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Unterlassene Hilfeleistung – Welche Strafe droht?

STAND 13.01.2023 | LESEZEIT 3 MIN

Jeder Mensch kann plötzlich durch einen Unfall in eine Notlage geraten und ist dann auf fremde Hilfe angewiesen. Um die gesellschaftliche Solidarität in Notfällen zu gewährleisten, ist jeder Mensch unter Einschränkungen dazu verpflichtet, anderen Menschen zu helfen, wenn diese in Not geraten sind und Hilfe erforderlich ist. Wer keine Erste Hilfe leistet, obwohl diese erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unterlassene Hilfeleistung liegt dann vor, wenn ein Mensch im Unglücksfall keine Erste Hilfe leistet.
  • Unterlassene Hilfeleistung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
  • Es gibt eine wichtige Ausnahme von der Pflicht zur Hilfeleistung: Erste Hilfe muss nur dann geleistet werden, wenn sie zumutbar und erforderlich ist.
  • Niemand ist verpflichtet, sich selbst in Gefahr zu begeben, um Erste Hilfe zu leisten.
  • Die Strafbarkeit einer unterlassenen Hilfeleistung verjährt nach drei Jahren.

Was ist unterlassene Hilfeleistung?

Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB liegt dann vor, wenn ein Mensch „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten“ ist.

Unter „gemeiner Gefahr“ ist hierbei ein Zustand zu verstehen, bei dem ein erheblicher Schaden für eine unbestimmte Anzahl von Personen droht. So zählt z. B. ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie eine Sprengstoffexplosion, eine Überschwemmung oder ein Brand als gemeine Gefahr.

Die unterlassene Hilfeleistung zählt zu den sogenannten echten Unterlassungsdelikten. Wie der Name bereits nahelegt, besteht die Tat also im Unterlassen einer notwendigen Handlung.

Beispiele für unterlassene Hilfeleistung

  • Wird eine Person durch einen Unfall verletzt und Zeugen des Unfalls gehen oder fahren einfach weiter, ohne Rettungskräfte zu alarmieren und Erste Hilfe zu leisten, machen sie sich strafbar.
  • Zeugen einer Körperverletzung schauen einfach nur zu oder filmen gar mit dem Handy, ohne Hilfe zu holen.
  • Auch Schaulustige bei einem Unfall, die einfach nur dastehen und zuschauen, ohne zu helfen, machen sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
  • Wer nach einem Unfall mit Personenschaden Fahrerflucht begeht, wird ebenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen.

Wann bin ich nicht zur Ersten Hilfe verpflichtet?

Sie sind immer dann zur Ersten Hilfe verpflichtet, wenn diese für Sie zumutbar und zudem erforderlich ist. Was die Zumutbarkeit angeht, muss demzufolge der Einzelfall betrachtet werden. Ein Rollstuhlfahrer wird beispielsweise nicht der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht, wenn er an einem Verletzten keine Herz-Lungen-Massage vornimmt – wohl aber dann, wenn er nicht den Rettungsdienst verständigt oder andere Menschen auf den Verletzten aufmerksam macht.

Außerdem sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich selbst in Gefahr zu begeben. Beobachten Sie z. B. einen Messerangriff, verlangt niemand von Ihnen, dass Sie dazwischen gehen. Sie müssen allerdings andere Passanten auf den Angriff aufmerksam machen und Hilfe organisieren.

Ebenso müssen Sie keine Erste Hilfe leisten, wenn bereits genug Ersthelfer vor Ort sind, die sich um die Verletzten kümmern.

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Unterlassene Hilfeleistung wird gemäß § 323c StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Zusätzlich gibt es für unterlassene Hilfeleistung drei Punkte in Flensburg. Wie hoch die Geldstrafe bei unterlassener Hilfeleistung ausfällt, hängt von der Schwere bzw. den Folgen der unterlassenen Hilfeleistung und der finanziellen Situation des Schuldigen ab.

Für viele Menschen ist es eine große psychische Herausforderung, bei einem Unfall Erste Hilfe zu leisten. Oftmals wissen sie in der Schocksituation auch einfach nicht, was genau zu tun ist.

In einem solchen Fall können Sie eine Strafbarkeit vermeiden, indem Sie folgende grundlegende Tipps beachten:

  • Informieren Sie die Polizei und den Rettungsdienst.
  • Sichern Sie die Unfallstelle (Warnblinkanlage, Warndreieck und Warnweste)
  • Bitten Sie andere Passanten, Ihnen zu helfen.
  • Wenn möglich, wenden Sie Erste-Hilfe-Maßnahmen an (stabile Seitenlage, Herz-Lungen-Massage, Blutstillung).
  • Sind Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht möglich oder haben Sie Angst, den Zustand des Verunfallten zu verschlimmern, lassen Sie sich von einem Arzt telefonisch anleiten.

Wann verjährt unterlassene Hilfeleistung?

Unterlassene Hilfeleistung verjährt in der Regel nach drei Jahren, weil alle Straftaten mit einer Höchststrafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach drei Jahren verjähren.

Bei einer unterlassenen Hilfeleistung mit Todesfolge kann die Strafe allerdings höher ausfallen. Denn dann spricht man streng genommen nicht mehr von einer unterlassenen Hilfeleistung, sondern von einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Demzufolge kann sich die Verjährungsfrist hier entsprechend verlängern. Bei Fragen erhalten Sie hier Unterstützung von einem Anwalt für Strafrecht.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Jeder von uns kann in die Situation kommen, Erste Hilfe zu benötigen oder leisten zu müssen. In einer psychisch belastenden Situation angemessen zu reagieren, ist jedoch oftmals gar nicht so einfach wie gedacht.

Wenn Sie Hilfe wegen einer unterlassenen Hilfeleistung benötigen oder ein verwandtes konkretes Anliegen haben, sind unsere KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Strafrecht für Sie da. Kontaktieren Sie uns jetzt und schildern Sie uns Ihr Problem – gern auch im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs.

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Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.