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Steuerstrafverfahren
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Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Ein Steuerstrafverfahren stellt ein ernstes juristisches Problem für den Betroffenen dar und kann im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen. Droht ein Steuerstrafverfahren, so sollte immer ein Anwalt eingeschaltet werden.

Was ist ein Steuerstrafverfahren?

Ein Steuerstrafverfahren ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. So nennt man das Verfahren, mit dem die ermittelnde Behörde untersucht, ob gegen den Beschuldigten Anklage vor einem Gericht erhoben werden soll. Von anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterscheidet sich das Steuerstrafverfahren, soweit dem Beschuldigten steuerspezifische Straftaten (Steuerstraftaten) vorgeworfen werden.

Gleichzeitig ist ein Steuerstrafverfahren auch ein Verfahren, in dem die Finanzbehörde die zahlenmäßigen Grundlagen für eine Steuerfestsetzung ermittelt.

Beispiele für Steuerstraftaten

Die bekannteste Steuerstraftat ist sicherlich die Steuerhinterziehung. Sie ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern in:

§ 370 der Abgabenordnung (AO)


In § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung wird deutlich, dass mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt wird, wer eine Steuerhinterziehung begeht.

Nach § 370 Abs. 3 der Abgabenordnung wird jemand, der eine besonders schwere Form der Steuerhinterziehung begeht, mit bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft.

Weitere Steuerstraftaten sind die in den nachfolgenden Paragrafen geregelten Straftatbestände des Bannbruchs, Schmuggels und der Steuerhehlerei. Einzelheiten erfahren Sie auch in unserem Beitrag zum Steuerstrafrecht.

Was passiert bei einem Steuerstrafverfahren?

Wenn dem Beschuldigten ausschließlich eine Steuerstraftat vorgeworfen wird, führt nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren. Das gilt ebenfalls, wenn zwar auch andere Strafgesetze verletzt sind, diese aber die Verletzung von Kirchensteuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben betreffen, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

 Ablauf des Steuerstrafverfahren – Infografik
Anzahl der von Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossenen Strafverfahren nach Ergebnissen 2019 – Infografik

Die Staatsanwaltschaft kann ein Steuerstrafverfahren jederzeit an sich ziehen und die Finanzbehörde kann das Verfahren jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Letzteres geschieht, sobald gegen den Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

Innerhalb der Finanzverwaltung werden die Steuerstrafverfahren in der Regel von besonderen Dienststellen geführt. Beispielsweise sind das in Nordrhein-Westfalen die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

Diese Dienststellen haben besondere Befugnisse. Sie nehmen neben den Aufgaben der Finanzbehörde auch die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Ein Steuerstrafverfahren wird bereits eröffnet, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Im Verlauf des Steuerstrafverfahrens ermittelt die Finanzbehörde, meist die Steuerfahndung, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll. Dabei bedient sich die Steuerfahndung unter anderem der Mittel der Anhörung und der Durchsuchung.

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Ein Steuerstrafverfahren ist eine ernste Angelegenheit, die auch mit einer Freiheitsstrafe enden kann. Aus diesem Grund sollte in solchen Fällen dringend ein Fachanwalt für Steuerrecht eingeschaltet werden.

Wie endet ein Steuerstrafverfahren?

Anklage

Vom Grundsatz her endet das Strafverfahren mit der Erhebung der Anklage vor einem Strafgericht. Häufig greifen die ermittelnden Finanzbehörden aber zu den alternativen Beendigungsmöglichkeiten:

Steuerstrafverfahren eingestellt

Sieht die ermittelnde Finanzbehörde die Schuld des Täters als gering an, so wird das Steuerstrafverfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann die Finanzbehörde das Verfahren nicht ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen.

