Zum Ende des Jahres müssen sich nicht nur Personalchefs, sondern vor allem Mitarbeiter darüber Gedanken machen: Wann nehme ich eigentlich meinen Resturlaub? Es ist alles eine Frage der Zeit, sagt man da gern – und beruft sich auf die landläufige Auffassung, wonach Arbeitnehmer ihre bislang nicht genommenen freien Tage ja ohne Weiteres ins folgende Jahr mitnehmen können. Die Annahme, dass das ganz sicher bis zum 31. März des Folgejahres mitnehmen kann, ist allerdings eins: schlichtweg falsch.
Schauen wir, was das Gesetz sagt. Auch für das Thema Resturlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) maßgeblich. Und eine der Kernregeln, die dort, in § 7 III Satz 1 BUrlG, aufgestellt werden, lautet: Der einem Arbeitnehmer zustehende Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Die Hintertüren, die das Gesetz freilich offen lässt, sind zum einen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen - und vor allem die so genannten dringenden Gründe, die es unmöglich machten, den Urlaub in der gesetzlich vorgegebenen Zeit zu nehmen.
Von Arbeitgeberseite können dringende betriebliche Gründe ins Feld geführt werden. Wenn der Firma also ein knapp terminierter Großauftrag ins Haus flattert und die Mitarbeiter deshalb keinen Urlaub nehmen konnten, ist eine spätere Gewährung durchaus rechtlich okay. Oder wenn plötzlich spät im Jahr eine Grippewelle die halbe Belegschaft aus dem Verkehr zog und deshalb über die Verbliebenen eine Urlaubssperre verhängt werden musste.
Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer: Wenn sie zu diesen Fällen zählen, muss der Arbeitgeber den Resturlaub in der Übergangsphase des neuen Jahres auf jeden Fall gewähren.
Auf Arbeitnehmerseite gibt es dringende persönliche Gründe, die dazu führen können, dass sich am Ende des Jahres der Resturlaub vor dem Personalchef auftürmt. Vor allem bei Krankheit mit längeren Ausfallzeiten kann es unmöglich werden, den zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig zu nehmen (§ 7 III BUrlG). Dann werden die verbliebenen freien Tage automatisch auf das erste Quartal des nächsten Jahres übertragen („objektive Übertragungsgründe“). Wichtig für Arbeitnehmer: Wenn sie längerfristig am Anfang eines Jahres ausfallen, lässt sich die Übertragung aufs folgende Jahr argumentativ kaum ins Feld führen. Denn im Laufe des Kalenderjahres war ja genug Zeit, um den Urlaub zu nehmen. Erkrankt ein Mitarbeiter länger als bis zum Ende des ersten Quartals des nächsten Jahres, verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstand.
Sonderregelungen gelten für den Fall, dass ein Mitarbeiter bis zum 31. Dezember noch keine sechs Monate für seinen Arbeitgeber tätig war und den Urlaub wegen einer Probezeit nicht nehmen konnte. Dann gilt der Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember des neuen Jahres. Auch eine Elternzeit oder der Mutterschutz können dazu führen, dass Mitarbeiter einen Anspruch darauf haben, ihren Urlaub ins nächste Jahr hinüber zu nehmen. Tipp für Arbeitnehmer: Die Übertragung sollte man sich immer auch schriftlich, beispielsweise per E-Mail, bestätigen lassen. Ebenfalls wichtig: Der Urlaub muss bis zum 31. März genommen sein; man bewegt sich also nicht im Rechtsrahmen, wenn man seinen Resturlaub am Ende des ersten Quartals erst antritt.
Streit kann entstehen, wenn es keine Lösung für den Resturlaub innerhalb des ersten Quartals gibt. Denn bis dahin muss er gewährt und genommen werden. Weigert sich der Chef, das umzusetzen erwachsen dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche – oder der Chef erklärt sich bereit, den Urlaub auch später zu gewähren.
Gerne wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob es nicht möglich ist, den Anspruch auf Resturlaub zu versilbern? Auch darin ist das BUrlG sehr klar: Es gilt ein grundsätzliches Verbot, weil der Gesetzgeber dem Aspekt der Erholung höchste Bedeutung beimisst. Finanzielle Anreize sollen den Arbeitnehmer nicht dazu verführen, auf freie Zeit zu verzichten. Einzige Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis wurde beendet. Dann wird über die Höhe der Zahlung auch gerne mal vor Arbeitsgerichten gestritten.
Sollten sich bei Ihnen juristische Probleme beim Resturlaub ergeben haben, bieten wir Ihnen gerne eine telefonische Erstberatung an und vermitteln Ihnen bei Bedarf auch einen erfahrenen Rechtsanwalt/eine erfahrene Rechtsanwältin, die/der sich Ihrer Sache annimmt.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.