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Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Das können Sie dagegen tun

STAND 28.02.2023 | LESEZEIT 10 MIN

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gilt als Verkehrsstraftat. In der Regel sind Täter nicht selbst am Verkehrsgeschehen beteiligt, sondern greifen von außen ein. Auf einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr folgt erst ein Ermittlungsverfahren, aus dem bei ausreichender Beweislage ein Strafverfahren wird. Bei einer Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr drohen hohe Geld- und Haftstrafen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um eine Verkehrsstraftat.
  • Nach einer polizeilichen Ermittlung droht dem Beschuldigten ein Strafbefehl oder eine Verhandlung vor Gericht.
  • Geldstrafen und Freiheitsentzug von bis zu 5 Jahren können die Folgen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sein.
  • Zusätzlich drohen härtere Strafen, wenn Personen oder Sachwerte zu Schaden gekommen sind.
  • Ein Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen dabei, gegen den Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorzugehen.

Was kann ich gegen eine Anzeige tun?

Wenn Sie gegen eine Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorgehen möchten, sollten Sie dies in keinem Fall ohne Anwalt tun. Es handelt sich um ein Strafverfahren, das mit hohen Geldbußen und sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann.

Der Ablauf gestaltet sich in der Regel folgendermaßen:

  1. Es besteht der Verdacht, dass Sie sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht haben.
  2. Die Strafverfolgungsbehörde erstattet Strafanzeige und eröffnet damit ein Ermittlungsverfahren.
  3. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sammelt die Polizei Beweise, die Sie entweder belasten oder entlasten. Dazu werden Zeugen vernommen, können Gutachten erstellt und Beweise geprüft.
  4. Einsicht ist nur über die Ermittlungsakten möglich. Damit Sie die Ermittlungsakte einsehen können, benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts.
  5. Liegen ausreichend Beweise vor, beantragt die Staatsanwaltschaft entweder einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, um so das Hauptverfahren zu eröffnen.
  6. Liegen keine ausreichenden Beweise vor oder handelt es sich um ein minderschweres Vergehen, wird das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenseinstellung kann an Bedingungen geknüpft sein, z. B. das Zahlen von Entschädigungsleistungen an eine gemeinnützige Organisation oder eine Wiedergutmachung für das Opfer (Schmerzensgeld).
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Grundsätzlich ist es zulässig, auf einen Anwalt zu verzichten. Um frühzeitig Akteneinsicht zu erlangen und zu erfahren, was Ihnen genau vorgeworfen wird, sollten Sie sich jedoch im Falle einer Anklage wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Verfügen Sie nicht über die finanziellen Mittel, um einen Anwalt beauftragen oder die Kosten des Verfahrens tragen zu können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Droht akute Fluchtgefahr, hat die Staatsanwaltschaft Grund zur Annahme, dass Sie sich erneut eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen oder liegt ein anderweitiger Haftgrund vor, so kann zudem ein Haftbefehl erlassen werden.

Strafbefehl nach einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Liegen ausreichend Beweise für eine Verurteilung vor, kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beim zuständigen Gericht beantragen. In diesem Fall findet keine mündliche Verhandlung statt. Rechtlich gesehen hat ein Strafbefehl jedoch dieselben Folgen wie ein Urteil: Er gilt als Vorstrafe, kann vollstreckt werden und dient möglicherweise auch als Grundlage für Schadensersatzforderungen für Geschädigte.

Möchten Sie gegen einen Strafbefehl nach einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgehen, haben Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch gegen den Strafbefehl, so gilt dieser als rechtskräftig. Wird dem Einspruch dagegen stattgegeben, so kommt es im Anschluss zu einer Hauptverhandlung.

Möchten Sie gegen den Strafbefehl wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Einspruch erheben, hilft Ihnen dabei ein Fachanwalt für Strafrecht.

