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Steuerverkürzung
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Steuerverkürzung

Eine Steuerverkürzung besteht dann, wenn Steuern nicht fristgerecht festgesetzt werden. Dieser Tatbestand muss nicht zwingend eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.

Was bedeutet Steuerverkürzung?

Nach der Definition in § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) sind Steuern namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die gesetzliche Definition ist nicht abschließend. Das wird durch die Formulierung „namentlich“ deutlich. Entsprechend umstritten ist der Begriff unter Fachleuten, wenn es um Details geht. Meist hilft ein Soll-Ist-Vergleich. Danach liegt eine Steuerverkürzung vor, wenn die tatsächlich von der Finanzbehörde festgesetzte Steuer geringer ist als die Steuer, die gesetzlich hätte festgesetzt werden sollen.

Steuerverkürzung auf Zeit

Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn eine Steuer später festgesetzt wird, als sie eigentlich hätte festgesetzt werden sollen. Dann spricht man von einer Steuerverkürzung auf Zeit.

Beispiel:

Ein Unternehmer gibt seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht am zehnten Tag des Folgemonats ab, obwohl er dies müsste. Stattdessen gibt er sie zwei Wochen später ab. Die Voranmeldung, die inhaltlich keine Fehler enthält, weist an die Finanzverwaltung abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von 12.000 EURO und 3.000 EURO Vorsteuern aus. Das ergibt eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 9.000 EURO.

Wird eine Steuer zu spät festgesetzt, spricht man von einer Steuerverkürzung auf Zeit. Um den Verspätungsschaden zu berechnen, wird der jeweilige Kapitalmarktzins als Grundlage herangezogen.

In diesem Fall stellt sich die Frage, wie hoch die verkürzte Steuer ist. Sprechen wir dann über eine Steuerverkürzung in Höhe von 9.000 oder gar 12.000 EURO oder nur über „die Zinsen“ für zwei Wochen, die der Fiskus auf die Steuern warten musste?

Antwort:

Steuerrechtlich reden wir über eine Verkürzung in Höhe von 12.000 EURO. Allerdings dürfte der Verantwortliche maximal eine Verkürzung in Höhe der Zinsen gewollt haben. Strafrechtlich findet also eine Anpassung über den Vorsatz statt.

Die Vorsteuer, die der Unternehmer auf seine Vorauszahlung anrechnen kann, beruht auf anderen Umständen als die abzuführende Umsatzsteuer. Daher wird die Umsatzsteuerzahlung (12.000 EURO) bei der Frage der Steuerverkürzung isoliert betrachtet.

Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

Wer den Tatbestand der Steuerhinterziehung ohne Vorsatz verwirklicht, aber durch Leichtfertigkeit, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung

Folgende Umstände müssen gegeben sein, damit der Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung besteht:

  • Es wurden unrichtige, unvollständige oder gar keine Angaben gegenüber den (Finanz-)Behörden gemacht oder
  • die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln wurde unterlassen.
  • Außerdem wurde nicht sorgfältig gehandelt, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte und dadurch Pflichten verletzt wurden.

Zunächst einmal handelt vorsätzlich nicht nur derjenige, der gezielt und mit voller Absicht Steuern verkürzt, sondern schon derjenige, der die Möglichkeit einer Steuerverkürzung sieht und sie in Kauf nimmt. Er sollte sich darüber bewusst sein, dass er sich damit im Bereich des Strafrechts bewegt, nicht der Ordnungswidrigkeit.

Andererseits wird der Bußgeldtatbestand auch nicht schon durch jede Fahrlässigkeit, also nicht jedem außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt, verwirklicht. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt erst dann vor, wenn die Steuerverkürzung „aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig“ verursacht wird. Dabei können auch Fälle unbewusster Fahrlässigkeit bei entsprechend großer Schlamperei, Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit den Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen (vgl. Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 378 AO, Rn. 37 ff, mit weiteren Nachweisen).

Leichtfertige Steuerverkürzung – Straftaten – Infografik
Leichtfertige Steuerverkürzung – Straftaten – Infografik

Teil des Straftatbestands bei Steuerhinterziehung

Auch die in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerhinterziehung setzt neben den dort genannten Begehungsformen eine Steuerverkürzung voraus – alternativ einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil für sich selbst oder einen anderen.

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Steuerverkürzung: Was ist ein „großes Ausmaß“?

Nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Von diesem besonders großen Ausmaß geht der Bundesgerichtshof nach seiner aktuellen Rechtsprechung dann aus, wenn die verkürzte Steuer mindestens 50.000 EURO beträgt. Dabei wird auf die einzelne Tat abgestellt. Im Falle der Einkommensteuer ist ein besonders schwerer Fall also dann verwirklicht, wenn aufgrund des Handelns des Täters die tatsächlich festgesetzte Steuer pro Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum 50.000 EURO niedriger ist als die Steuer, die richtigerweise hätte festgesetzt werden müssen.

Strafe bei Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“

Wann spricht man von einer Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ und welche Strafen werden dabei verhängt?

  • Ein großes Ausmaß besteht bei einer Steuerverkürzung bei einem Betrag ab 50.000 EURO.
  • Hierbei ist mit einer empfindlichen Geldstrafe zu rechnen.
  • Es drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die gesetzlich vorgesehene Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer also wegen des großen Ausmaßes einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung begeht, kann nicht mehr mit einer Geldstrafe rechnen, sondern wird in der Regel mit einer Haftstrafe bestraft.

klugo tipp

In gewissen Fällen kann eine Selbstanzeige das passende Werkzeug sein, um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Hier müssen Fälle jedoch individuell betrachtet werden, am besten von einem Anwalt. Dieser hilft Ihnen auch bei der Gestaltung der Selbstanzeige.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Steuerrecht und Steuerverkürzung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte für Steuerstrafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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