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Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung
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Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung

Gerade im digitalen Zeitalter werden Bilder, Videos und ähnliches geistiges Eigentum schnell verbreitet. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wann und wie diese durch das Urheberrecht geschützt sind.

Musik oder Filme kopiert? Wann eine Abmahnung droht

Allzu schnell werden Bilder aus dem Netz für PowerPoint-Präsentationen genutzt oder auf der eigenen Homepage verwendet. Hierbei handelt es sich jedoch zumeist um eine Verletzung des Urheberrechts – es droht eine Abmahnung.

In unserem digitalen Zeitalter sind illegal hergestellte Raubkopien längst keine Seltenheit mehr. Nicht nur Bilder, Fotos und Software werden dabei urheberrechtswidrig reproduziert und verbreitet, sondern auch Musikstücke und Filme.

Grundsätzlich gilt: Nur der Produzent des Mediums besitzt die Nutzungsrechte für ebendieses. Soll sein Werk, in welcher Form auch immer, veröffentlicht werden, bedarf es seiner Zustimmung. Außerdem muss er hierbei als Urheber genannt werden. Werden diese Punkte nicht eingehalten, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die geahndet wird.

Urheberrechtsgesetz § 12 und § 16


Das Recht auf Veröffentlichung und Vervielfältigung sind in § 12 und § 16 des Urheberrechtsgesetzes beschrieben:

§ 12 beschreibt das Veröffentlichungsrecht. Es legt fest, dass der Urheber darüber bestimmen darf, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.

§ 16 bezieht sich auf das Vervielfältigungecht. Es bedeutet das Recht, ein Werk zu vervielfältigen. Damit gemeint ist auch die Übertragung eines Werkes auf neue Mittel zur wiederholten Wiedergabe. Das Vervielfältigungsrecht gehört dem Urheber.

Abmahnungen und Fristen im Urheberrecht

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, kann der Urheber diese nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren nach Kenntnisnahme abmahnen und so versuchen, den Sachverhalt außergerichtlich zu klären. Der Geschädigte kann in der Abmahnung auf das fehlerhafte Verhalten, das sein Urheberrecht verletzt, hinweisen und eine Unterlassung bzw. Beseitigung fordern. Für eventuell bereits entstandene Schäden steht ihm Schadensersatz zu.

Außerdem hat er folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Rückruf, Überlassung und Vernichtung (§ 98 UrhG)
  • Anspruch auf Auskunft (§ 101 UrhG)
  • Anspruch auf Vorlage bzw. Besichtigung (§ 101a UrhG)

Wichtig ist, dass der Geschädigte stichhaltige Beweise wie etwa Screenshots mit Datum vorlegen kann, um seine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu belegen.

Abmahngründe im Urheberrecht – Infografik
Abmahngründe im Urheberrecht – Infografik

Wie auf eine Abmahnung zu reagieren ist

Eine Urheberrechtsverletzung geschieht meist unbewusst – umso größer ist im Nachhinein der Schock, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Checken Sie hierbei zunächst, was Ihnen vorgeworfen wird und ob der Tatvorwurf tatsächlich zutrifft.

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Die in der Abmahnung genannte Frist sollte unbedingt eingehalten werden. Notfalls kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.

Wichtig: Unterschreiben Sie keinesfalls die Abmahnung samt Unterlassungserklärung, ohne zuvor die Angemessenheit der Forderungen gründlich zu prüfen!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen und auf keinen Fall ignorieren. Halten Sie die genannte Rückmeldungsfrist ein und holen Sie sich hierzu unverzüglich Rechtsrat ein."
Markus Zöller
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Abmahnung bei nicht begangener Urheberrechtsverletzung

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Eine Möglichkeit, auf eine nicht gerechtfertigte Abmahnung zu reagieren, ist die modifizierte Unterlassungserklärung. Diese ist zunächst kein Schuldeingeständnis und verspricht nur, den Verstoß künftig zu unterlassen.

Auch wenn Sie der entschiedenen Meinung sind, keinerlei Urheberrechte verletzt zu haben, sollten Sie die erhaltene Abmahnung nicht einfach ignorieren, sondern die genannte Rückmeldungsfrist einhalten. Andernfalls droht eine Klage mit hohen Gerichtskosten. Hinterfragen Sie, ob eventuell ein Mitbewohner oder Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung, die Ihnen vorgeworfen wird, begangen haben könnte. Unter Umständen sind Sie als Anschlussinhaber in einem solchen Fall nicht haftbar zu machen.

In der Abmahnung wird in der Regel eine Frist gesetzt, um hierauf zu reagieren. Diese sollten Sie unbedingt einhalten. Trotzdem sollten Sie die Abmahnung nicht ungeprüft übernehmen. Sie können sie beispielsweise durch einen Experten überprüfen lassen und anschließend eine entsprechende Rückmeldung verfassen.

Schadensersatzforderung in der Abmahnung

Werden Urheberrechte unbewusst oder bewusst verletzt, wie etwa bei der Markenpiraterie mit gefälschten Produkten, kann ein Schadensersatz eingefordert werden.

Der Schadensersatz kann auf drei Wegen eingefordert werden:

  • Lizenzanalogie: Gebühren gemäß eigentlichem Lizenzvertrag
  • Verletzergewinn: erzielte Einnahme durch Nutzung des Werkes
  • Entgangener Gewinn: finanzielle Einbußen auf Seiten des Geschädigten

Abschließend fassen wir zusammen, was Sie beim Thema Urheberrechtsverletzung beachten sollten:

  • Grundsätzlich hat der Verfasser eines Werkes immer das Recht, über sein geistiges Eigentum zu verfügen. Daher ist bei der Nutzung und Verbreitung von Bildern, Videos und Co. Vorsicht geboten.
  • Innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren kann eine Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.
  • Der Urheber hat in diesem Fall Anspruch auf Unterlassung und bei einer Schädigung Anspruch auf Ersatz.
  • Bei einer Abmahnung sollten Sie prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. In jedem Fall sollte aber auf die Abmahnung reagiert werden.

Bei Fragen zum Thema Urheberrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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