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Mindestlohn und seine Ausnahmen
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Mindestlohn: Ausnahmen bestätigen die Regel

STAND 02.12.2022 | LESEZEIT 2 MIN

Der Mindestlohn stellt für viele Menschen eine Verbesserung dar – aber nicht alle profitieren davon. Erfahren Sie, wer zu den Ausnahmen der Mindestlohn-Regelung gehört und wie sich der Anspruch prüfen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mindestlohn liegt seit Oktober 2022 bei 12 Euro brutto.
  • Ausgenommen sind in der Regel Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche, Freiberufler, Selbstständige und Minderjährige.
  • Unternehmen nutzen Möglichkeiten, um den Mindestlohn zu umgehen. Deshalb lohnt es sich oftmals, den eigenen Anspruch auf Mindestlohn durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.

Wie und wo ist der Mindestlohn geregelt?

Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist definiert, wann der Mindestlohn gilt und wann es Ausnahmen zum Mindestlohn gibt. Seit dem Oktober 2022 liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze in Deutschland bei 12 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde.

Was sind die Ausnahmen zum Mindestlohn?

Gemäß § 22 MiLoG gehören neben Minderjährigen die folgenden Personengruppen zu den Ausnahmen zum Mindestlohn:

1. Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn

Auszubildende werden nicht als vollwertige Arbeitnehmer angesehen. Demnach ist die Ausbildung eine Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln und sich Fähigkeiten anzueignen. Das Geldverdienen und das Bestreiten des Lebensunterhalts stehen dabei nicht im Fokus. Deshalb besteht hier eine Ausnahme zum Mindestlohn.

2. Mindestlohn im Praktikum

Für Pflichtpraktika gilt grundsätzlich kein Mindestlohn. Auch Minderjährige erhalten in der Regel keinen Mindestlohn, um den Anreiz für eine Berufsausbildung zu erhalten.

Praktikanten erhalten dennoch einen Mindestlohn, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Praktikant ist mindestens 18 Jahre alt
  • Es handelt sich um ein Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum mit einer Dauer von mehr als drei Monaten

3. Ehrenamtliche werden nicht entlohnt

Ehrenamtliche Mitarbeiter und engagierte Personen erhalten für ihren Einsatz zumeist gar kein Geld, weshalb hier auch kein Mindestlohn angesetzt wird. Es können Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, die aber freiwillig sind.

4. Kein Mindestlohn für Selbstständige und Freiberufler

Wer Freiberufler oder Selbstständige beschäftigt, muss ihnen keinen Mindestlohn zahlen. Der Grund: Sie sind keine Arbeitnehmer. Unternehmen, die zum großen Teil mit freien Mitarbeitern arbeiten und diese unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vergüten, können jedoch in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit geraten.

5. Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose

Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, gelten als Langzeitarbeitslose. Beginnen sie wieder zu arbeiten, haben sie gemäß § 22 Absatz 4 MiLoG in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Damit soll für potenzielle Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu verhelfen.

Wer kontrolliert, ob die Vorgaben bzw. die Ausnahmen zum Mindestlohn eingehalten werden?

Ob der branchenübliche Mindestlohn eingehalten wird, kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Dazu werden unangekündigte Besuche in den Arbeitsstätten durchgeführt, bei denen unter anderem Dokumente wie Melde- und Lohnunterlagen überprüft werden.

Welche Kritik gibt es zu den Ausnahmen beim Mindestlohn?

Ein großer Kritikpunkt ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose. Treten sie eine neue Arbeitsstelle an, erhalten sie in den ersten sechs Monaten ihrer Anstellung keinen Mindestlohn. Arbeitgeber können dies ausnutzen, in dem sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Monate wieder auflösen und so langfristig den Mindestlohn umgehen.

Da Praktikanten unter die Mindestlohn-Ausnahmeregelung fallen – insofern das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert – stellen Unternehmen vermehrt Praktikanten an.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Arbeitsverhältnis zu den Ausnahmen für den Mindestlohn zählt? Dann vereinbaren Sie jetzt ein Gespräch mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten für Arbeitsrecht und erzählen Sie von Ihrer Situation.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.