In Deutschland ist zum Thema Urlaub und Arbeit alles ziemlich klar geregelt – und zwar im Bundesurlaubsgesetz oder wie es offiziell heißt: im „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“. Darin steht zum Beispiel, dass Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 20 Werktagen im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche haben. Es bestimmt, dass Urlaub verfallen kann, wenn er nicht genommen wird. Es sichert Arbeitnehmern auch zu, mindestens einmal pro Jahr 14 Tage am Stück freimachen zu können. Dort ist zudem festgelegt, dass nur dringende betriebliche Gründe oder berechtigte Ansprüche von Kollegen dem Chef die Möglichkeit einräumen, Urlaubswünsche abzulehnen – ein Knackpunkt, über den oft juristisch gestritten wird. Meist über den Weg einer Einstweiligen Verfügung oder sogar einer Klage.
Mögliche Konfliktstoffe gibt es reichlich: Ein Kollege, der schulpflichtige Kinder hat, wird seinen Termin-Wunsch in den Sommerferien natürlich besser durchkriegen als ein kinderloser Mitarbeiter. Wenn der Krankenstand im Betrieb hoch ist, kann der Chef die Planungen zusammenstreichen. Und natürlich gibt es betriebliche Belange, die bei der Genehmigung von Urlaub zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber hat beispielsweise gute Argumente, nein zu sagen, wenn noch ein wichtiger Auftrag zu erledigen ist. Das Wohl der Firma geht im Zweifel vor.
Betriebsferien darf er allerdings nur dann anordnen, wenn der Laden ohne ihn nicht läuft – zum Beispiel in einer Rechtsanwaltskanzlei. Oder wenn er Arzt ist. Und er muss die Betriebsferien rechtzeitig ankündigen. Am besten zu Beginn des Jahres. Auch Saisonbetriebe fallen übrigens unter diese Regelung. Aber auch für angeordnete Betriebsferien gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Grenzen: drei Fünftel des gesamten Jahresurlaubs – so hat des Bundesarbeitsgericht festgelegt. Und der Betriebsrat muss, sofern vorhanden, eingebunden werden.
Als Arbeitnehmer ist man zumindest ansatzweise auf der sicheren Seite, wenn der Urlaub einmal genehmigt worden ist. Dann gilt: Versprochen ist versprochen. Eine Hintertür hat der Arbeitgeber leider dennoch, um den Start in die Sonne zu verhindern: wichtige betriebliche Gründe, die sich auch kurzfristig ergeben können, wenn beispielsweise eine dramatische Krankheitswelle die Belegschaft ereilt. Dann aber muss der Chef auch die Kosten übernehmen, die durch den Ausfall oder die Verschiebung entstanden sind. Dann heißt es tatsächlich: Meeting statt Mallorca – aber wenigstens bekommt man als Arbeitnehmer seine Auslagen erstattet.
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