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Anklage nach einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

In schweren Fällen wird sich die Staatsanwaltschaft nicht mit einem Strafbefehl zufriedengeben und direkt nach der Beweismittelsicherung ein Hauptverfahren einleiten. Hier prüft das Gericht, ob und inwieweit sich der Beschuldigte des Vergehens schuldig gemacht hat. Dabei werden sowohl der Beschuldigte als auch mögliche Zeugen und Gutachter vor Gericht angehört und alle relevanten Beweise vorgelegt. Im Anschluss entscheidet das Gericht im Rahmen der Urteilsverkündung über das Strafmaß. Neben einem Freispruch bei nicht ausreichenden Beweismitteln kommen hier nun Geldstrafen und Freiheitsstrafen infrage.

Möchten Sie gegen eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorgehen, haben Sie nach dem Urteil grundsätzlich die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht in Revision zu gehen oder Berufung einzulegen.

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist sehr genau definiert. Nur wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch eine Strafverfolgung beginnen. Der wohl wichtigste Unterschied zu anderen Verkehrsstraftaten liegt darin, dass der Täter selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer sein darf, um sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen (§ 315b StGB).

Ausnahmen gibt es aber auch hier: Nutzt ein Täter das eigene Fahrzeug als Waffe (und gilt damit durchaus als aktiver Teilnehmer am Straßenverkehr), zum Beispiel um einen anderen Wagen zu rammen, so kann es sich durchaus um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handeln. Das gilt auch dann, wenn der Täter das eigene Fahrzeug abrupt abbremst, sofern dies in der bewussten Absicht geschah, der dahinter fahrenden Person Schaden zuzufügen. Ausgenommen dieses Spezialfalles reicht es aber aus, wenn der Täter bei § 315b StGB mit einem bewussten Gefährdungsvorsatz handeln – er ist sich vollkommen darüber im Klaren, dass das eigene Verhalten einen Unfall herbeiführen kann und nimmt diesen Umstand billigend in Kauf.

Ob die Voraussetzungen für § 315b StGB erfüllt sind, hängt daher von vielen Faktoren ab. An einen konkreten Schaden ist der Straftatbestand allerdings nicht gebunden: Es genügt bereits, wenn es dem Täter darauf ankommt, verkehrsfremd in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzuwirken.

Beispiele für einen (gefährlichen) Eingriff in den Straßenverkehr (nach § 315b StGB)

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um einen (gefährlichen) Eingriff in den Straßenverkehr handelt:

  • Beschädigen oder Zerstören von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen: Wirkt der Täter mit körperlicher Gewalt oder zur Hilfe genommener Gegenstände auf einen Gegenstand ein, sodass dieser im Anschluss nicht mehr funktionstüchtig ist, handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
  • Entfernen von Anlagen, Fahrzeugen oder Sicherheitshinweisen: Entfernt der Täter bewusst Straßenschilder oder Ampelanlagen aus dem Straßenverkehr oder setzt er Straßensperrungen um, so handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
  • Platzieren von Hindernissen: Legt der Täter in dem Wissen, dass dies zu einem Unfall führen könnte, Steine oder andere Absperrungen auf die Straße oder errichtet andere Hindernisse, die den reibungslosen Verkehrsablauf gefährden, so handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
  • Bewusste Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter andere Verkehrsteilnehmer bewusst blendet oder anderweitig in deren Fahrtüchtigkeit eingreift.
Damit § 315b StGB angewendet werden kann, muss die Tat innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden. Als öffentlicher Straßenverkehr zählen allerdings nicht nur Straßen und Autobahnen, sondern auch öffentliche Wege, Plätze, Tankstellen, Parkhäuser etc. – unter Anlagen des öffentlichen Straßenverkehrs zählen u. a. Ampeln, Blitzer, Absperranlagen, Gullydeckel, Verkehrszeichen, Poller etc.

