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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wegen Corona möglich?

In der Schwangerschaft soll das werdende Leben vor äußeren Einflüssen geschützt werden. So stellen sich werdende Mütter derzeit häufig die Frage, ob aufgrund der Pandemielage möglicherweise ein Beschäftigungsverbot besteht. Schließlich sind Schwangere als Risikogruppe besonders schützenswert anzusehen. Diese und weitere Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

Was ist ein individuelles und ein generelles Beschäftigungsverbot?

In § 11 MuSchG sind alle Tätigkeiten aufgelistet, die für schwangere unzulässig sind. Dies nennt man auch generelles Beschäftigungsverbot. Beispielsweise darf nach § 11 V MuSchG eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie körperlichen Belastungen ausgesetzt ist, die für sie oder ihr Kind eine mögliche Gefährdung darstellen.

Eine schwangere Frau darf nach § 16 I MuSchG außerdem dann nicht mehr vom Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn entweder ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes gerade durch die Art der Beschäftigung gefährdet ist (individuelles Beschäftigungsverbot). Hier ist der Arzt der richtige Ansprechpartner, der entscheidet und gegebenenfalls bescheinigt, ob die konkrete Tätigkeit ganz oder zumindest teilweise eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt.

Legt die werdende Mutter ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vor oder besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, hat dieser vorerst die Möglichkeit, die Schwangere für andere Tätigkeiten einzusetzen, die für Mutter und Kind weniger riskant sind. Erst, wenn dies nicht möglich ist, spricht der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot aus.

Ist ein Beschäftigungsverbot wegen Covid-19 möglich?

Schwangere haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Zusammenhang mit Covid-19. Aus diesem Grund sollten Schwangere, wie auch andere Risikogruppen, Kontakte meiden und die Mindestabstände einhalten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat bislang zwar keine allgemeine Empfehlung ausgesprochen, Schwangeren ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Jedoch ist ein Beschäftigungsverbot dann möglich, wenn im betroffenen Bundesland Kontaktverbote bestehen. Auch hier ist auf die bundeslandspezifischen Regelungen zu achten. Wirft man einen Blick auf die Regelungen in Bayern, so wird deutlich, dass bei Ausgangsbeschränkungen für alle Schwangeren ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot besteht, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht aus dem Homeoffice heraus erledigt werden kann.

Jedoch auch unabhängig von Ausgangsbeschränkungen müssen Arbeitgeber derzeit darauf achten, dass schwangere Mitarbeiterinnen keiner erhöhten Infektionslage ausgesetzt werden. Notfalls ist der Arbeitsplatz umzugestalten oder eine Möglichkeit des Homeoffice bereitzustellen.

Erhalten Schwangere gegebenenfalls weiterhin Lohn?

Wurde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, egal aus welchem Grund, erhält die werdende Mutter nach § 24i I SGB V den sogenannten Mutterschutzlohn bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes. Berechnet wird dieser aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft.

Wichtig ist hier ebenfalls die Unterscheidung, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Bei Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt lediglich für sechs Wochen fortgezahlt (§ 3 I 1 EntgFG).

Sind sie gerade schwanger und sind sich unsicher, ob ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen müsste oder weigert sich ihr Arbeitgeber, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen? Wenn Sie rechtlich gegen ihren Arbeitgeber vorgehen möchten oder lediglich eine Auskunft über ihre Rechte haben möchten, vermittelt KLUGO sie gerne an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Entdecken Sie auch weitere, interessante Beiträge zum Arbeitsrecht.

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