STAND 21.07.2023 | LESEZEIT 8 MIN
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Verkehrsstraftat, die strafrechtlich verfolgt wird und bei ausreichender Beweislage zur Anklage führt. Im Falle einer Verurteilung drohen Geld- und Haftstrafen.
Werden Sie des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beschuldigt, so beginnen zunächst die Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden – ein Ermittlungsverfahren wird eröffnet. Im Rahmen dieser Ermittlung wird auch der Beschuldigte befragt. Beachten Sie, dass sich eine Aussage bei der Polizei negativ auf das Strafverfahren auswirken kann. Kontaktieren Sie im Falle einer solchen Beschuldigung daher so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht.
Ziel ist es, möglichst früh Akteneinsicht zu erlangen und so zu erfahren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Anhand der Beweise wird Ihr Anwalt eine Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten, damit Sie gegen die Beschuldigung vorgehen können.
Gehen Sie dazu wie folgt vor:
Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat, die mit hohen Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen geahndet wird. Werden Sie einer solchen Straftat beschuldigt, sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen.
Der Gesetzgeber hat den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sehr genau definiert. Als Grundvoraussetzung wurde normiert, dass ein Täter, der sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig macht, selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer sein kann (§ 315b StGB). Man bezeichnet Täter daher auch als „verkehrsfremd“. Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch als aktiver Verkehrsteilnehmer des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sein, nämlich immer dann, wenn das eigene Fahrzeug zweckwidrig als Waffe eingesetzt wird, um Personen oder andere Fahrzeuge zu schädigen.
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist nicht an einen konkreten Schaden gebunden. Schuldig macht sich ein Täter auch dann, wenn es ihm darauf ankommt, verkehrsfremd in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzuwirken – auch wenn es bei dem Versuch bleibt und kein Schaden entstanden ist.
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn ein Täter verkehrsfremd in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzuwirken versucht oder einwirkt. In der Regel ist der Täter in diesen Fällen selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer.
So liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor, wenn:
Ferner muss der Täter durch seine Handlung:
In den meisten Fällen greift § 315b StGB nur dann, wenn der Täter selbst kein aktiver Verkehrsteilnehmer ist. Lediglich die Pervertierung des Straßenverkehrs stellt hier eine Ausnahmeregelung dar. Der Täter nutzt dabei sein Fahrzeug als Waffe gegen andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert und macht sich ebenfalls eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.
Damit der Tatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Folgende Beispiele werden nach § 315b StGB als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet und können demzufolge strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
Nur wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Es gibt daher auch einige Situationen, die zwar den Straßenverkehr durchaus beeinflussen können, allerdings nicht unter den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr fallen:
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann rechtlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen sind auch Haftstrafen von bis zu 10 Jahren möglich. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt dabei von vielen Faktoren ab – beispielsweise vorhandene Vorstrafen, ob es sich bei dem Täter um einen Wiederholungstäter handelt oder ob Personen schwer verletzt oder möglicherweise sogar getötet wurden.
Tatbestand | Strafe | Nebenstrafe |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr + Gefahr fahrlässig verursacht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr + bei fahrlässiger Handlung Gefahr verursacht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
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Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, eine Straftat zu ermöglichen oder eine Straftat zu verdecken | Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, eine Straftat zu ermöglichen oder eine Straftat zu verdecken im minderschweren Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit schwerer Gesundheitsschädigung eines Menschen oder mehrerer Menschen | Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren |
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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit schwerer Gesundheitsschädigung eines Menschen oder mehrerer Menschen im minderschweren Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
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Um die Einordnung hier etwas leichter zu gestalten, unterscheidet der Gesetzgeber drei verschiedene Vorsatzformen:
Ob nun eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als Urteil resultiert, hängt immer vom Einzelfall ab. So spielen beim Urteil unter anderem die Folgen, die der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr mit sich zog, eine wichtige Rolle – aber auch der Ablauf der Tat, die Ausführung und weitere Tatumstände, die Einfluss auf das Geschehene nehmen. Es lässt sich daher nicht allgemeingültig sagen, wie das Urteil in einem konkreten Fall ausfallen wird.
Haben Sie sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht, drohen Ihnen möglicherweise nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Die Geschädigten können Schadensersatzansprüche geltend machen, worüber gesondert in einem Zivilprozess verhandelt wird.
Laut Bußgeldkatalog müssen Täter, die sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig machen, mit mindestens 2 Punkten in Flensburg rechnen. Es können mehr Punkte verhängt werden, abhängig von der Schwere der Tat.
