Klage vor dem Verwaltungsgericht
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So können Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen!

Erlässt eine Behörde einen Verwaltungsakt, können Betroffene dagegen Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, ist immer noch der Rechtsweg über eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist für den Betroffenen nach dem Widerspruchsverfahren ein Rechtsbehelf gegen behördliches Handeln.
  • Die Klage kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden; die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben.
  • Voraussetzung für die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei im Prozess.

Wann ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht notwendig?

Wenn sich Bürger gegen das Handeln einer Behörde zur Wehr setzen wollen, dann steht Ihnen hierfür als erster Rechtsschutz der Widerspruch gegen den jeweiligen Verwaltungsakt zur Verfügung. Durch das sogenannte Widerspruchsverfahren prüft das Amt bzw. die Behörde selbst, ob die Entscheidung rechtmäßig ergangen ist oder ob die vorgebrachten Einwände eine Rücknahme des Verwaltungsaktes notwendig machen.

Das Widerspruchsverfahren ist nicht in jedem Fall notwendig. In einigen Bundesländern wurde durch die Verwaltungsreform das Vorverfahren abgeschafft. Dort kann gegen einen Bescheid der Behörde sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Wird der Widerspruch abgewiesen, steht dem Betroffenen der Weg vor das Verwaltungsgericht offen.

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Eine Ausnahme gilt für Verwaltungsakte, die vom Regierungspräsidenten selbst oder durch Ministerien erlassen werden: Hiergegen ist regelmäßg ein Widerspruch nicht möglich – es wird sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Die Gründe für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht können ganz unterschiedlich sein.

Betroffene können Klage erheben, wenn:

  • sie sich gegen belastenden Bescheid der Behörde wehren möchten;
  • die Behörde einen Bescheid verweigert;
  • sie ein bestimmtes Vorgehen der Behörde verhindern wollen;
  • sie die Klärung bestimmter Rechtsfragen wünschen.

Ob ein Widerspruchsverfahren erforderlich ist, ergibt sich übrigens aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt ist. Sie enthält explizit einen Hinweis darauf, ob der Adressat des behördlichen Bescheids vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen muss.

In welchen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig?

Das Verwaltungsrecht ist immer dort einschlägig, wo das Verhältnis zwischen Bürgern und Behörden geregelt wird. Die Bandbreite und Vielfältigkeit nimmt dabei enorme Ausmaße an – fast wie in keinem anderen Rechtsgebiet. Dementsprechend ist auch der Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte ausgestaltet.

Sie kümmern sich um Verfahren, in denen es beispielsweise um folgendes geht:

  • Fragen des Asylrechts
  • Baugenehmigungen
  • Gewerbeerlaubnisse
  • Fahrerlaubnisse
  • Beförderungen im öffentlichen Dienst
  • Aufenthaltsrechte und Aufenthaltsgenehmigungen
  • die Gewährung von staatlichen Zuwendungen
  • die Zulassung von Medikamenten
  • Bußgeldverfahren

Grundsätzlich gilt: Handelt es sich um rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, sind bei juristischen Auseinandersetzungen regelmäßig die Verwaltungsgerichte zuständig.

Wie erhebt man Klage vor dem Verwaltungsgericht?

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht hervor, bei welchem Gericht Sie Klage erheben können. Die Klage kann mündlich oder schriftlich erhoben werden.

Sie können auch über ein spezielles elektronisches Verfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dafür steht eine spezielle elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern zur Verfügung.

Das Einreichen der Klage per einfacher E-Mail ist prinzipiell nicht zulässig.

Was sind die Voraussetzungen für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht?

Der Weg vor das Verwaltungsgericht ist dann möglich, wenn es sich bei der Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die es keine speziellen gesetzlichen Zuweisungen an andere Gerichte gibt. Dies ergibt sich aus § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (kurz: VwGO). Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingereicht wird. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, um den es im Verfahren geht.

Aus der Klageschrift muss hervorgehen, wer gegen wen Klage erhebt. Adressat der Klage ist dabei die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Ebenfalls muss die Klageschrift eine Angabe darüber enthalten, wogegen geklagt wird und was das Klageziel ist.

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Fehlt auf dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig ist.

Braucht man einen Anwalt bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht?

Wer Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben möchte, kann das Verfahren entweder selbst führen oder die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Ein Anwaltszwang besteht im Verwaltungsverfahren erst in den höheren Instanzen vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Natürlich können die Betroffenen auch in Eigenregie gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht ihre Rechte geltend machen. Allerdings muss zum Beispiel die Klageschrift eine kurze Schilderung des Sachverhalts enthalten und auch entsprechende Kopien des Bescheids und des Widerspruchsbescheids enthalten. Für juristische Laien ist das häufig schon eine erste Hürde, um sich überhaupt zur Wehr zu setzen. Die Expertise eines Rechtsanwalts ist daher in den meisten Fällen eine wertvolle Hilfe, wenn es gegen die Behörde vor Gericht geht.

Wer kann eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen?

Die Beteiligten im Prozess vor dem Verwaltungsgericht müssen beteiligtenfähig und prozessfähig sein. Die Bedingungen dafür ergeben sich aus §§ 61, 62 VwGO.

Nicht prozessfähig sind Minderjährige: Hier ist es notwendig, dass der gesetzliche Vertreter rechtlich wirksame Verfahrenshandlungen vornimmt.

Voraussetzung ist weiterhin, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist die Klage nicht zulässig.

Was kostet die Klage vor dem Verwaltungsgericht?

Betroffene stellen sich vor einer Klage vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig auch die Frage, welche Kosten durch das Verfahren auf sie zukommen.

Dabei setzen sich die Gesamtkosten zusammen aus

  • den Gerichtskosten und den
  • außergerichtlichen Kosten.

Die außergerichtlichen Kosten werden maßgeblich durch das Honorar für den Rechtsanwalt beeinflusst. Demgegenüber sind die Gerichtskosten vor allem abhängig von dem konkreten Streitwert im Verfahren. Betroffene fürchten zu Recht das wirtschaftliche Risiko, das mit einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einhergeht: Wer die Verfahrenskosten trägt, hängt aber davon ab, wer im Prozess verliert.

Die Verfahrensgebühren werden mit der Einreichung der Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift und somit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fällig.

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Wer sich vor dem Verwaltungsgericht gegen das Handeln einer Behörde wehrt, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.

Die im Rechtsstreit unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das ergibt sich aus § 154 VwGO. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel zulässig – entweder in Form der Berufung oder aber per Revisionsverfahren.

Unsere Partner-Anwälte prüfen die Voraussetzungen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht und geben Ihnen wichtige Ratschläge und Rechtssicherheit im Hinblick auf das weitere Vorgehen in Bezug auf behördliche Maßnahmen und Entscheidungen.

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