
Wann greift es und wie wird es vergütet? Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
Auf dieser Seite
In der Schwangerschaft soll das werdende Leben vor äußeren Einflüssen geschützt werden. So fragen sich werdende Mütter oft, in welchen Fällen während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot besteht. Schließlich sind Schwangere besonders schützenswert. Diese und weitere Fragen zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sollen im Folgenden beantwortet werden.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft Das Wichtigste in Kürze
Ein Beschäftigungsverbot schützt die Gesundheit von Mutter und Kind, wenn die Arbeit eine Gefahr darstellt.
Ärzte können ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen.
Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen anpassen oder die Schwangere freistellen, wenn ein generelles Beschäftigungsverbot besteht.
Während des Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere weiterhin ihr volles Gehalt.
Das Mutterschutzgesetz regelt die rechtlichen Grundlagen des Beschäftigungsverbots.
Was ist ein individuelles und ein generelles Beschäftigungsverbot?
Individuelles Beschäftigungsverbot
Ein individuelles Beschäftigungsverbot greift, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes aufgrund der spezifischen Arbeitsbedingungen gefährdet ist. Gemäß § 16 I MuSchG darf eine schwangere Frau dann nicht mehr vom Arbeitgeber beschäftigt werden.
Der behandelnde Arzt ist hierbei der richtige Ansprechpartner, der entscheidet und gegebenenfalls bescheinigt, ob die konkrete Tätigkeit eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt. Das individuelle Beschäftigungsverbot kann sich auf die gesamte Tätigkeit oder nur auf Teile davon beziehen.
Generelles Beschäftigungsverbot
In § 11 MuSchG sind alle Tätigkeiten aufgelistet, die für Schwangere generell unzulässig sind. Dies nennt man auch generelles Beschäftigungsverbot. Beispielsweise darf eine schwangere Frau nach § 11 V MuSchG keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie körperlichen Belastungen ausgesetzt ist, die für sie oder ihr Kind eine mögliche Gefährdung darstellen.
Wenn ein generelles Beschäftigungsverbot besteht oder die werdende Mutter ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit prüfen, die Schwangere für andere, weniger riskante Tätigkeiten einzusetzen. Erst wenn das nicht möglich ist, spricht der Arbeitgeber das generelle Beschäftigungsverbot aus.
Besondere Situationen und das Beschäftigungsverbot
In bestimmten Branchen und Berufen kann ein erhöhtes Risiko für Schwangere bestehen. Beispielsweise in Berufen, die mit Gefahrstoffen, starker körperlicher Arbeit oder erhöhter Infektionsgefahr verbunden sind. Auch hier besteht die Möglichkeit des Beschäftigungsverbotes, wenn keine angemessene Umgestaltung des Arbeitsplatzes möglich ist.
Lohnfortzahlung bei einem Beschäftigungsverbot Erhalten Schwangere gegebenenfalls weiterhin Lohn?
Wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, egal aus welchem Grund, erhält die werdende Mutter nach § 24i I SGB V den sogenannten Mutterschutzlohn bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes. Berechnet wird dieser aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft.
Wichtig ist hier ebenfalls die Unterscheidung, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt lediglich für sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 I 1 EntgFG).
Bist du gerade schwanger und bist du dir unsicher, ob dein Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen müsste oder weigert sich dein Arbeitgeber, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wenn du rechtlich gegen deinen Arbeitgeber vorgehen möchtest oder lediglich eine Auskunft über deine Rechte haben willst, vermittelt KLUGO dich gerne an einen Partner-Anwalt und Rechtsexperten. Entdecke auch weitere, interessante Beiträge zum Arbeitsrecht.
Das könnte dich auch interessieren


