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Umkleiden für den Dienst – ist das Arbeitszeit?

Streitfall Rüstzeit: Hohe Gerichte billigen Arbeitnehmern meist zu, dass die Zeit für den Kleidungswechsel zur Arbeitszeit gehört. Im Krankenhaus muss OP-Bekleidung übergeworfen werden, in der Autowerkstatt der Blaumann, von der Uniform von Feuerwehrleuten ganz zu schweigen. Und nach der Schicht wird sich wieder umgezogen. Viele Arbeitnehmer müssen Arbeitskleidung tragen, doch ob die Zeit zu deren An- und Ablegen zur Arbeitszeit gehört und daher bezahlt werden muss, darüber entbrennt immer wieder Streit. Nun auch wieder vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter entschieden im aktuellen Fall: Krankenhauspersonal kann für die Zeit des An- und Ausziehens der Dienstkleidung Lohn verlangen. Ist die genaue Umkleidezeit nicht ermittelbar, kann diese für die Entlohnung geschätzt werden (AZ: 5 AZR 382/16).

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit seiner bisherigen juristischen Marschroute. Die besagt: Wenn der Arbeitgeber „besonders auffällige Dienstkleidung“ vorschreibt, kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden. Die Formulierung „besonders auffällig“ lässt dem Arbeitgeber allerdings eine Hintertür. Ist die Kluft eher zurückhaltend, kann sie auch zu Hause angelegt werden – und eine Vergütung ist dann nicht fällig. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer sie privat nutzen darf. Und wenn ein Banker auf dem Weg zur Arbeit Anzug trägt, ist das nun mal wenig auffällig...

In dem Fall, den die Erfurter Richter zu entscheiden hatten, hatte ein Krankenpfleger sehr genau aufgeschrieben, wie lange er für das An- und Ausziehen seiner weißen Klinikbekleidung benötigt. Denn er wollte das als Arbeitszeit vergütet haben. Der Mann rechnete vor, er habe an 100 Werktagen durchschnittlich zwölf Minuten inklusive 30 Sekunden Desinfektion der Hände pro Arbeitstag damit zugebracht. Ohne Bezahlung. Daher stünden ihm 464,20 Euro zu.

Wann ist eine Kleidung „auffällig“?

Die Klinik lehnte dies mit dem Hinweis ab, die Klinikkleidung sei unauffällig, trage kein Logo und sei daher leicht schon zu Hause anzulegen. Dem mochten sich die Richter nicht anschließen. Begründung: „An der Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse.“ Für die Händedesinfektion verweigerten sie jedoch die Ansprüche, weil das im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen sei. Nun muss sich das Landesarbeitsgericht Hannover erneut mit dem Fall beschäftigen.

Laut Deutschem Gewerkschaftsbund ist es Pflegekräften ohnehin nicht möglich, ihre Kittel auf dem Weg zur Arbeit zu tragen, weil diese verschmutzen beziehungsweise dafür sorgen können, dass Bakterien oder Viren in die Öffentlichkeit getragen werden. Auch Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie müssen besondere Schutzbekleidung tragen. Und Polizisten dürfen mit dem Segen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ebenfalls das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände als Dienstzeit in Anspruch nehmen (Az.: 6 A 2151/14).

In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht zudem klargestellt, dass auch die Wege, die der Mitarbeiter für einen Kleidungswechsel im Betrieb zurücklegen muss, als Arbeitszeit zu vergüten sind – sofern es am Arbeitsplatz selbst keine Möglichkeit zum Umziehen gibt.

Duschen am Arbeitsplatz – kann das vergütet werden?

Auch aus hygienischen Gründen vorgeschriebene Waschzeiten müssen vergütet werden. Dient es jedoch lediglich dazu, das Wohlbefinden des Arbeitnehmers zu fördern, wenn er geduscht den Arbeitsplatz verlässt, gehört das nicht zur Arbeitszeit. Genau um diesen Streitpunkt drehte sich ein Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Ein Kfz-Mechaniker hatte gegen die Stadtwerke Oberhausen geklagt. Er wollte das Umziehen vor und nach der Arbeit und das Duschen nach Dienstschluss vergütet bekommen (Az. 9 Sa 425/15). Mit letzterem Ansinnen scheiterte er. Lediglich fürs Umziehen wurde ihm eine Nachzahlung zugesprochen. Allerdings fehlt zum Duschaspekt noch eine höchstrichterliche Entscheidung aus Erfurt.

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