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Arbeiten an Weihnachten und Silvester
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Arbeiten an Weihnachten und Silvester: Feiertagszuschlag

Die Weihnachtszeit naht – und damit auch die stets wiederkehrende Frage, ob ein Feiertagszuschlag gesetzlich festgelegt ist und vom Arbeitnehmer eingefordert werden kann. Denn längst nicht jeder Betrieb gewährt während dieser Zeit Betriebsurlaub. In vielen Branchen ist es stattdessen üblich, an den Feiertagen zu arbeiten. Ob für diesen Einsatz ein Zuschlag zusteht, ist jedoch nicht immer klar.

Arbeitsrecht: Regelungen zu Feiertagszuschlägen

Offiziell gelten nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar als staatlich anerkannte und somit deutschlandweit geltende Feiertage, an denen das Arbeiten in der Regel untersagt ist. In einigen Branchen muss der Betrieb jedoch auch während dieser Tage aufrechterhalten werden, damit das öffentliche Leben weiterhin in geordneten Bahnen verläuft. In § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind diese Arbeitsbereiche aufgelistet.

Wer als Betroffener an den gesetzlichen Ruhetagen, also auch sonntags, arbeiten muss, dem steht als Ausgleich ein Ersatzruhetag zu, der binnen zwei Wochen umgesetzt werden muss. Bei Feiertagsarbeit müssen Arbeitnehmer binnen acht Wochen einen Ausgleichtag erhalten. In den §§ 9 bis 13 ArbZG ist entsprechend geregelt, unter welchen Umständen das Arbeiten an Feiertagen erlaubt ist und welche Bedingungen hierfür gelten.

In welchen Branchen an Feiertagen gearbeitet werden muss:

  • Kranken- und Altenpflege
  • Sicherheit (Feuerwehr, Polizei)
  • Hotellerie & Gastronomie
  • Verkehrswesen (Flug- und Bahnverkehr)
  • Unterhaltung (Theater, Kinos etc.)

Urlaubsregelungen rund um Weihnachten und Silvester

Wer den 24. Dezember daheim verbringen möchte, muss in den meisten Betrieben – ebenso wie am Silvestertag – Urlaub einreichen. Denn sowohl der 24. als auch der 31. Dezember sind keine anerkannten Feiertage und zählen folglich als normale Wochentage, an denen der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nachkommen muss.

Vor allem im Einzelhandel sind diese beiden Tage von großer Bedeutung, da viele Kunden ihre Einkäufe erst auf den letzten Drücker erledigen und somit ein großer Umsatz erzielt werden kann. Die Geschäfte sind also meist ganztags geöffnet. Andere Betriebe kommen den Mitarbeitern mit einer Sonderregelung entgegen, sodass der Feierabend bereits gegen Mittag eingeläutet wird und der restliche Tag im Kreise der Familie verbracht werden kann.

Alle Jahre wieder: Urlaub zwischen Weihnachten und Silvester

Zwischen den Jahren, also nach Weihnachten und vor Neujahr, muss im Regelfall normal gearbeitet werden – außer man hat Urlaub eingereicht. Manche Unternehmen legen in diese Zeit jedoch bewusst ihre Betriebsferien, sodass alle Mitarbeiter daheim bleiben, das Jahr in Ruhe ausklingen lassen können und es zwischen den Kollegen keinen Zwist bei der Urlaubsplanung gibt.

Feiertagszuschläge für Arbeitnehmer: Anspruch und Höhe

Laut dem Bundesarbeitsgericht steht dem Arbeitnehmer an Feiertagen kein Gehaltszuschlag zu. Ausgenommen hiervon ist jedoch – wie das ganze Jahr über – die Nachtarbeit. In vielen Unternehmen wird dem Arbeitnehmer allerdings auf freiwilliger Basis ein steuerfreier Zuschlag von 100 bis 150 % des eigentlichen Gehalts angeboten, um das Arbeiten an Heiligabend und Silvester attraktiver zu machen. Der Zuschlag gilt an Feiertagen meist ab 14 Uhr, teils auch für den gesamten Tag. Ein Blick in den Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung lohnt sich also, um Gewissheit über eventuell zustehende Feiertagszuschläge zu erlangen, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, wie hoch die Zuschläge ausfallen müssen. Somit kommt es hier auf die Vereinbarung an, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Sonntagsarbeit und oder Feiertagsarbeit getroffen haben.

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