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Gegen Abschleppkosten vorgehen
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Gegen Abschleppkosten vorgehen: Das können Sie tun!

STAND 03.03.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Wer fremde Parkplätze unbefugt nutzt oder dort parkt, wo es verboten ist, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird. Oftmals berechnen Abschleppfirmen dafür bis zu 300 € zuzüglich Verwahrkosten. Sein Auto erhält der Besitzer erst zurück, wenn er den geforderten Betrag beglichen hat. In vielen Fällen können Sie sich die Kosten fürs Abschleppen teilweise zurückholen – wann es der Fall ist und wie es geht, verraten wir Ihnen hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer sein Auto dort abstellt, wo es die StVO verbietet oder auf privaten Parkplätzen die Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, einen Bußgeldbescheid zu erhalten oder abgeschleppt zu werden.
  • Oftmals liegen die Abschleppkosten deutlich über dem, was Gerichte als akzeptabel einstufen.
  • Ggf. können Sie also gegen Abschleppkosten vorgehen und sich so zumindest einen Teil der Kosten zurückholen.
  • Ob Sie zu viel gezahlt haben oder unrechtmäßig abgeschleppt wurden, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Wie kann ich gegen Abschleppkosten vorgehen?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder abgeschleppt worden sind und den Verdacht haben, dass Sie überhöhte Abschleppkosten bezahlen mussten, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  1. Sie können Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen gemäß § 67 OWiG. Dieser muss spätestens 14 Tage nach Erhalt bei der entsprechenden Behörde eingegangen sein. Ob Sie den Einspruch schriftlich verfassen müssen oder auch per Mail einlegen können, ist von Bußgeldstelle zu Bußgeldstelle unterschiedlich. Informationen hierzu finden Sie auf dem Bußgeldbescheid.
  2. Wenn Sie abgeschleppt wurden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Kostenbescheid für die Abschleppkosten einlegen. War es aufgrund der Verkehrssituation beispielsweise nicht unbedingt notwendig, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, oder findet sich am Ort des Geschehens nur eine unzureichende Beschilderung, haben Sie mit einem Widerspruch gute Chancen. Den Widerspruch richten Sie ebenfalls an die Stelle, von der Sie den Kostenbescheid erhalten haben.

Sie möchten Einspruch bzw. Widerspruch gegen einen Bußgeld- oder Kostenbescheid einlegen? Dann nehmen Sie Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf und lassen Ihren individuellen Fall prüfen. Wenn Ihr Anwalt feststellt, dass Ihnen fürs Abschleppen zu viel Geld abgenommen wurde, beauftragen Sie ihn damit, Ihre Rechte durchzusetzen.

Beispielformulierung für einen Widerspruch

Bei der Formulierung des Widerspruchs sollten Sie einige Formalien beachten. Wichtig ist, dass Sie Ort, Datum, das Datum des Bescheids sowie das Aktenzeichen angeben.

Widerspruch einlegen können Sie dann beispielsweise wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Kostenbescheid Widerspruch ein.

[An dieser Stelle müssen Sie ausführlich begründen, warum Sie Widerspruch einlegen.]

Bitte prüfen Sie den Kostenbescheid unter Berücksichtigung der von mir genannten Punkte erneut.


Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Bei einem Problem im Verkehrsrecht oder bei ungerechtfertigt hohen Abschleppkosten sind die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten immer für Sie da.

Kontaktieren Sie uns jetzt, um einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren. Im Rahmen dieses Gesprächs können Sie mit einem erfahrenen Rechtsexperten über Ihren individuellen Fall sprechen und sich gemeinsam über die weitere Vorgehensweise beraten.

Welche Kosten fallen unter Abschleppkosten?

Unter Abschleppkosten fallen sowohl die Kosten für das Abschleppen an sich als auch die Kosten für die Verwahrung des Autos. Bei vielen Anbietern kostet das Abschleppen zwischen 120 und 170 €. Bei privaten Abschleppfirmen kann es aber wesentlich teurer werden: Bis zu 300 € sind hier nicht ungewöhnlich.

Wenn Sie Ihr Auto zurückhaben möchten, müssen Sie die geforderten Kosten auch erst einmal begleichen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, im Nachhinein einen Teil der Kosten zurückzuverlangen. Gerichte haben in Abschleppfällen schon häufig zugunsten der Abgeschleppten entschieden, beispielsweise:

  1. Am 23.08.2011 urteilte das Amtsgericht München, dass statt 297,50 € nur 100 € gerechtfertigt seien (Az.: 415 C 29487/10).
  2. Das Amtsgericht Berlin-Mitte urteilte am 19.07.2011 ähnlich: Statt 161,75 € empfand es lediglich 110,00 € Abschleppkosten als angemessen (Az.: 25 C 50/11).

Fazit: Wenn Sie gegen Abschleppkosten vorgehen möchten, haben Sie gute Chancen, dass die Gerichte auf Ihrer Seite sind.

Wann ist Abschleppen unverhältnismäßig bzw. nicht erlaubt?

Wann Abschleppen unverhältnismäßig ist, kommt darauf an, wo Sie geparkt haben. Auf privaten Parkplätzen darf der Eigentümer die Regeln fürs Parken beispielsweise selbst festlegen: Überschreiten Sie die vorgegebene Höchstparkdauer, darf der Eigentümer abschleppen lassen.

Parken Sie in Flächen, in denen die StVO das Parken oder Halten verbietet, muss die Polizei das Abschleppen in Auftrag geben. Hier wird sie ggf. abwägen, wie sehr Ihr Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert oder ob Rettungswege versperrt werden. Wann Abschleppen also als unverhältnismäßig gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte für Verkehrsrecht hilft Ihnen, gegen unrechtmäßige Abschleppkosten vorzugehen. In unserer Erstberatung erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

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Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.