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Einspruch gegen Bußgeldbescheid: So geht’s

STAND 13.03.2023 | LESEZEIT 9 MIN

Wegen eines Verkehrsdelikts einen Bußgeldbescheid zu erhalten, ist für jeden ein Ärgernis. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid einzulegen. Wie Sie das tun können und was danach passiert, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verkehrsdelikts erhält, hat im Anschluss die Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen.
  • Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingelegt werden.
  • Im Vorfeld sollte man prüfen, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll ist – sonst droht ein Verfahren vor Gericht, das mit deutlich höheren Kosten verbunden sein kann.
  • Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen dabei, den Bußgeldbescheid zu prüfen und Einspruch einzulegen.

Wie kann ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Sie wurden geblitzt, haben falsch geparkt oder eine andere Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen? Dann droht schon bald ein Bußgeldverfahren. Bevor Sie aktiv werden können, muss ein Beamter das Verfahren eröffnen. Anhand dieses Verfahrens wird im Anschluss ein Anhörungsbogen erstellt und an Sie übersendet, damit Sie zur Tat Stellung nehmen können. Außerdem dient der Anhörungsbogen der Fahrerermittlung – waren Sie zum Zeitpunkt des Vergehens nicht selbst der Fahrzeugführer, so können Sie die Kontaktdaten des Täters übermitteln. Das Ermittlungsverfahren wird dann auf diese Person übertragen.

Nachdem der Anhörungsbogen zurückgesendet wurde, verhängt die zuständige Behörde ein Bußgeld gegen Sie. Davon erfahren Sie durch einen Bußgeldbescheid.

Möchten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Sie erhalten den Bußgeldbescheid.
  2. Auf dem Antwortbogen zum Bußgeldbescheid geben Sie an, dass Sie Einspruch dagegen einlegen möchten. Dafür genügt schon ein Satz: „Gegen den Bußgeldbescheid mit Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein.“ Alternativ können Sie unsere Mustervorlage „Einspruch Bußgeldbescheid“ nutzen.
  3. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist schriftlich per Brief oder Fax an die zuständige Behörde zu übermitteln. Einige Behörden bieten zudem auch die Möglichkeit an, den Einspruch digital via E-Mail einzulegen.
  4. Der Einspruch muss nicht begründet werden.
  5. Eine Begründung für den Einspruch ist erst dann nötig, wenn Sie Einblick in die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle erhalten haben. Nutzen Sie für die Akteneinsicht die Beratung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
  6. Haben Sie fristgemäß Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, ist der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig.
Was passiert nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Infografik
Was passiert nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Infografik

Nachdem Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben, prüft die zuständige Verkehrsbehörde den Sachverhalt erneut. Wird dem Einspruch stattgegeben, lässt die Behörde alle Forderungen gegen Sie fallen. Wird der Einspruch dagegen abgelehnt, übergibt die Verkehrsbehörde die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor Gericht beginnt.

Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten geben Ihnen erste Handlungsempfehlungen und können Sie auch vor Gericht vertreten.

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Wie lange kann ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Die Frist, innerhalb derer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden kann, beginnt ab dem Tag der Zustellung. Heißt konkret: Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, unabhängig davon, ob Sie den Brief persönlich entgegengenommen haben oder dieser in Ihrem Briefkasten hinterlegt wurde, beginnt die Einspruchsfrist. Diese Frist liegt bei zwei Wochen, innerhalb derer der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein muss. Hier ist Vorsicht geboten: Wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch vor Ablauf der Frist los gesendet, kam jedoch erst nach Ablauf der Frist beim Empfänger an, so wurde die Einspruchsfrist rechtlich nicht eingehalten.

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Nachdem Sie den Bußgeldbescheid erhalten haben, beginnt die zweiwöchige Frist, innerhalb derer Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen können.

Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Sobald die zweiwöchige Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid abgelaufen ist, ohne dass (rechtzeitig) Einspruch eingelegt wurde, so ist der Bescheid automatisch rechtskräftig. Es gibt hier jedoch eine Ausnahme: Kann man beweisen, dass die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde – zum Beispiel, weil man während der zweiwöchigen Frist im Krankenhaus lag und den Bußgeldbescheid nicht erhalten hat – kann eine Wiedereinsetzung beantragt werden. Sind die Voraussetzungen für eine mögliche Wiedereinsetzung erfüllt und können vom Verursacher ausreichend dargelegt werden, so wird das Verfahren erneut eröffnet und man kann wie gewohnt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Welche Gründe rechtfertigen einen Einspruch?

Beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sollten die möglichen Risiken eines Einspruchs immer gegen die Chancen abgewogen werden. Nicht in jedem Fall ist es sinnvoll, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Folgende Gründe können einen Einspruch allerdings rechtfertigen:

  • Formelle Fehler im Bescheid
  • Der Sachverhalt wurde von den Beamten anders dargestellt als tatsächlich passiert
  • Die Messgeräte waren fehlerhaft, nicht geeicht oder wurden von nicht geschultem Personal bedient
  • Der Fahrer ist auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig zu erkennen
  • Der Bußgeldbescheid kam zu spät an und ist bereits verjährt (s. auch „Bußgeldbescheid Verjährung“)
  • Sie sind aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen und ein drohendes Fahrverbot könnte Ihre berufliche Existenz gefährden
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Technische Mängel an den Messgeräten können in der Regel nur mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht aufgedeckt werden, da nur mit einem Anwalt Akteneinsicht gewährt werden kann.

