Wenn während des Urlaubs oder kurz vorm Abflug das Telefon klingelt und der Arbeitgeber kurzerhand die Urlaubsgenehmigung wegen eines dringenden Notfalls widerruft, ist der Ärger auf Seiten des Arbeitnehmers und seiner Familie groß. Doch ist ein solches Vorgehen überhaupt rechtens? Wann genau ein genehmigter Urlaub gestrichen werden darf, wird in diesem Beitrag näher beleuchtet.
Mindestens 20 Tage Urlaub stehen jedem Arbeitnehmer mit Fünf-Tage-Woche laut § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu. Wurde dem Antrag auf Urlaub erst einmal zugestimmt, ist die Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber im Regelfall nicht mehr widerrufbar. Für den entsprechenden Zeitraum ist der Arbeitnehmer somit vorübergehend von der vertraglichen Pflicht, seine vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, befreit. Mit dem geäußerten Urlaubswunsch auf Seiten des Arbeitnehmers und der Zustimmung vom Arbeitgeber wird also gemäß gesetzlicher Urlaubsregelung eine Freistellungserklärung geschlossen, die für beide Seiten bindend ist.
Auch wenn sich im Nachhinein Änderungswünsche ergeben, verliert die geschlossene Vereinbarung nicht an Gültigkeit. Die Urlaubserteilung kann vom Arbeitgeber also nicht einfach einseitig aufgehoben werden – und auch der Arbeitnehmer kann von seiner Urlaubsplanung nicht spontan zurücktreten oder den Zeitraum variabel verschieben. Eine einvernehmliche Änderung, die zwischen Arbeitnehmer und -geber beschlossen wird, ist jedoch zu jeder Zeit möglich.
Probleme können entstehen, wenn der bereits genehmigte Urlaub plötzlich gestrichen werden soll und der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, seine wohlverdiente Auszeit Wochen oder gar Monate nach hinten zu verschieben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Basis der Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber schon einen Urlaub gebucht hat. Und auch wenn er den Urlaubszeitraum extra so gelegt hat, dass er Zeit mit seiner Familie verbringen kann, führt die Ankündigung eines Widerrufs zu großem Missmut.
Der Arbeitgeber hat jedoch durchaus das Recht, den genehmigten Urlaub seines Angestellten zu streichen. Dies gilt laut Kölner Landesarbeitsgericht (LAG) aber nur, wenn eine besondere Notsituation eingetreten ist, die die Existenz des Unternehmens gefährdet. Die verbindliche Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber ist somit nur widerrufbar, wenn dies die einzige Chance ist, das Unternehmen vor dem Ruin zu bewahren. Ein höheres Arbeitsaufkommen oder ein Projekt mit einer entsprechenden Deadlinie ist keine Rechtfertigung den Urlaub des Arbeitnehmers zu streichen. Nur ein gewichtiger Ausnahmegrund berechtigt den Arbeitgeber den Urlaub zu verschieben. Unter Umständen kann der Arbeitgeber den Widerruf durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen.
Situationen, die einen Widerruf der Urlaubsgenehmigung rechtfertigen:
Eigentlich soll ein Urlaub der Erholung dienen, sodass der Arbeitnehmer nicht damit zu rechnen hat, während dieser Zeit seine Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Tritt jedoch eine existenzbedrohliche Situation für das Unternehmen ein und der Arbeitgeber möchte aus diesem Grund alle Arbeitnehmer im Betrieb einsetzen, um der Krise mit vereinten Kräften entgegenzutreten, darf der genehmigte Urlaub gestrichen werden.
Ob der Angestellte dies aber überhaupt mitkriegt, ist fraglich, denn kein Gesetz der Welt verpflichtet ihn dazu, sein Handy anzulassen, während er sich im Urlaub zu erholen versucht. Allgemeinhin müssen Anrufe im Urlaub und auch nach Feierabend nicht angenommen werden. Mit zunehmender Verantwortung im Betrieb kann allerdings eine 24/7-Erreichbarkeit erwartet – jedoch nicht eingefordert – werden. Eine Ausnahme stellt hierbei natürlich der Bereitschaftsdienst dar.
Ist der Arbeitnehmer bereit seinen Urlaub frühzeitig abzubrechen, hat das Unternehmen dabei alle anfallenden Kosten zu tragen, die durch den Abbruch entstanden sind. Auch wenn der Arbeitnehmer den Urlaub verschiebt und dadurch für den Arbeitnehmer Mehrkosten entstehen, zum Beispiel durch schon eine schon gebuchte Reise oder eine Hotelbuchung, hat der Arbeitgeber diese Kosten zu tragen. Sollte der Arbeitnehmer sich entscheiden einen rechtmäßig verschobenen Urlaub trotzdem anzutreten, verstößt er gegen seinen Arbeitsvertrag und kann sich im schlimmsten Fall eine Kündigung einhandeln.
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