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Elternzeit beantragen: Fallstricke und Ansprüche

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, gesellt sich zur Vorfreude schnell auch eine Flut an Fragen hinzu. In welcher Farbe das Kinderzimmer gestrichen werden soll, zählt dabei zu den weniger wichtigen Entscheidungen, während Aspekte wie Geburt, Finanzierung und Elternzeit schlaflose Nächte bereiten können. Damit beim Beantragen Letzterer alles glattläuft, gilt es, einige Formalia zu beachten. Wir erklären, um welche es sich hierbei handelt.

Fakten rund um die Elternzeit

Die Elternzeit dient dazu, die ersten Monate und Jahre zusammen mit dem neugeborenen Sprössling zu verbringen. So haben die Eltern die Möglichkeit, sich an ihre Rolle als Mama oder Papa zu gewöhnen, dem Kind die Welt zu erklären und seine ersten Schritte zu beobachten. Sowohl die Mutter als auch der Vater können sich hierzu – allein oder auch gemeinsam – zwölf bis 36 Monate lang unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Elternzeit kann hierbei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG am Stück genommen oder in einzelne Tage, Wochen oder Monate aufgeteilt werden. Mutterschutz und Elternzeit müssen also nicht nahtlos ineinander übergehen.

Anspruch auf Elternzeit besteht laut Arbeitsrecht bei jedem Kind. Zudem kann unter bestimmten Umständen auch für das Pflege- oder Enkelkind, die Geschwister oder deren Kinder Elternzeit genommen werden. Der Zeitraum der Elternzeit sollte hierbei möglichst deckend mit dem Bezugszeitraum des beantragten Elterngeldes sein, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Soll die Elternzeit nur in Teilzeit genommen werden, ist auch dies möglich: Bis zu 30 Stunden pro Woche dürfen gearbeitet werden. Außerdem gilt laut § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG der sogenannte Bindungszeitraum, wenn bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit beantragt wird. Folglich muss klar definiert werden, wann in den kommenden zwei Jahren Elternzeit gewünscht ist. Ein entsprechender Antrag ist frühzeitig beim Arbeitgeber einzureichen.

Achten Sie allerdings darauf, die geltenden Fristen einzuhalten: Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG muss für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit der Wunsch auf Freistellung vorliegen, andernfalls kann der Arbeitgeber den Starttermin aufgrund einer nicht fristgerechten Bekanntgabe um die verspäteten Tage nach hinten verschieben. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG gilt eine Frist von 13 Wochen sollte die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen. Handelt es sich um eine Frühgeburt oder Adoption, gibt es hinsichtlich der Fristsetzung jedoch Ausnahmen. In den genannten Fällen muss der Arbeitgeber dann auch kurzfristige Elternzeitanträge akzeptieren. Der Vater bzw. das andere Elternteil muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem offiziellen Geburtstermin anmelden.

Ebenfalls gut zu wissen: Die Elternzeit kann aufgesplittet werden. Ist das Kind zwischen drei und acht Jahre alt, können erneut bis zu 24 Monate Elternzeit beantragt werden, solange diese noch nicht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeschöpft wurden. Die Frist für die Beantragung liegt hier jedoch bei 13 Wochen. Und auch in diesem Fall steht fest, dass der Antrag auf Elternzeit nicht abgelehnt werden darf. Wurde die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich lediglich der Starttermin. Einzige Ausnahme sind dringende betriebliche Gründe, die der Chef anführen darf, um den Antrag abzulehnen.

Infos zu Form und Inhalt des Antrags auf Elternzeit

Im Antrag auf Elternzeit muss auf jeden Fall angeführt werden, wie lange man von der Arbeit freigestellt werden möchte. Auch das Datum, zu dem die Beschäftigung beendet und wieder aufgenommen werden soll, ist zu nennen. Wer sich schwer damit tut, einen exakten Zeitraum zu definieren, darf beruhigt sein, denn eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich.

Der Antrag auf Elternzeit muss in jedem Fall schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Benachrichtigungen per E-Mail, Fax oder WhatsApp sowie mündliche Absprachen reichen hierbei nicht aus, um Rechtskraft zu erlangen. Zudem ist das Schriftstück handschriftlich zu unterzeichnen. Damit der Eingang des Schreibens dokumentiert wird, sollte er vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden. Alternativ bietet es sich an, den Antrag auf Elternzeit per Einschreiben mit Unterschrift zu verschicken. Rechtssichere Musteranträge zum Downloaden finden Sie bei uns.

Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit

Grundsätzlich besteht während der Elternzeit ein Kündigungsschutz. Gleiches gilt für die Dauer der Schwangerschaft und des Mutterschutzes. Außerdem genießt der Antragssteller ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit einen Kündigungsschutz – also oft bereits direkt ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Wird im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes Elternzeit genommen, setzt der Kündigungsschutz bereits 14 Wochen vor deren Beginn ein.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Elternzeit, sind wir von KLUGO für Sie da. Im Rahmen einer Erstberatung helfen unsere Rechtsanwälte für Familienrecht Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns hierzu einfach!

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