Nutzungsausfallentschädigung nach Autounfall
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Nutzungsausfallentschädigung nach Autounfall – das müssen Sie wissen

Wem es schon einmal passiert ist, der weiß, wie ärgerlich es ist: Nach einem unverschuldeten Autounfall steht man erst einmal ohne Auto da, bis das alte repariert ist. Das muss nicht sein. Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung nach einem Autounfall. Für diese aufkommen muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Erfahren Sie hier, welche Rechte Sie nach einem Autounfall haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Geschädigte bei einem Autounfall hat Anspruch auf Schadensersatz.
  • Die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bzw. die Kostenübernahme für einen Mietwagen sind Teil dieses Schadensersatzanspruches.
  • Für die Kosten aufkommen muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
  • Damit auch wirklich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nach dem Autounfall besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Ansprüche hat ein Geschädigter nach einem Unfall?

Fest steht: Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt ist, hat Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung oder die Übernahme der Mietwagenkosten bis zum Zeitpunkt der fertiggestellten Reparatur.

Für die entstehenden Kosten muss in der Regel der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung aufkommen, weil dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Die Kosten für einen Mietwagen oder die Nutzungsausfallentschädigung für das Auto sind Teil dieses Schadensersatzanspruchs.

Was gilt nach einer verzögerten Reparatur?

Die Nutzungsausfallentschädigung nach dem Autounfall ist auch bei einer verzögerten Reparatur vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung vollumfänglich zu begleichen. So entschied das OLG Düsseldorf in folgendem Fall mit dem AZ.: 1 U 77/20. Eine Frau hatte im Juni 2018 einen unverschuldeten Unfall, musste aber bis Ende des Jahres auf die Lieferung eines Seitenairbags warten, bevor das Auto vollständig repariert werden konnte.

Als die Haftpflichtversicherung sich weigerte, für den kompletten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, zog die Frau vor Gericht. Beim Landgericht war sie zunächst erfolglos, das OLG Düsseldorf entschied dann jedoch zu ihren Gunsten: Die Klägerin habe nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, nur weil sie nicht bei anderen Werkstätten nachgefragt hatte, ob das entsprechende Ersatzteil früher lieferbar sei.

Auch sei die Geschädigte weder dazu verpflichtet gewesen, eine teilweise Reparatur des Fahrzeugs in Kauf zu nehmen, noch sei es ihre Pflicht gewesen, die gegnerischen Versicherung über die Verzögerung der Reparatur in Kenntnis zu setzen.

Wann gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung?

Damit ein Geschädigter im Falle eines Unfalls auch wirklich eine Nutzungsausfallentschädigung oder Schadensersatz erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen ist es natürlich wichtig, dass die Schuld für den Unfall beim Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs liegt. Außerdem muss das Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass es nicht mehr gefahren werden kann. Zudem darf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein.

Zudem müssen sowohl ein Nutzungswille als auch eine Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Das heißt konkret: Sie müssen beweisen können, dass Sie das Fahrzeug nutzen würden, wenn es nicht beschädigt wäre, und dass Sie das Fahrzeug auch nutzen können – wenn Sie beispielsweise ein gebrochenes Bein haben, entfällt die Nutzungsmöglichkeit und somit die Nutzungsausfallentschädigung.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie nachweisen können, dass andere Familienmitglieder oder andere Dritte das Auto regelmäßig nutzen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Wenn Sie ohne Ihr Zutun in einen Autounfall verwickelt wurden und sich die gegnerische Versicherung weigert, eine Nutzungsausfallentschädigung nach dem Autounfall zu zahlen, kann es sich lohnen, vor Gericht zu ziehen und Ihr Recht durchzusetzen.

Ein KLUGO-Partner-Anwalt im Verkehrsrecht ist Ihnen dabei gern behilflich. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, um uns Ihren individuellen Fall zu schildern – wir helfen Ihnen weiter!

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