann.

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