Hier einige konkrete Beispiele, die als gefährlicher Eingriff nach § 315b StGB gelten:

  • Steinewerfen von einer Brücke
  • Umpositionieren oder Entfernen von Verkehrsschildern
  • Veränderungen am Kraftfahrzeug einer anderen Person, z. B. durch das Beschädigen der Bremsen oder das Lockern der Räder
  • Beschädigen von Ampeln, Ampelanlagen und Ampelblitzern
  • Entfernung eines Gullydeckels
  • Verkehrsteilnehmer mit Laser blenden
  • Platzierung von Hindernissen, Absperrungen oder Drahtseilen auf der Straße
  • Mutwillige Gefährdung, Verletzung oder das Töten Dritter mit dem eigenen Kraftfahrzeug
  • Bewusstes/Absichtliches Abbremsen, um so die hinter dem Täter fahrende Person zu gefährden oder zu einer konkreten Handlung zu zwingen (Schädigungsabsicht)

Welche Strafen und Sanktionen drohen?

Grundsätzlich hängt die Schwere der Strafe auch bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr von der Schwere der Tat ab. Der Gesetzgeber sieht hier demnach einen breiten Spielraum vor, der mit Geldstrafen beginnt und bei einer maximalen Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren endet. Bei besonders schweren Vergehen sind auch längere Haftstrafen möglich.

Um die Einordnung hier etwas leichter zu gestalten, unterscheidet der Gesetzgeber drei verschiedene Vorsatzformen:

  • Täter handelt hinsichtlich des Eingriffs und Gefährdung fahrlässig: Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 2 Jahren
  • Täter handelt hinsichtlich des Eingriffs vorsätzlich und der Gefährdung hingegen fahrlässig: Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 3 Jahren
  • Täter handelt hinsichtlich des Eingriffs und Gefährdung vorsätzlich: Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 5 Jahren

Wurde bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr eine Person verletzt oder sogar getötet, so steht dem Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zehn Jahren bevor. Dafür müssen folgende Faktoren erfüllt sein:

  • Die Gesundheit einer Person nimmt durch die Tat schweren Schaden.
  • Die Gesundheit einer Person wird durch die Tat langfristig beeinträchtigt (z. B. lange Krankheit) und ist dadurch mehr als sechs Wochen nicht arbeitsfähig.
  • Durch die Tat werden Menschen durch Dritte verletzt (z. B. nach dem Entfernen eines Straßenschildes, was wiederum zu einem Unfall führt).

Ferner sieht der Gesetzgeber immer dann eine Haftstrafe für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Die Tat mit der Absicht begangen wurde, eine andere Straftat zu verdecken oder eine andere Straftat möglich zu machen.
  • Die Tat mit der Absicht begangen wurde, einen Unglücksfall herbeizuführen.
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Die Schwere der Strafe hängt immer auch von der konkreten Tat und deren Gegebenheiten ab. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann also mit Geldstrafen, bei konkreter Gefährdung Dritter aber auch mit langjährigen Haftstrafen geahndet werden.

Führerscheinentzug und Punkte in Flensburg nach der Tat?

Laut aktuellem Bußgeldkatalog müssen Täter, die einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen, pro Vergehen mit mindestens 2 Punkten in Flensburg rechnen. Diese Punkte bleiben über einen Zeitraum von fünf Jahren im Katalog und werden danach gestrichen.

Entzieht das Gericht dem Täter zusätzlich den Führerschein, gibt es für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr 3 Punkte in Flensburg. Die Frist, bis diese Punkte aus dem Katalog entfernt werden, erhöht sich in diesem Fall um 10 Jahre. Grundsätzlich geht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr aber nicht mit einem Führerscheinentzug einher. Das ist nur dann der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug als Waffe genutzt hat (Folge: Entzug des Führerscheins bis zu 5 Jahre) oder der Täter noch in der Probezeit war (Folge: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf bis zu 4 Jahre).

Zusätzlich hat das Gericht die Möglichkeit, auch unabhängig vom Entzug des Führerscheins ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot für den Täter zu verhängen, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kommt.

Welche Urteile dazu gab es in der Vergangenheit?

