Die Erkrankung des Kindes kann zu hohen Ausfallzeiten im Job führen. Doch wie lange dürfen sich Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht arbeitsunfähig melden und daheim bleiben, wenn das Kind erkrankt ist? Und muss der Arbeitgeber in dieser Zeit das Gehalt weiterzahlen? Um im Krankheitsfall des Kindes zu wissen, welche Rechte gelten, sollten sich arbeitende Eltern frühzeitig mit § 275 BGB, dem sogenannten Leistungsverweigerungsrecht, beschäftigen.
Dem Interesse des Arbeitgebers an Erbringung der Arbeitsleistung stehen arbeitnehmerseitige Ansprüche im Falle einer Erkrankung – sowohl des Arbeitnehmers selbst als auch seines Kindes – gegenüber. In § 275 Abs. 3 BGB heißt es zum Sachverhalt der Krankmeldung: „Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“
Zusätzlich zum Leistungsverweigerungsrecht besteht gemäß § 45 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld bei ärztlich attestierter Erkrankung des Kindes. Hier ist außerdem ein Freistellungsanspruch definiert, der der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen soll. § 616 BGB erhält den Anspruch auf Lohnfortzahlung aufrecht, auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen kann. Das Entgeltrisiko trägt damit zunächst der Arbeitgeber selbst. Der zur Dienstleistung verpflichtete Arbeitnehmer muss jedoch unverschuldet verhindert sein. Zudem gilt der Anspruch nur für ein Elternteil pro Krankheitstag.
Schließt der Arbeitgeber vertraglich aus, dass er während der Freistellungstage weiterhin Gehalt zahlt, kann Kinderkrankengeld von der Versicherung beantragt werden. Dies gilt jedoch nur für gesetzlich Versicherte. Außerdem wichtig: Der Chef darf als Gegenleistung keine nachträglichen Überstunden verlangen. Unrechtmäßig sind zudem Kündigungen oder Abmahnungen, die im Zusammenhang mit der Freistellung ausgesprochen werden.
Laut § 45 SGB V Abs. 1 darf das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, da andernfalls kein Freistellungsanspruch für die Eltern besteht. Ausnahmen gelten hierbei jedoch für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder. Eine andere im Haushalt lebende Person darf zudem nicht für die Pflege und Beaufsichtigung zur Verfügung stehen.
Der Kindesbegriff ist dabei nicht nur auf leibliche Kinder beschränkt, auch Stiefkinder, Pflegekinder und unter Umständen auch Enkel zählen hierzu. Das erkrankte Kind muss allerdings versichert sein, damit ein Anspruch auf Pflegekrankengeld besteht. In Betracht kommt hierbei eine Familienversicherung ebenso wie eine eigenständige Versicherung, etwa als Waisenrentner.
Der Freistellungsanspruch bei Erkrankung des Kindes ist folgendermaßen gestaffelt: Grundsätzlich besteht pro Elternteil ein Anspruch auf maximal zehn Freistellungstage pro Kalenderjahr und Kind. Bei mehr als zwei Kindern können maximal 25 Freistellungstage in Anspruch genommen werden. Ist der Versicherte alleinerziehend, verdoppelt sich der Anspruch entsprechend auf 20, 40 bzw. maximal 50 Tage. Das gezahlte Pflegekrankengeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt abzüglich zehn Prozent. Weitere Regelungen finden sich in § 45 SGB V Abs. 2.
Wenn das Kind häufig krank ist und die rechtlich zustehenden Freistellungstage bereits aufgebraucht sind, kann der Arbeitnehmer kurzfristig Urlaub beantragen oder – falls möglich – darum bitten, von daheim aus zu arbeiten. Alternativ empfiehlt es sich, gegebenenfalls angesammelte Überstunden abzubauen oder Minusstunden zu machen und diese nach überstandener Krankheit auszugleichen.
Besteht eine unheilbare Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium und befindet sich das maximal zwölf Jahre alte Kind in einer palliativmedizinischen Behandlung, können sich die Eltern auf unbegrenzte Zeit von der Arbeit freistellen lassen. Der Krankengeldanspruch besteht derweil fort. Haben Sie hierzu oder hinsichtlich anderer Rechtsgebiete Fragen, stehen wir von KLUGO Ihnen gerne beratend zur Seite. Nehmen Sie hierzu einfach unsere Erstberatung in Anspruch.
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