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Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist erlaubt.
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Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer verpflichtet sich per Vertragsunterzeichnung dazu, seine Arbeit gewissenhaft und mit voller Leistung zu erbringen. Vielerorts kommt es jedoch in unbeobachteten Momenten zu dem einen oder anderen Blick aufs Handy.

Neues BAG-Urteil zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Um zwischenzeitige Unaufmerksamkeiten sowie Diebstähle zu unterbinden, montieren immer mehr Arbeitgeber Kameras in den Verkaufsräumen. Das Gesetz setzt bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz jedoch einige Schranken, die nun um eine neue Klausel ergänzt werden.

Kamera am Arbeitsplatz: Regelungen nach Arbeitsrecht und BDSG

Kameras an Straßen und Gebäuden gehören heute zum deutschen Alltag. Als Grund hierfür wird die Prävention und Aufklärung von Straftaten angeführt. Selbiges Prinzip soll bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz greifen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die Mitarbeiter stets im Blick zu haben. Damit hierbei alles rechtens abläuft, muss der Arbeitgeber bei der Kameramontage am Arbeitsplatz seiner Angestellten einige rechtliche Bestimmungen des Arbeitsrechts einhalten.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei den überwachten Räumen um öffentlich zugängliche Verkaufsflächen handeln muss. Die Anbringung einer Kamera in Büroräumen ist also nicht gestattet. In § 6b Bundesdatenschutzgesetz a.F. sind zudem weitere Bedingungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz von rechtlicher Seite aus erlaubt ist.

Folgende Zwecke darf die Kamera am Arbeitsplatz ausschließlich dienen:

  • Kontrolle der Aufgabenerfüllung
  • Wahrnehmung des Hausrechts
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

Da besonders letzterer Punkt recht vage formuliert ist, gibt es weitere Einschränkungen, die bei Kameras am Arbeitsplatz einzuhalten sind. So dürfen bei der Videoüberwachung keine schutzwürdigen Interessen seitens der Mitarbeiter vorliegen. Außerdem muss für die Mitarbeiter über Schilder oder direkte Ankündigungen klar sein, dass eine offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz erfolgt.

Hintergründe des aktuellen Gerichtsurteils aus Erfurt

In einem nordrhein-westfälischen Tabak- und Zeitschriftenhandel wurden ebenfalls Kameras am Arbeitsplatz der Mitarbeiter montiert, die den Inhaber vor Warendiebstählen schützen sollen. Bei der Sichtung von bereits sechs Monate alten Aufzeichnungen stellte dieser jedoch fest, dass seine eigene Mitarbeiterin sich augenscheinlich aus der Kasse bediente. Eine fristlose Kündigung folgte – auf die die Mitarbeiterin mit einer Datenschutzklage reagierte, um ein Beweisverwertungsverbot zu erzielen.

Bislang galt, dass die durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gewonnenen Daten schnellstmöglich wieder gelöscht werden mussten, sobald die zugrundeliegenden Zwecke nicht mehr erfüllt werden konnten. Grund hierfür ist das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, das in Deutschland sehr stark gewichtet wird. Der Urteilsspruch durch das Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG AZ 2 AZR 133/18) hat die Regelungen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die bis dato zugunsten der Privatsphäre standen, nun jedoch ein wenig gelockert. Die Interessenabwägung hinsichtlich der Videoüberwachung begünstigt ab sofort nicht mehr die Mitarbeiter, sondern den Arbeitgeber.

Verlängerte Löschfrist der via Kamera am Arbeitsplatz gesammelten Daten

Ab sofort können sich Arbeitgeber bei der Sichtung der aufgezeichneten Sicherheitsvideos mehr Zeit lassen, denn eine tägliche Kontrolle ist laut aktuellem Urteilsspruch nicht mehr erforderlich. Das Bildmaterial der Kamera am Arbeitsplatz muss folglich nicht mehr unmittelbar ausgewertet werden, stattdessen darf dieses herangezogen werden, wenn ein berechtigter Verdacht besteht – auch wenn dieser Verdacht erst sechs Monate später aufkommt.

Grundsätzlich gilt jedoch: Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz sollte stets mit Bedacht eingesetzt werden. Die willkürliche Videoüberwachung einzelner Mitarbeiter ist nicht erlaubt, außer es handelt sich um eine verdachtsbezogene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz, die zudem in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfindet. Ergeben sich hierbei auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite Fragen, empfiehlt sich eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Dabei kann die individuelle Situation anhand der Rechtslage geklärt und Fragen sofort vom Anwalt beantwortet werden.

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