Blitzeis
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Wenn Blitzeis zu einem Unfall führt: Höhere Gewalt oder eigenes Verschulden?

Morgens treten Sie aus der Haustür und werden von einem ungeliebten Wetterphänomen überrascht: Blitzeis! Wie es der Name bereits suggeriert, werden die Fahrbahn und auch Gehwege innerhalb kürzester Zeit zu spiegelglatten Flächen und das Autofahren zu einer besonderen Herausforderung. Selten können sich Autobesitzer auf diese Witterungsbedingungen einstellen. Gilt Blitzeis also im Falle eines Unfalls als höhere Gewalt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfälle durch Blitzeis gehen nicht auf höhere Gewalt zurück.
  • Einzelfallentscheidung, ob der Unfallverursacher allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligten haftet.
  • Es lohnt sich immer die rechtliche Beratung, um ggf. die alleinige Haftung ausschließen zu können.

Ist Blitzeis „höhere Gewalt“?

Es kommt plötzlich und macht das Autofahren schwierig. Zu schnell gegengelenkt und schon schlittert das Auto in die Gegenfahrbahn oder den Graben. Kommt es zu einem Unfall mit oder ohne Unfallgegner, fragen sich Betroffene häufig, ob Blitzeis „höhere Gewalt“ ist und damit die Haftung für Schäden entfällt.

Tatsächlich betrachtet der Gesetzgeber Blitzeis nicht als höhere Gewalt. Demgemäß sind Autofahrer dazu angehalten, sich wie bei jeder anderen außergewöhnlichen Wetterlage auf die Bedingungen einzustellen, um so für ein sicheres Fahren zu sorgen. Das Motto: Wer umsichtig und vorausschauend fährt, kann auch bei Blitzeis sicher ankommen.

Wer haftet bei einem Blitzeis-Unfall?

Es ist also nicht sicher, dass die Versicherung die Kosten für Schäden am eigenen Fahrzeug oder auch am Auto des Unfallgegners trägt. Der Einzelfall entscheidet, ob die Versicherung davon ausgeht, dass der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt und den Unfall so mitverschuldet hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Geschwindigkeit der Witterung nicht angemessen war.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann dem Autofahrer eine Mitschuld am Unfall geben, die eigene Versicherung kann sich auch komplett weigern, die Kosten zu übernehmen. Es liegt am Betroffenen selbst, möglichst umfassend nachzuweisen, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, um bei Blitzeis sicher fahren zu können. Es ist deshalb immer empfehlenswert, sich rechtlichen Rat einzuholen, um bei der Schuld- und Kostenfrage nicht benachteiligt zu werden.

Blitzeis auf Parkplätzen: Hier haftet der Betreiber

Anders als auf Fahrbahnen gestaltet sich die Haftung auf öffentlichen Parkplätzen. Betreiber von Parkflächen haben Verkehrssicherungspflichten, gemäß der sie die Flächen im Winter frei von Schnee und Eis halten müssen. Dabei können sie die Haftung nicht durch Hinweisschilder wie „Kein Winterdienst“ ausschließen.

Kommt der Pächter seiner Streupflicht nicht nach und kommt es aufgrund dessen bei Blitzeis zu einem Unfall, haftet der Parkplatzbetreiber. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der Autofahrer der Witterung angemessen und gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) gefahren ist.

Sie sind bei Blitzeis vorschriftsmäßig gefahren und sind trotzdem in einen Unfall verwickelt worden? Dann lassen Sie sich schnellstmöglich zu Ihren Rechten beraten, um auf mögliche Gespräche mit Versicherungen bestmöglich vorbereitet zu sein. Nutzen Sie dazu gern die unverbindliche Beratung durch einen KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Verkehrsrecht.

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