Wer von einer Anklage wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr betroffen ist und sich weitergehend informieren möchte, kann einen Blick auf die Urteile der vergangenen Jahre werfen. Frühere Gerichtsentscheidungen werden auch von Gerichten selbst als Richtwert genutzt.

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach Jugendstrafrecht (AG Rudolstadt: Az. 312 Js 23002/16): Zwei Jugendliche verfolgten mit Auto und Motorrad eine dritte Person, um diese möglicherweise schwer zu verletzen. Glücklicherweise konnte das Opfer fliehen und wurde dadurch nicht verletzt. Die Verurteilung erfolgte nach Jugendstrafrecht – beide Täter mussten jeweils 500 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlen.
  • Spannen einer Slackline über einen Fahrradweg, Verletzung der Radfahrer bewusst in Kauf genommen (OLG Karlsruhe: Az. 14 U 60/16): Der Täter spannte eine Slackline (ein robustes Seil, das zum Seiltanzen verwendet wird) über einen Fahrradweg. Eine Radfahrerin erkannte das Seil nicht rechtzeitig, verletzte sich schwer und war im Anschluss aufgrund ihrer Verletzungen über einen Zeitraum von fünf Monaten arbeitsunfähig. Für diesen Unfall wird der Beschuldigte haftbar gemacht. Der Täter wurde zu Schadensersatzzahlungen und Schmerzensgeld verurteilt.
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr als Beifahrer (OLG Hamm: Az. 4 RVs 159/16): Der Beifahrer eines Kraftfahrzeuges hat sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht, indem er vorsätzlich die Beifahrertür öffnete, um so einen Radfahrer zu schädigen. Dieser wollte sich damit für eine vorangegangene Situation rächen und den Radfahrer zu einem Ausweichmanöver zwingen. Der Radfahrer stürzte jedoch und erlitt Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Beifahrer zu einer Bewährungsstrafe von 8 Monaten. Er wurde als Mittäter angesehen.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt bei einer Anzeige weiter

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Straftat, die nicht nur mit Geldstrafen, sondern möglicherweise auch mit Haftstrafen geahndet werden kann. Dementsprechend ist es sinnvoll, frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, wenn ein Verdacht gegen Sie im Raum steht. So erhalten Sie Akteneinsicht und können die bestmögliche Verteidigungsstrategie gemeinsam mit Ihrem Anwalt entwickeln. Auch bei einer möglichen Berufung oder Revision gegen ein Urteil oder einem Einspruch gegen den Strafbefehl hilft Ihnen ein Fachanwalt für Strafrecht weiter. Für eine erste Einschätzung Ihres Falles wenden Sie sich an die Erstberatung durch die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie durch einen unserer Partner-Anwälte vertreten werden möchten, um gegen eine Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vorzugehen.

FAQ – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gefährden, kann darauf eine Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr folgen.

Je nach Schwere der Tat kommen Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu 5 Jahren infrage. Auch längere Haftstrafen sind möglich, wenn die Opfer schwer verletzt oder sogar getötet wurden. Ferner handelt es sich bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr um eine Straftat, wenn dieser begangen wird, um andere Verbrechen zu ermöglichen oder zu vertuschen. Dann ist eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.

Nein. Zwar gefährdet man sich und die anderen Verkehrsteilnehmer bei einem illegalen Autorennen, aber dieses Verhalten wird vom Gesetzgeber nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet. Seit 2017 gibt es für diese illegalen Autorennen einen eigenen Straftatbestand, § 315d StGB.

Zusätzlich zur eigentlichen Strafe für das Vergehen verlängert sich hier die Probezeit um zwei und bis zu vier Jahre, abhängig von der Schwere der Tat. Darüber hinaus wird in der Regel ein Aufbauseminar (auch als MPU bekannt) angeordnet.

Kamen aufgrund eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Personen zu schaden, müssen Sie zusätzlich zur Anzeige durch die Staatsanwaltschaft auch mit einem Zivilverfahren rechnen. Hier können Sie u. U. zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt werden.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.