Entzieht das Gericht dem Täter zusätzlich den Führerschein, gibt es für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr 3 Punkte in Flensburg. Die Frist, bis diese Punkte aus dem Register entfernt werden, erhöht sich in diesem Fall um zehn Jahre. Grundsätzlich geht ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr aber nicht mit einem Führerscheinentzug einher. Das ist nur dann der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug als Waffe genutzt hat (Folge: Entzug des Führerscheins bis zu 5 Jahre) oder der Täter noch in der Probezeit war (Folge: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf bis zu 4 Jahre).
Zusätzlich hat das Gericht die Möglichkeit, auch unabhängig vom Entzug des Führerscheins ein ein- bis sechsmonatiges Fahrverbot für den Täter zu verhängen, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kommt.
Gemäß § 78 StGB tritt die Verjährung bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nach fünf Jahren ein. Nach dieser Zeit kann die Tat also nicht mehr zu einer Anzeige führen.
Anders sieht es dagegen bei der Vollstreckung der Tat aus. Dabei hängt die Verjährungsfrist davon ab, wie hoch das Urteil ausgefallen ist:
Sofern Sie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr angeklagt werden, folgt zunächst die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Dabei werden Beweise gesammelt, die im Anschluss zu einem Strafverfahren führen, an dessen Ende entweder ein Strafbefehl oder einer Anklage mit Gerichtsverhandlung steht:
Ein Haftbefehl wird im Zuge einer Ermittlung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in der Regel nur dann erlassen, wenn akute Fluchtgefahr besteht oder der Beschuldigte im Verdacht steht, Beweise vernichten oder Zeugen beeinflussen zu wollen. In schweren Fällen kann aber auch ohne Flucht- oder Vertuschungsgefahr eine Untersuchungshaft angeordnet werden.
Kommt es infolge eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu Schäden an Gegenständen oder sogar Personen, so können nach der Verurteilung auch Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Zivilverfahren, das Geschädigte oder, sofern es zu einem Todesfall kam, auch deren Angehörige einleiten können. Im Zuge des Verfahrens wird der konkret entstandene Schaden beziffert, sodass der Täter zusätzlich zur eigentlichen Strafe wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu leisten hat. Wie hoch die Schadensersatzforderungen und das Schmerzensgeld ausfallen können, hängt immer vom Einzelfall ab.
Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat, die im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet wird. Ihnen steht daher ein Anwalt zu, der Sie rechtlich berät, Akteneinsicht beantragt und, im Falle einer Gerichtsverhandlung, vor Gericht vertritt. Ein Fachanwalt für Strafrecht empfiehlt sich, um die Beweise zu prüfen und zu analysieren, eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen zu entwickeln und die Verhandlung zu führen – und natürlich auch dann, wenn Sie das Urteil anfechten möchten. Außerdem unterstützt Sie ein Fachanwalt für Strafrecht auch dann, wenn die Geschädigten im Anschluss Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit einem KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperten, damit Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt erhalten. Ob Sie im Anschluss auch gerichtlich durch einen unserer Partner-Anwälte vertreten werden möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.
Wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gefährden, kann darauf eine Anzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr folgen.
Je nach Schwere der Tat kommen Geldstrafen und Haftstrafen von bis zu 5 Jahren infrage. Auch längere Haftstrafen sind möglich, wenn die Opfer schwer verletzt oder sogar getötet wurden. Ferner handelt es sich bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr um eine Straftat, wenn dieser begangen wird, um andere Verbrechen zu ermöglichen oder zu vertuschen. Dann ist eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
Nein. Zwar gefährdet man sich und die anderen Verkehrsteilnehmer bei einem illegalen Autorennen, aber dieses Verhalten wird vom Gesetzgeber nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet. Seit 2017 gibt es für diese illegalen Autorennen einen eigenen Straftatbestand, § 315d StGB.
Zusätzlich zur eigentlichen Strafe für das Vergehen verlängert sich hier die Probezeit um zwei und bis zu vier Jahre, abhängig von der Schwere der Tat. Darüber hinaus wird in der Regel ein Aufbauseminar (auch als MPU bekannt) angeordnet.
Kamen aufgrund eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Personen oder wertvolle Gegenstände zu schaden, müssen Sie zusätzlich zur Anzeige durch die Staatsanwaltschaft auch mit einem Zivilverfahren rechnen. Hier können Sie u. U. zu einer Schmerzensgeldzahlung oder Schadensersatz verurteilt werden.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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