Kann man einen Einspruch zurückziehen?

Wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgelehnt, folgt im Anschluss ein Gerichtstermin. Diesen Gerichtstermin können Sie durch die Rücknahme des Einspruchs verhindern. Das ist allerdings nur bis zum vereinbarten Gerichtstermin möglich – am Tag des Termins darf die Rücknahme des Einspruchs nur mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Sobald Sie den Einspruch zurückziehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig – und damit auch all seine Folgen, zu denen Bußgelder, Punkte in Flensburg und möglicherweise ein Fahrverbot zählen können. Außerdem kann die Behörde Verfahrensgebühren erheben, die für die Bearbeitung des Einspruchs geltend gemacht werden. Meist liegen die anfallenden Verwaltungsgebühren beim Zurückziehen des Einspruchs bei rund 25 € zzgl. Auslagen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht immer ist es ganz so einfach, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Sachverhalt gestaltet sich komplizierter, wenn Sie zum Zeitpunkt der Tat mit einem Firmenwagen unterwegs waren, Sie sich noch in der Führerschein-Probezeit befinden oder der Bußgeldbescheid von einer ausländischen Behörde stammt.

Diese Ausnahmen gibt es:

  • Bußgeldbescheid mit Firmenwagen: Fand das Vergehen mit einem Firmenwagen statt, erhalten Sie den Bescheid nicht selbst. Dieser wird an das Unternehmen gesendet, für das Sie tätig sind – also an Ihren Chef. Die Haftung liegt allerdings immer beim Fahrer. Mögliche Bußgeldzahlungen können zwar vom Unternehmen übernommen werden, Punkte in Flensburg und Fahrverbote lassen sich allerdings nicht auf Unternehmen übertragen und werden dem Fahrer zugeschrieben. Die Person im Unternehmen, die den Anhörungsbogen ausfüllt, sollte daher die korrekten Fahrerdaten an die zuständige Behörde übermitteln.
  • Bußgeldbescheid als Fahranfänger: Wenn Sie noch in der Probezeit sind und erst vor Kurzem Ihren Führerschein erhalten haben, gelten Sie rechtlich als Fahranfänger – und damit drohen bei Verkehrsverstößen höhere Strafen. Hier lohnt sich der Einspruch aber genau deshalb umso mehr. Werden Sie in der Probezeit zum Beispiel mit mehr als 20 km/h zu viel geblitzt, erwartet Sie nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit.
  • Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Innerhalb der EU sind Bußgeldforderungen klar geregelt. Alle Beträge über 70 Euro können grenzüberschreitend eingefordert werden. Manche Länder sehen dafür auch geringere Grenzen vor. Auch mit der Schweiz wurde ein Abkommen getroffen, sodass schweizerische Bußgelder (trotz fehlender EU-Mitgliedschaft) ab 40 Euro in Deutschland vollstreckt werden können. Es gestaltet sich zudem deutlich schwieriger, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland einzulegen. Einerseits sind Sie dazu verpflichtet, sich an die nationalen Rechtsvorschriften des Landes zu halten, andererseits findet die Kommunikation mit den zuständigen Behörden ausschließlich über das Bundesamt für Justiz in Bonn statt. Hier lohnt sich also die Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht.
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Wird im Ausland, auch innerhalb der EU, ein Fahrverbot gegen Sie ausgesprochen, so gilt dieses Fahrverbot nicht in Deutschland. Die Behörden vor Ort haben aber unter Umständen durchaus das Recht, Ihren Führerschein nach einem Vergehen direkt einzuziehen und diesen erst nach Ablauf der Straffrist wieder an Sie auszuhändigen.

Wie kann Sie ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte unterstützen?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, ist es in jedem Fall sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser kann zunächst prüfen, ob der Bescheid rechtsgültig ist – Formfehler oder ähnliches können dafür sorgen, dass der Bescheid ungültig ist. Handelt es sich um einen zulässigen Bußgeldbescheid, so sollte durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht geprüft werden, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid überhaupt lohnt – sind die Erfolgsaussichten eher gering, könnten die Kosten durch ein möglicherweise folgendes Verfahren deutlich höher ausfallen. Auch die Partner-Anwälte und Rechtsexperten von KLUGO unterstützen Sie hierbei. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung lassen wir Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt zukommen. Möchten Sie im Anschluss weitere Hilfe, zum Beispiel beim Verfassen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, können Sie unsere Experten direkt telefonisch beauftragen. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zurückzumelden.

Möchten Sie sich bis dahin weiter informieren, empfehlen wir Ihnen unsere Beiträge zum Thema Verkehrsrecht. Hier finden Sie u. a. einen Bußgeldrechner, mit dem Sie ausrechnen können, wie hoch ein mögliches Bußgeld nach einem Verkehrsdelikt ausfällt und welche weiteren Strafen Sie erwarten können.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.