Grenzabstände beziehungsweise Abstandsflächen betreffen jeden, der ein eigenes Grundstück hat. Diese werden nach festgelegten Formeln berechnet, die von Bundesland zu Bundesland variieren. Informationen zu den verschiedenen Regelungen finden Sie hier.
Die Regelungen zu Grenzabständen sind in der Landesbauordnung geregelt. Diese Regelungen sind sehr umfangreich, auch weil es in der Vergangenheit bereits viele richterliche Entscheidungen diesbezüglich gab. Gerade für die Bepflanzung des eigenen Grundstücks und für dessen Bebauung ist es erforderlich und wichtig, die eigenen Grundstücksgrenzen zu kennen.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Grenzabständen muss zunächst die Grundstücksgrenze ermittelt werden. Diese wird nicht durch Mauern oder Zäune angezeigt, auch wenn diese oftmals von außen als Grenze wahrgenommen werden. Um die Grundstücksgrenze zu ermitteln, gibt es spezielle Markierungen. Sie werden auch als Grenzsteine bezeichnet.
Grenzsteine sind in der Regel aus Beton, Stein oder auch Kunststoff und tief im Boden verankert. Wird eine Schnur von der Mitte des einen Grenzsteins zur Mitte des anderen Grenzsteins gespannt, wird die genaue Grenze sichtbar.
Besteht der Verdacht, dass die Grenzsteine versetzt wurden oder fehlt ein solcher oder gar mehrere, können die Grundstücksgrenzen dennoch ermittelt werden. In diesem Fall wird das städtische Vermessungsamt das Grundstück erneut vermessen und im Anschluss die Markierungen neu setzen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa 1.500 Euro und werden vom Antragsteller getragen.
In der Regel werden Grundstücksgrenzen gut sichtbar markiert – zum Beispiel durch Mauern, Zäune oder auch pflanzliche Bebauungen wie Hecken, Büsche oder Bäume. Was konkret für das Grundstück gilt, kann sich aus der Landesbauordnung oder aus dem jeweiligen Bebauungsplan ergeben, der rechtlich dem Bauplanungsrecht zuzuordnen ist.
Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum Grundstück des Nachbarn einhalten. In der Regel gilt, dass dieser mindestens drei Meter betragen soll. Die Regeln zum Abstand variieren aber je nach Bundesland. Da die Abstandsfläche mit einer Formel berechnet wird, die die Wandhöhe des betreffenden Gebäudes als Grundlage hat, kann diese durchaus die geforderten drei Meter überschreiten. Die Wandhöhe wird in der Formel als „H“ bezeichnet. Je nach Bundesland und Baugebiet unterscheidet sich der Faktor, mit dem H multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Formel ist dann der Mindestabstand, der zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss.
Sonderregelungen bei Grenzabständen gelten bei:
Wer das Einverständnis seines Nachbarn und die Genehmigung vom zuständigen Bauamt erhält, dem ist es auch erlaubt, Gebäude näher oder direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten."Jochen Dotterweich
Es gibt Gebäude wie Garagen und Nebengebäude, für die eine Sonderregelung gilt. Diese können in der Regel innerhalb der eigentlichen Abstandsfläche gebaut werden. Sind sie sehr klein, so ist ihr Bau in manchen Bundesländern sogar genehmigungsfrei möglich.
Die Sonderfälle für Abstandsregelungen bestimmter Gebäudearten sind in § 6 der Landesbauordnung NRW geregelt. Hier ist zunächst geregelt, welche Fläche nicht bebaut werden dürfen.
Dieser vorgenannte Grundsatz wird wie bereits erwähnt durch zahlreiche Ausnahmen aufgeweicht: So dürfen beispielsweise Gewächshäuser und Garagen in den Abstandsflächen errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass auch im Baugesetzbuch (z. B. Bebauungsplan) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zahlreiche Regelungen und Ausnahmen enthalten sind, die sich im Einzelfall auf die Abstandsflächen auswirken und dazu führen, dass Verstöße bzw. Abweichungen ausnahmsweise zulässig sind. Teilweise darf sogar ohne Abstandsflächen gebaut werden. Aufgrund der vielfältigen Rechtsgrundlagen und des Regel-und-Ausnahme-Verhältnisses ist die Materie des Abstandsflächenrechts sehr komplex und nur schwer zu durchschauen.
Bei Bäumen und Büschen bezieht sich die Regel zum Abstand auf die Höhe der Pflanzen. Hier wird in der Regel gefordert, diese nicht über eine festgelegte Höhe wachsen zu lassen. Wird der Grenzabstand von Pflanzen überschritten, so ist der Eigentümer der Pflanze verpflichtet, diese in regelmäßigen Zeitabständen zurückzuschneiden. Selbst wenn Äste einer Pflanze auf Ihr Grundstück wachsen, dürfen Sie diese daher nicht ohne Einwilligung des Eigentümers kürzen – selbiger ist jedoch zum Kürzen verpflichtet.
Wenn ein Baum oder Strauch Ihres Nachbarn über Ihre Grundstücksgrenze wächst, können Sie ihn auffordern, diesen zu kürzen. Kommt er dem nicht nach, können Sie ihm eine angemessene Frist setzen, um dies zu erledigen, und bei Fristüberschreitung selbst kürzen.
Abschließend fassen wir noch einmal zusammen, was Sie bei Grundstücksgrenzen beachten sollten:
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