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Entschädigung für Urlaubsabbruch durch Arbeitgeber

STAND 05.05.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Der Urlaub ist die Zeit des Jahres, auf die sich viele Arbeitnehmer am meisten freuen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsgenehmigung kurz vor oder während des Urlaubs widerruft, weil ein Notfall die Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich macht. Jeder Arbeitnehmer wird sich hier fragen: Darf mein Arbeitgeber einen Widerruf der Urlaubsgenehmigung aussprechen? Und: Erhalte ich eine Entschädigung für den Urlaubsabbruch?

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Arbeitnehmer hat bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Werktage Urlaub pro Jahr.
  • Hat ein Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers genehmigt, kann er ihn nicht ohne weiteres widerrufen.
  • In dringenden Notsituationen ist der Widerruf einer Urlaubsgenehmigung jedoch rechtens.
  • Der Arbeitgeber muss für alle Kosten aufkommen, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Urlaubsgenehmigung entstehen.

Welche gesetzlichen Urlaubsregelungen gibt es?

In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Demnach hat ein Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen (also einschließlich Samstage) pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Werktage.

Dieser gesetzliche Mindesturlaubsanspruch stellt aber nur eine Untergrenze dar. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch mehr Urlaubstage gewähren, wenn sie das möchten. Der Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt muss immer vom Arbeitgeber genehmigt werden. Ist er einmal genehmigt, sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer daran gebunden. Änderungen in beidseitigem Einvernehmen sind jedoch jederzeit möglich.

Auch wenn sich im Nachhinein Änderungswünsche ergeben, verliert die geschlossene Vereinbarung nicht an Gültigkeit. Die Urlaubserteilung kann vom Arbeitgeber also nicht einfach einseitig aufgehoben werden – und auch der Arbeitnehmer kann von seiner Urlaubsplanung nicht spontan zurücktreten oder den Zeitraum variabel verschieben. Eine einvernehmliche Änderung, die zwischen Arbeitnehmer und -geber beschlossen wird, ist jedoch zu jeder Zeit möglich.

Darf mein Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, bereits genehmigten Urlaub willkürlich bzw. aus einer Laune heraus zu widerrufen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, so hat ein Arbeitgeber das Recht, den Urlaub des Arbeitnehmers zu widerrufen, obwohl er bereits genehmigt war. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, damit dieser die erforderlichen Anpassungen vornehmen kann.

Mögliche Gründe, die den Widerruf einer Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, können sein:

  • Unvorhergesehene und dringende betriebliche Notwendigkeiten, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern
  • Personalmangel, der durch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder unerwartete Kündigungen verursacht wird
  • Die Fortsetzung des laufenden Geschäftsbetriebs kann durch den Urlaub eines Arbeitnehmers beeinträchtigt werden
  • Eine unvorhergesehene Änderung der Kundennachfrage, die zusätzliches Personal erfordert

In der Regel muss die Situation für das Unternehmen oder den Betrieb existenzbedrohend sein, damit ein Arbeitgeber Urlaub widerrufen kann. In der Praxis sind solche Situationen sehr selten. Arbeitnehmer tun also gut daran, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, wenn ihr Arbeitgeber einen Urlaubsabbruch verlangt.

Erhalte ich eine Entschädigung für den Urlaubsabbruch durch meinen Arbeitgeber?

Wenn es einen triftigen Grund für den Widerruf einer Urlaubsgenehmigung gibt, muss der Arbeitgeber alle Kosten tragen, die dem Arbeitnehmer durch den Urlaubsabbruch entstehen. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise bereits einen Urlaub gebucht und kann diesen nicht mehr kostenfrei stornieren, so muss der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer umbuchen muss und dadurch Mehrkosten entstehen. Wollte der Arbeitnehmer beispielsweise ursprünglich in der Nebensaison in den Urlaub fahren und muss nun in der Hauptsaison buchen, muss der Arbeitgeber die Mehrkosten für die Unterkunft tragen.

Der Arbeitgeber ist also dazu verpflichtet, für alle Kosten aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Widerruf der Urlaubsgenehmigung entstehen. Eine richtige Entschädigung für den Urlaubsabbruch, also beispielsweise eine zusätzliche Einmalzahlung, erhält der Arbeitnehmer aber in der Regel nicht – es sei denn, der Arbeitgeber bietet diese im Gegenzug für den Urlaubsabbruch an.

Was ist, wenn ich meinen Urlaub trotz Widerruf antrete?

Wenn ein Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerruft und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem antritt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben: Grundsätzlich besteht dann die Gefahr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen unentschuldigtem Fehlen oder Vertragsbruch abmahnt oder sogar kündigt. Ein Arbeitnehmer, der trotz Widerruf den Urlaub antritt, verstößt also gegen die Weisung des Arbeitgebers und setzt sich damit dem Risiko einer arbeitsrechtlichen Konsequenz aus.

Wir raten Ihnen daher, bei einem widerrufenen Urlaub immer das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, anstatt den Urlaub einfach ohne weitere Absprachen anzutreten.

Sie haben Fragen zum Thema Entschädigung bei Urlaubsabbruch oder benötigen Hilfe dabei, die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Urlaubsgenehmigung einzuschätzen? Dann kontaktieren Sie jetzt einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch. Die erfahrenen Rechtsanwälte und Rechtsexperten von KLUGO sind gern für Sie da.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.