Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist und dieses im öffentlichen Straßenverkehr nutzen möchte, muss eine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Finden Sie mit unserem Autosteuerrechner heraus, wie viel Sie für Ihr Fahrzeug in diesem Jahr zahlen müssen.
Die Kfz-Steuer wird seit Februar 2014 von den örtlichen Zollämtern erhoben und jedes Jahr zum 20. September einheitlich eingezogen. Bei der korrekten Berechnung der für Ihr Fahrzeug zu erwartenden Kfz-Steuer gilt es laut Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu berücksichtigen, um welche Art Kraftfahrzeug es sich handelt und ob etwaige Steuervergünstigungen in Frage kommen. Mithilfe unseres Kfz-Steuerrechners und ein paar Daten aus Ihrem Fahrzeugschein lässt sich hier in wenigen Minuten der korrekte Steuersatz für Ihr Auto für das Jahr 2018 ermitteln.
Zur korrekten Berechnung Ihrer Kfz-Steuer für 2018 mithilfe des Kfz-Steuerrechners benötigen Sie einige Informationen aus Ihrem Fahrzeugschein.
Hierzu gehören folgende Fahrzeugmerkmale:
Beim Pkw berechnet sich die Höhe der Kfz-Steuer nach dem jeweils vorhandenen Hubraum, der Art des Motors (Benzin/Diesel) und der Schadstoffklasse, wobei schadstoffärmere Fahrzeuge dabei steuerlich entlastet werden sollen. Bei Motorrädern mit mehr als 11 kW und 125 cm³ werden hingegen pro 25 m³ 1,84 € erhoben; bei Wohnmobilen erfolgt die Berechnung nach zulässiger Gesamtmasse und der jeweiligen Schadstoffklasse. Quads und Trikes werden je nach Hubraum und EU-Abgasstufen besteuert.
Bei Elektroautos muss die ersten fünf Jahre nach der Erstzulassung keine Kfz-Steuer entrichtet werden. Nach diesen fünf Jahren berechnet sich die Kfz-Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Für Anhänger mit amtlicher Zulassung und Nummernschild richtet sich die Besteuerung nach der zulässigen Gesamtmasse, wobei je 200 kg 7,46 € erhoben werden. Bei allen anderen motorisierten Fahrzeugen erfolgt die Berechnung auf Grundlage des zulässigen Gesamtgewichtes und gegebenenfalls der Motorart und dazugehörigen Schadstoffemission. All diese Merkmale werden in unserem Kfz-Steuerrechner automatisch berücksichtigt.
Während beim Pkw der Hubraum, die Motorart und die Schadstoffklasse zugleich ausschlaggebend für die Höhe der Kfz-Steuer sind, wird bei Motorrädern bisher lediglich der Hubraum berücksichtigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Abgaswerte wäre ebenso wünschenswert und ist auch für die Zukunft angedacht, jedoch gibt es bis dato noch keinen aktuellen Beschluss seitens der Gesetzgeber.
Bei der Ermittlung der Kfz-Steuer sind unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen oder sogar eine vollständige Befreiung möglich.
Grundsätzlich steuerbefreit sind:
Steuervergünstigungen gelten für:
Eine Besonderheit bzw. Einschränkung gilt hier für schwerbehinderte Fahrzeughalter: Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf ausschließlich vom Halter selbst, zum Transport des Halters oder für Besorgungen für den Halter gefahren werden. Das Bewegen dieses Fahrzeugs von anderen Personen, welche die zuvor genannten Punkte nicht berücksichtigen, ist verboten und kann zu einem Entzug der Zulassung für das steuerentlastete Fahrzeug führen.
Wer der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, ist im Gesetz geregelt.
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.
Steuerpflichtig wird der Halter eines Fahrzeugs also erst dann, wenn er dieses für den Straßenverkehr zulassen möchte. Kernaussage: Steuerpflichtig wird der Halter eines Fahrzeugs also erst dann, wenn er dieses für den Straßenverkehr zulassen möchte.
Dazu muss er beim Straßenverkehrsamt die nötigen Bescheinigungen und Kennzeichen beantragen. Mit der Abmeldung eines Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde endet somit auch die Steuerpflicht des Fahrzeughalters.
Wird Ihr Fahrzeug entwendet, so haben Sie dieses unverzüglich bei der Polizei und bei der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen. Nach spätestens 18 Monaten erfolgt bei Nichtauffinden die automatische Abmeldung des Fahrzeugs seitens der Zulassungsbehörde.
Sollten Sie durch die Vorauszahlung der Steuer ein Guthaben beim Zollamt haben, so wird dieses innerhalb von drei Wochen nach der Abmeldung automatisch an die im SEPA-Mandat angegebene Kontoverbindung zurückgezahlt.
Fahrzeuge benötigen zudem ein sogenanntes Ausfuhrkennzeichen, wenn der Halter beabsichtigt, sein Auto zur Überführung für einen dauerhaften Auslandsaufenthalt in Betrieb zu nehmen. Hierbei fällt die Kfz-Steuer für mindestens einen Monat, darüber hinaus bis zur Abmeldung des jeweiligen Ausfuhrkennzeichens, an. Sollten Sie nicht in Deutschland wohnhaft sein, muss die Kfz-Steuer vor Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bezahlt werden.
Die Kfz-Steuer wird jährlich im Voraus, stets am 20. September, vom zuständigen Hauptzollamt eingezogen. Sollte sich bei Ihren persönlichen Daten, der Adresse, der Kontoverbindung oder beim Halter des Fahrzeugs im Laufe des Jahres Änderungen ergeben haben, so sind diese laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 FZV) unverzüglich an die Zulassungsbehörde zu melden. Dazu können Sie entweder ein bereits vorgefertigtes Formular zur Datenänderung ausfüllen oder eine formlose Mitteilung mit den neuen Daten verschicken. Sollten Sie mehrere Kraftfahrzeuge besitzen, so reicht eine einzelne Meldung aus. Die Zulassungsbehörde übermittelt die neuen Daten dann an das zuständige Hauptzollamt.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Kfz-Steuer helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Anwälte für Versicherungsrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
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