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Regelungen zur Haftung von Minderjährigen
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Wann haften Minderjährige?

STAND 26.08.2019 | LESEZEIT 3 MIN

Grundsätzlich ist jeder Mensch für seine Handlungen selbst verantwortlich. Da Kinder und Jugendliche jedoch aufgrund ihrer hirnphysiologischen und psychischen Entwicklung die Folgen ihrer Handlungen noch nicht vollständig abschätzen können, wird die Haftung von Kindern anders geregelt als die von Erwachsenen. Kinder haften erst ab einem bestimmten Alter und Eltern müssen auch nicht immer für die Schäden der Kinder haften.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für zivilrechtliche Haftungsfragen von Minderjährigen gelten Altersabstufungen.
  • Minderjährige, die das siebte, aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind für Schäden nicht verantwortlich, es sei denn sie handelten vorsätzlich, § 828 Abs. 2 BGB.
  • Grundsätzlich müssen für eine Haftung die Gesamtumstände berücksichtigt werden, wobei unter anderem auf die Schwere der Tat und das Bewusstsein der Tathandlung abgestellt werden.
  • Das Strafrecht bestimmt eine Strafmündigkeit erst ab dem 14. Lebensjahr.
  • Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren – und je nach Einzelfall bis zum 21. Lebensjahr – gilt das Jugendstrafrecht.

Die rechtlichen Altersabstufungen bei Haftungsfragen

Die erste Altersgrenze liegt laut Zivilrecht bei sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB). Bis zu diesem Alter sind Kinder nicht haftungsfähig für ihre Handlungen, da sie kein ausreichendes Wissen um die Konsequenzen haben, die sich daraus ergeben können. Wer das siebte aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Das gilt allerdings nur, wenn das Kind nicht vorsätzlich gehandelt hat. Bis zur Volljährigkeit gilt die Haftung von Kindern und Jugendlichen nur, wenn ein ausreichendes Bewusstsein für die Tat nachgewiesen werden kann. Gleichwohl kommt es auf die Umstände und die Schwere der Tat an.

Da auch ältere Kinder und selbst Jugendliche noch eine begrenzte Einsichtsfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen und daraus folgender Konsequenzen besitzen, greift im Haftungsfall das Jugendstrafrecht. Dieses gilt im eingeschränkten Maße auch noch zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr, da sich das Hirn in dieser Zeit ebenfalls noch weiterentwickelt. Erst wenn sich die menschliche Steuerzentrale komplett ausgebildet hat, ist aus rechtlicher Sicht eine vollumfängliche Haftbarkeit gerechtfertigt.

Laut § 19 Strafgesetzbuch gilt, dass Minderjährige unter 14 Jahren aufgrund ihres Entwicklungsstandes gänzlich schuldunfähig sind, weshalb eine Haftung ausgeschlossen ist. Macht sich ein 13-Jähriger eines Diebstahls schuldig, kann er hierfür also nicht verantwortlich gemacht werden.

Deliktabhängige Haftung von Kindern und Jugendlichen

Wer haftet denn nun, wenn das Kind das Auto des Nachbarn zerkratzt und diesem dadurch ein Schaden entsteht? Die Haftung ist bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ausgeschlossen. Nach § 828 Abs. 2 BGB ist die Haftung von Kindern nach dem Vollendeten siebten und zehnten Lebensjahr für bestimmte Handlungen ausgeschlossen, außer das Kind handelte vorsätzlich. Daher ist das Kind nicht für den Schaden verantwortlich, den es bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt. Das Kind ist dann nicht haftbar.

Für die Haftung von Minderjährigen im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber 2002 jedoch eine andere Regelung getroffen: Da Kinder die Regeln als Verkehrsteilnehmer noch erlernen müssen, besteht in diesen Fällen erst ab einem Alter von 10 Jahren eine Haftbarkeit § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wichtig: Eltern haften nur bedingt für ihre Kinder

Obwohl vielfach angenommen, haften Eltern nicht automatisch für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder. Die Eltern haften nur dann, wenn sie nicht ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und die Kinderbetreuung vernachlässigt wird. Sind die Eltern der Aufsichtspflicht nachgekommen, ist die Haftung gemäß § 832 BGB ausgeschlossen. Als Faustregel gilt hierbei, dass Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren etwa alle 30 Minuten in direktem Kontakt mit ihren Eltern stehen müssen. Auch Belehrungen und die Aufklärung über bestimmte Gefahren gehören zu den Elternpflichten dazu.

Ist all dies gegeben, müssen Eltern nicht für den durch ihre Kinder entstandenen Schaden aufkommen. In den meisten Fällen sind jedoch die Schäden, die Kinder verursachen, durch die Haftpflichtversicherung der Eltern abgedeckt. Ob der Nachwuchs in dieser inkludiert ist, lässt sich mit einem Blick in die Vertragsdetails überprüfen. Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“, der oft auf Baustellenschildern und am Eingang von Spielplätzen prangt, ist in den meisten Fällen also nicht gültig.

Falls Ihr minderjähriges Kind einen Schaden verursacht hat und Sie nicht sicher sind, ob Sie hierfür haften müssen oder Ihr Kind verantwortlich gemacht werden kann, informieren wir Sie im Rahmen einer Erstberatung gerne über die gesetzlichen Bestimmungen. Kontaktieren Sie uns!

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