Auch die Einstellung des Strafverfahrens mangels ausreichenden Tatverdachts kommt im Steuerstrafrecht vor. Sie spielt aber eine untergeordnete Rolle: Die Verfolgungsbehörden tendieren dazu, im Zweifel das Verfahren unter Ausnutzung auch der Ermittlungsmöglichkeiten in einem Hauptverfahren durchzuführen und jedenfalls durch autonome Entscheidung zu beenden.

Einstellung gegen Auflagenzahlung

Häufiger ist im Steuerstrafrecht eine Einstellung gegen Auflagen. Wenn das Ausmaß der Schuld dies zulässt, kann die ermittelnde Finanzbehörde von einer Klage absehen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Im Steuerstrafrecht ist das typischerweise die Zahlung eines Geldbetrages an anerkannt gemeinnützige Einrichtungen. Wird die Auflage erfüllt, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.

Strafbefehl

Eine Alternative zur Erhebung der Anklage ist für die ermittelnde Finanzbehörde der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Ein Strafbefehl kommt in Betracht, wenn eine Geldstrafe (keine Freiheitsstrafe) verhängt werden soll und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint. Über den Erlass eines Strafbefehls entscheidet der Richter. Hat er keine Bedenken, nach dem Vorschlag der Ermittlungsbehörde zu verfahren, so erlässt er den Strafbefehl. Anderenfalls bestimmt er einen Termin für die mündliche Hauptverhandlung.

Gegen den Strafbefehl kann Einspruch erhoben werden. Geschieht das nicht, oder nicht rechtzeitig, entfaltet der Strafbefehl dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Welchen Rechtsanwalt bei einem Steuerstrafverfahren beauftragen?

Wenn Sie die Mitteilung erhalten, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Da das Steuerrecht ein äußerst komplexes Rechtsgebiet ist, das typischerweise nur beherrschen kann, wer sich intensiv damit befasst, können Sie auf eine steuerrechtliche Qualifikation des Beraters auf keinen Fall verzichten. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann einen Fachanwalt für Steuerrecht in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres ersetzen.

Wenn sich aus einer regulären Betriebsprüfung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren entwickelt, ohne dass im Betrieb bewusst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, empfehlen wir einen Fachanwalt für Steuerrecht mit guten Kenntnissen im Strafrecht. Falls noch kein Steuerberater beteiligt ist, sollte der Anwalt auch Kenntnisse der Betriebswirtschaft haben.

Falls Ihnen allerdings vorgeworfen wird, im großen Umfang Steuern verkürzt zu haben und dabei planmäßig vorgegangen zu sein, sollten Sie sowohl steuerlich als auch strafrechtlich gut beraten sein. Das kann durch einen Berater geschehen, der sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht ist oder durch zwei Berater. Übrigens, um keinen falschen Eindruck zu erwecken: Auch Rechtsanwälte (oder Steuerberater), die keine zusätzlich durch die Fachanwaltsbezeichnung ausgewiesene Expertise erkennen lassen, können Ihnen bei entsprechender Kompetenz und Erfahrung hervorragend helfen.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Bei einem Steuerverfahren gegen die eigene Person sollte ein Fachanwalt eingeschaltet werden. Da das Steuerrecht sehr komplex ist, sollte neben einem Strafverteidiger auch ein Steuerfachanwalt beauftragt werden. Bei einer regulären Betriebsprüfung, die zu einem Steuerstrafverfahren führt, ist eine Betreuung durch einen Strafverteidiger in der Regel ausreichend.

Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren

Zwischen einer Selbstanzeige und einem Steuerstrafverfahren gibt es wechselseitige Verknüpfungen.

Selbstanzeige vor Steuerstrafverfahren

Ein Steuerstrafverfahren begleitet auch jede Selbstanzeige. Nach Erhalt eines Selbstanzeigeschreibens leitet das Finanzamt ein Strafverfahren ein, in dem geprüft wird, ob die Selbstanzeige wirksam ist. Ist das der Fall, wird das Verfahren nach Zahlung aller Steuern und Zinsen eingestellt. Ist das nicht der Fall, weil zum Beispiel ein Sperrgrund vorlag oder eine Unvollständigkeit erkennbar wurde, so wird das Steuerstrafverfahren entweder nur gegen Zahlung einer Auflage eingestellt oder es kommt trotz (der unwirksamen) Selbstanzeige zur Anklage bei Gericht.

