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Strafzettel am Supermarktparkplatz
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Strafzettel am Supermarktparkplatz

Bis zu 30 Euro Strafe für zu langes Parken vorm Supermarkt? Vor deutschen Supermärkten und Einkaufszentren stellen private Firmen im Auftrag der Supermärkte Strafzettel aus. Das ist rechtens, wenn der Supermarkt Eigentümer des Grundstücks ist. Aber: Wird der Kunde nicht deutlich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz nicht kostenlos ist, kommt kein Vertrag zustande und er kann Widerspruch gegen den Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolleure einlegen.

Supermarkt verhängt Strafzettel

Parkplätze sind in Städten oft Mangelware. Wer viel und schwer einkaufen muss, fährt deshalb oft zum Supermarkt oder Einkaufszentrum, um sein Auto auf einem der zugehörigen Parkplätze abzustellen und in Ruhe zu shoppen. Doch der zunehmende Parkplatzmangel führt dazu, dass dort auch Fahrzeuge abgestellt werden, deren Fahrer überhaupt nicht vorhaben, in Markt einzukaufen oder lediglich kleine Alibi-Käufe tätigen, nachdem sie dort solange parkten, wie sie wollten.

Dagegen gehen die Supermärkte und Einkaufszentren zunehmend vor: Sie beschränken die zulässige kostenlose Parkdauer und/oder führen Parkgebühren ein. Wer ohne Parkscheibe und länger als die üblichen anderthalb, zwei oder drei Stunden auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt parkt oder nicht fürs Parken zahlt, muss mit einer Strafe rechnen. Das Ziel der Maßnahmen: Es sollen genügend Parkplätze für die Kunden freigehalten werden.

Der Parkverstoß wird oft von privaten Firmen geahndet. Laut der ARD online seien das private Formen, die Park&Control, Fairparken oder Parkräume KG heißen. Sie seien im Auftrag des Markts aktiv und würden dessen Parkplätze überwachen und von lästigen Dauerparkern sowie Fremdparkern freihalten.

Die Rechtslage: Supermarkt darf Strafzettel ausstellen

Ist der Supermarkt nicht nur Mieter des Gebäudes und Grundstücks, sondern besitzt er dieses, dann ist er auch Eigentümer des Parkplatzes. Als solcher kann er dort im Rahmen der Gesetze tun und lassen, was er will.

Das darf der Supermarkt auf seinem privaten Grundbesitz tun:

  • Der Supermarkt darf Sie kostenlos parken lassen.
  • Der Supermarkt darf Parkgebühren kassieren.
  • Der Supermarkt darf die Parkzeit beschränken.
  • Der Supermarkt darf eine eigene Parkplatzkontrolle beschäftigen, die die Parkplatzkosten kassiert.
  • Der Supermarkt darf den Parkplatz an eine private Parkplatzkontrolle verpachten, die den Parkplatz überwacht und bei Verstößen Strafen verteilt.
  • Der Supermarkt darf ein regelwidrig geparktes Fahrzeug abschleppen lassen.

Die letztgenannte Möglichkeit, scheint besonders praktikabel: Die zunehmenden Nachfragen nach Fahrzeughaltern beim Kraftfahrtbundesamt würden das laut der ARD Online belegen. Während das Amt im Jahr 2010 53.000 Halterauskünfte erteilte, seien es 2016 fast fünf Mal so viele gewesen.

Wie viel darf der Supermarkt kassieren?

Wer in der Öffentlichkeit falsch parkt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetzt ahndet diese mit Verwarnungsgeldern und Bußgeldern. Anders ist das auf einem Privatparkplatz wie dem vor dem Supermarkt: Dort entspricht der Strafzettel einer Vertragsstrafe.

Je nach Parkplatzkontrollfirma variieren die Vertragsstrafen – meist lägen sie um die 30 Euro, berichtet das Portal tz.de. Laut Juristen könne das zu viel sein, schreibt die ARD online. Denn gemäß „§ 307 Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)“ seien „Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam“, wenn sie „unangemessen von der gesetzlichen Regelung abweichen“. Was bedeute, dass als Vergleichswert für die Höhe der Vertragsstrafe die Gebühr herangezogen werde, die ein Strafzettel wegen Falschparkens im Ort mit sich brächte. Das Verstoßgeld auf einem Privatparkplatz sollte demnach nicht mehr als doppelt so hoch sein. Andernfalls wäre es laut einem Bericht des ARD Wucher und sittenwidrig, was seine Wirkung nichtig mache.

Ihr Recht als Supermarktkunde

Mit dem Abstellen Ihres Autos auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt gehen Sie einen Vertrag ein. Sie erklären sich damit automatisch mit den Bedingungen einverstanden, die dort fürs Parken gelten. Weil viele Verbraucher es jedoch gewohnt sind, dass das Parken auf dem zum Supermarkt oder Einkaufszentrum gehörenden Parkplatz hierzulande gratis ist, müssen sie auf die ungewohnte Ausnahme – den kostenpflichtigen Parkplatz – entsprechend deutlich hingewiesen werden.

So müssen kostenpflichtige Parkplätze gekennzeichnet sein:

  • An der Zufahrt zum Parkplatz muss ein gut lesbares Schild die Parkbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz: AGB) aufzeigen.
  • Die Parkkosten müssen aufgelistet werden.
  • Die zulässigen Parkzeiten muss gut lesbar auf dem Schild zu sehen sein.
  • Das Schild muss Information darüber enthalten, dass bei Regelverstößen Strafen drohen (Geldstrafe, Abschleppen).

