Mindestlohn

Das musst du wissen Alles rund um den Mindestlohn: Deine Rechte, Ausnahmen und worauf du achten solltest

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Der Mindestlohn ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Absicherung, um eine faire Bezahlung für ihre Arbeit zu gewährleisten. Seit Januar 2025 liegt er in Deutschland bei 12,82 Euro brutto pro Stunde. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, von denen bestimmte Personengruppen betroffen sind – darunter Praktikanten, Auszubildende und Ehrenamtliche. Auch Selbstständige und Freiberufler fallen nicht unter die Mindestlohnregelung. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, ob und in welcher Form der Mindestlohn auf ihre Tätigkeit anwendbar ist, um mögliche Benachteiligungen zu vermeiden und ihre Rechte durchzusetzen.

von C. Kürschner
26.12.2022
4 Min Lesezeit

Mindestlohn & Ausnahmen Das Wichtigste in Kürze

  • Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

  • Auszubildende, Pflichtpraktikanten (unter 18 Jahren oder unter drei Monaten Dauer) und Ehrenamtliche erhalten keinen Mindestlohn.

  • Praktikanten ab 18 Jahren und mit längeren Praktika haben Anspruch auf den Mindestlohn.

  • Selbstständige und Freiberufler sind nicht vom Mindestlohngesetz betroffen, ebenso wie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.

  • Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überprüft.

Wie und wo ist der Mindestlohn geregelt?

Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist definiert, wann der Mindestlohn gilt und wann es Ausnahmen zum Mindestlohn gibt. Seit dem 1. Januar 2025 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze in Deutschland bei 12,82 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde.

Was sind die Ausnahmen zum Mindestlohn?

Gemäß § 22 MiLoG gehören neben Minderjährigen die folgenden Personengruppen zu den Ausnahmen zum Mindestlohn:

1. Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn

Auszubildende werden nicht als vollwertige Arbeitnehmer angesehen. Demnach ist die Ausbildung eine Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln und sich Fähigkeiten anzueignen. Das Geldverdienen und das Bestreiten des Lebensunterhalts stehen dabei nicht im Fokus. Deshalb besteht hier eine Ausnahme zum Mindestlohn.

2. Mindestlohn im Praktikum

Für Pflichtpraktika gilt grundsätzlich kein Mindestlohn. Auch Minderjährige erhalten in der Regel keinen Mindestlohn, um den Anreiz für eine Berufsausbildung zu erhalten.

Praktikanten erhalten dennoch einen Mindestlohn, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Praktikant ist mindestens 18 Jahre alt

  • Es handelt sich um ein Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum mit einer Dauer von mehr als drei Monaten

3. Ehrenamtliche werden nicht entlohnt

Ehrenamtliche Mitarbeiter und engagierte Personen erhalten für ihren Einsatz zumeist gar kein Geld, weshalb hier auch kein Mindestlohn angesetzt wird. Es können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, die aber freiwillig sind.

4. Kein Mindestlohn für Selbstständige und Freiberufler

Wer Freiberufler oder Selbstständige beschäftigt, muss ihnen keinen Mindestlohn zahlen. Der Grund: Sie sind keine Arbeitnehmer. Unternehmen, die zum großen Teil mit freien Mitarbeitern arbeiten und diese unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vergüten, können jedoch in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit geraten.

5. Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose

Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, gelten als Langzeitarbeitslose. Beginnen sie wieder zu arbeiten, haben sie gemäß § 22 Absatz 4 MiLoG in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Damit soll für potenzielle Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu verhelfen.

Wer kontrolliert, ob die Vorgaben bzw. die Ausnahmen zum Mindestlohn eingehalten werden?

Ob der branchenübliche Mindestlohn eingehalten wird, kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Dazu werden unangekündigte Besuche in den Arbeitsstätten durchgeführt, bei denen unter anderem Dokumente wie Melde- und Lohnunterlagen überprüft werden.

Welche Kritik gibt es zu den Ausnahmen beim Mindestlohn?

Ein großer Kritikpunkt ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose. Treten sie eine neue Arbeitsstelle an, erhalten sie in den ersten sechs Monaten ihrer Anstellung keinen Mindestlohn. Arbeitgeber können dies ausnutzen, in dem sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Monate wieder auflösen und so langfristig den Mindestlohn umgehen.

Da Praktikanten unter die Mindestlohn-Ausnahmeregelung fallen – insofern das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert – stellen Unternehmen vermehrt Praktikanten an.

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Über unsere Autoren Christiane Kürschner

Christiane Kürschner ist freie Redakteurin und Texterin aus Berlin. Als studierte Philosophin hat sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch komplexe Themen und Rechtsgrundlagen in unterhaltsamen Beiträgen leicht verständlich zu vermitteln. Die Diplomjournalistin ist seit 2018 Teil des KLUGO-Redaktionsteams.

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