Steuerstrafverfahren vor Selbstanzeige

Zu Beginn des Steuerstrafverfahrens teilt die Steuerfahndung oder Straf- und Bußgeldsachenstelle dem Betroffenen mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig muss sie ihn über sein Schweigerecht informieren. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich. Aber auch die Ankündigung oder der Beginn einer Betriebsprüfung kann die Wirkung einer Selbstanzeige blockieren. Der Täter kann auch schon dann keine wirksame Selbstanzeige mehr abgeben, wenn das Steuerstrafverfahren finanzamtsintern eingeleitet wurde und er hiermit, zum Beispiel durch Medienberichterstattung, rechnen musste. Allerdings muss ein konkretes Ermittlungsverfahren gegen die Person vor Eingang der Selbstanzeige eingeleitet worden sein.

Auf den Punkt gebracht:

  • Es gibt wechselseitige Verknüpfungen zwischen Selbstanzeige und Steuerstrafverfahren.
  • Selbstanzeige vor Steuerstrafverfahren: Es kommt trotzdem zu einem Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Selbstanzeige wirksam ist.
  • Steuerstrafverfahren vor Selbstanzeige: Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

Wenn früher in einem Unternehmen eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde, dann ging es darum, ob Steuern nachgezahlt werden bzw. wie viel Steuern nachgezahlt werden mussten, weil das Finanzamt Geschäftsvorfälle des Unternehmens anders bewertete, als der Unternehmer in seiner Buchführung.

Dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, weil das Finanzamt einen Ansatz (oder Nicht-Ansatz) in der Buchführung als Steuerhinterziehung auffasste, kam nur in Ausnahmefällen vor.

Das hat sich geändert. Die Fälle, in denen während einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, werden häufiger. Auslöser kann zum Beispiel sein, dass eine Ausgangsrechnung nicht in der Buchführung auftaucht. Will das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten, muss es die Betriebsprüfung aussetzen, denn nun ändert sich die rechtliche Lage. Der Unternehmer wird zum Beschuldigten in einem behördlichen Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) und ist über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren. Anschließend kann die Betriebsprüfung fortgesetzt werden. Also Vorsicht, wenn die Betriebsprüfung aus nicht erkennbaren Gründen unterbrochen, das heißt tatsächlich nicht weitergeführt wird – hier sollten Sie sich kritisch fragen, ob Sie irgendeinen steuerstrafrechtlichen Hintergrund erkennen können.

Dauer eines Steuerstrafverfahrens

Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Sie hängt wesentlich ab von der Komplexität der Sache, der Auslastung der Behörde, dem Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Vertreters. Die kürzesten uns bekannten Steuerstrafverfahren dauern wenige Monate. Eine Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr ist der Regelfall. Aber auch Verfahrensläufe von mehreren Jahren sind möglich.

Wenn Sie die Mitteilung erhalten, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wir helfen Ihnen dabei, einen qualifizierten Fachanwalt für Steuerstrafrecht zu finden.

Das Wichtigste in Kürze: Steuerstrafverfahren

Wesentliche Informationen zum Ablauf eines Steuerstrafverfahrens:

  • Ein Steuerstrafverfahren ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
  • Bei einem Steuerstrafverfahren ist es am besten, einen Fachanwalt zu beauftragen.
  • Selbstanzeigen, die vor einer Verurteilung schützen, sind nur vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gültig.
  • Aufgrund der Komplexität eines Steuerstrafverfahrens kann von einer Dauer von circa einem Jahr ausgegangen werden.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Steuerstrafverfahren helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.