Als Kunde müssen Sie wissen, dass ein unscheinbares Schild mit zu keiner Schrift den Park-Vertrag unwirksam machen würde – und Sie im Recht wären, wenn Sie Widerspruch gegen einen Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle einlegen würden.

Widerspruch gegen einen Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle einlegen

Sie halten den Strafzettel vom Supermarkt beziehungsweise von der Parkplatzkontrollfirma komplett oder teilweise für unberechtigt? Dann können Sie Widerspruch gegen den Strafzettel einlegen. Dazu müssen Sie belegen, wogegen Sie wiedersprechen.

Es ist ratsam, dafür Fotos zu machen: zum Beispiel vom Parkplatzeingang und vom Hinweisschild über die AGB dort. Fragen Sie am besten auch mal bei der Stadt an, was das örtliche Ordnungsamt fürs Falschparken kassiert. Und besorgen Sie sich Zeugen!

Sollte Ihnen eine Zahlungsaufforderung ins Haus flattern, ohne dass Sie zuvor einen Strafzettel bekommen haben, sollten Sie einen Widerspruch gegen den Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle einlegen. Denn eine direkte Zahlungsaufforderung von der Parkplatzkontrollfirma oder gar einem von dieser beauftragten Inkassounternehmen enthält in der Regel eine höhere Gesamtsumme, die aus extra Mahngebühren und/oder Verzugskosten resultiert. Es gilt: Wer nichts von der Ursprungsforderung wusste, muss weder Mahngebühren noch Verzugskosten zahlen, schreibt die ARD online.

Beachten Sie auch, dass die Rechtslage beim Falschparken im öffentlichen Straßenverkehr anders ist als auf dem Privatparkplatz des Supermarkts: Bei falsch parkenden Autos auf der Straße können die Halter haftbar gemacht werden, auf dem privaten Supermarktparkplatz nicht. Deshalb muss die Parkplatzkontrollfirma nachweisen, wer das Auto am besagten Tag vor dem Supermarkt geparkt hat.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich, den Supermarktkassenbon im Falle einer eingeforderten Vertragsstrafe vorzuzeigen und so zu belegen, dass man dort einkaufen war und zumindest als Kunde dort geparkt hat.

Was sagen Verbraucherschützer zum den Strafzetteln?

Die Rechtmäßigkeit vom „Strafzettel am Supermarktparkplatz“ ist nicht unumstritten. So wenden Rechtsanwälte und Verbraucherschützer wie die Verbraucherzentrale dagegen ein, dass der Strafzettel Supermarkt zum einen nicht vom Ordnungsamt käme. Zum anderen sei ein Auto kein Briefkasten im Sinne eines wirksamen Zugangs zu Ihnen – und wenn der Strafzettel hinterm Scheibenwischer vom Winde verweht oder von Passanten entfernt werde, dann sei keine Zahlungsaufforderung eingegangen.

Der allgemeine Rat von Rechtsanwälten und Verbraucherzentrale lautet daher auch: Holen Sie sich rechtlichen Beistand, sobald Sie einen Strafzettel Supermarkt bekommen.

Das sagt der Bundesgerichtshof zum Abschleppen vom Supermarktparkplatz

Sofern eine Vertragsstrafe rechtens ist, sind auch Parkkrallen und das Abschleppen vom Supermarktparkplatz erlaubt. Der Bundesgerichtshof urteilte über verschiedene Aspekte des Abschleppens.

Urteile des BGH zum Abschleppen von Dauerparkern vorm Supermarkt:

  • 2009 entschied der BGH, dass die Abschleppkosten als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden können (Urteil vom 5. Juni 2009, Aktenzeichen: V ZR 144/08.
  • 2014 beschränkte der BGH die Höhe der Abschleppkosten auf 175 Euro (Urteil vom 4. Juli 2014, Aktenzeichen: V ZR 229/13).
  • 2016 hob der BGH ein Urteil eines Landgerichts auf und entschied, dass der Dauerparker die vom Supermarkt vorausgelegten Abschleppgebühren in voller Höhe von 219,50 Euro zu zahlen hätte (Urteil vom 11. März 2016, Az.: V ZR 102/15).

Update: Neues Urteil vom BGH belastet Fahrzeughalter

Wenn ein Fahrzeug auf einem privaten Kundenparkplatz parkt und ein Knöllchen kassiert, muss der Halter des Fahrzeugs in der Regel für den ausgestellten Strafzettel aufkommen, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet. Das entschied der Bundesgerichthof in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZR 13/19). Tatsächlich kann der Halter nachweislich bestreiten den Verstoß begangen zu haben. Geschieht dies allerdings nur mit dem pauschalen Hinweis, er sei an dem entsprechenden Tag nicht gefahren, so reicht das nicht aus. Der Halter muss allerdings auch nicht den anderen möglichen Fahrer nennen. Er kann den Beweis nicht gefahren zu sein auch anders erbringen. Weigert sich der Fahrzeughalter den Beweis zu erbringen, muss dieser laut dem BGH-Urteil selbst für die Kosten aufkommen.

Es besteht allerdings kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer sei, da in der Lebenswirklichkeit Halter und Fahrer oft auseinanderfallen. Der Fahrer kann sich nicht einfach darauf beschränken zu bestreiten den Verstoß begangen zu haben. Stattdessen muss er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortragen, wer der Nutzer zum entsprechenden Zeitpunkt gewesen sein könnte.

Sie haben Fragen zum Parken vor dem Supermarkt und zum Thema Strafzettel am Supermarktparkplatz? Oder wollen Sie Widerspruch gegen den Strafzettel der privaten Parkplatzkontrolle einlegen? KLUGO bietet Ihnen eine telefonische Erstberatung an: Vereinbaren Sie gern einen Termin!

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