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Juristischer Druck beim Thema Rettungsgasse

Die Szenen, die sich nahezu tagtäglich auf deutschen Autobahnen abspielen, ähneln sich: Ein schwerer Unfall ist passiert mit Verletzten, Eingeklemmten, die um ihr Leben kämpfen, mit Trümmern auf der Fahrbahn. Kilometerlang staut sich der Verkehr, die Besatzungen von Rettungsfahrzeugen, Polizisten, Feuerwehrleute versuchen verzweifelt, zu den Verunglückten vorzudringen - und bleiben in der Blechkolonne stecken, weil die Autofahrer keine Rettungsgasse bilden. Mindestens jeder dritte Einsatz gerät rein statistisch ins Stocken, weil nicht ausreichend Platz gemacht wird für die Retter. Und wenn ein Rettungswagen vier Minuten schneller vor Ort wäre, erhöhte das die Überlebenschance der Unfallopfer um 40 Prozent.

Faustregel zum Bilden einer Rettungsgasse

Dass es oft nicht klappt mit der bereits in den 1970er-Jahren eingeführten Rettungsgasse, liegt wohl weniger am schlechten Willen als daran, dass die im Stau stehenden Autofahrer, manche sicherlich auch vor lauter Aufregung, nicht wissen, was zu tun ist. Dabei ist es ganz einfach.

Die Faustregel: Wer ganz links steht, muss nach links ausweichen, die anderen nach rechts, zur Not auf den Standstreifen. Und das möglichst schon, sobald der Verkehr ins Stocken gerät und nur noch Schrittgeschwindigkeit möglich ist. Auch ein wenig mehr Abstand als normal, etwa fünf Meter, wird angeraten. Die Rettungsgasse sollte zudem mindestens drei Meter breit sein, weil beispielsweise ein Löschfahrzeug um die 2,50 Meter Breite hat.

Der Gesetzgeber erhöht den Druck auf die Autofahrer

Weil sich die Zahl der Vorfälle häuft, in denen das nicht klappte, erhöht der Gesetzgeber aktuell den Druck auf die Autofahrer. Wer bei stockendem Verkehr auf der Autobahn keine Rettungsgasse bildet, kassiert zwei Punkte in Flensburg und zahlt mindestens 200 Euro Bußgeld. Auch Fahrverbote werden erwogen. Dann wäre das Rettungsgassen-Vergehen als Ordnungswidrigkeit ungefähr gleichzusetzen mit einem Rotlichtverstoß.

Schon entschieden ist, dass diejenigen hart bestraft werden müssen, die vorsätzlich den Weg der Einsatzfahrzeuge zustellen. Das vorsätzliche Behindern von Rettungskräften gilt seit dem 30. Mai 2017 als eigener Straftatbestand.

Welche Grenzen gibt es beim Rettungsgasse-Gebot?

Viele Autofahrer stellen sich die Frage, ob es Grenzen gibt beim Rettungsgasse-Gebot. Die gibt es durchaus. Der Verkehrsteilnehmer darf sich und andere beispielsweise nicht gefährden. Aber ein rote Ampel ist nicht tabu, um Platz zu schaffen. Wer von einer Anlage geblitzt wird und einen Bußgeldbescheid erhalten hat, muss dann allerdings nachweisen, dass sein Vergehen mit einer Einsatzfahrt zusammenhing. Es lohnt sich also auf jeden Fall, Datum, Uhrzeit und Art des Einsatzfahrzeugs aufzuschreiben. Verboten ist, dem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen. Man darf die Rettungsgasse auch nicht zu Fuß betreten, es sei denn bei einem Notstand.

Das Gebot, eine Rettungsgasse zu bilden, ist übrigens durchaus international. Der ADAC verweist darauf, dass es auch in der Schweiz, in Slowenien und Tschechien gilt. In Österreich ist das Freihalten einer Rettungsgasse im Verkehrsgesetz verankert.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.