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BAG entschied Nachtzuschlag muss er einheitlich gezahlt werden?

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Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, da er nur 15 % Nachtzuschlag für Nachtschichtarbeit bekommen hatte, während andere Mitarbeiter 50 % Zuschlag für Nachtarbeit erhielten. Grund für die unterschiedlichen Zuschläge war, dass verschiedene Tarifregelungen diese Zuschläge für Nachtarbeit vorgaben. Der Arbeitgeber war folglich der Meinung, dass er unterschiedliche Zuschläge zahlen dürfe.

Der Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass es sich hierbei um ein Verhalten handelt, das nicht gesetzeskonform ist. Die Begründung für das Urteil lautete, dass durch den geringeren Zuschlag gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde. In der Folge musste der Nachtzuschlag, der dem Arbeitnehmer entgangen war, nachgezahlt werden.

von KLUGO
11.09.2018
4 Min Lesezeit

Nachtarbeit und Nachtzuschlag Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Nachtzuschläge für alle Arbeitnehmer einheitlich gezahlt werden müssen.

  • Arbeitgeber dürfen keinen Unterschied zwischen einzelnen Arbeitnehmern bei den Nachtzuschlägen machen.

  • Der Nachtzuschlag muss mindestens 25 % des Bruttostundenlohns betragen.

  • Schichtarbeitern, deren Arbeit in die Nachtzeit fällt, steht ebenfalls ein Nachtzuschlag zu.

Im Tarifvertrag geregelter Nachtzuschlag

Im Arbeitsrecht ist Nachtarbeit als jene Art der Arbeit definiert, die mehr als zwei Stunden lang während der Nachtzeit, also zwischen 23 Uhr und 6 Uhr in der Früh, ausgeübt wird. Für Backstuben und Konditoreien gilt eine Nachtzeit von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Die Entlohnung während der Nachtarbeit ist entweder im Tarifvertrag geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben. Regelungen im Tarifvertrag, nach denen einigen Mitarbeitern deutlich höhere Zuschläge für Nachtarbeit zustehen, verstoßen nach dem aktuellen Rechtsspruch gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit. Bei einer Ungleichbehandlung haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, Klage einzureichen. Zuvor kann der Mitarbeiter aber auch mithilfe des Betriebsrats versuchen, eine Gleichbehandlung durchzusetzen.

Gesetzlich vorgeschriebener Nachtzuschlag ohne Tarifvertrag

Die Entlohnung für Nachtarbeit ist auch ohne Tarifvertrag geregelt. § 6 Abs. 5 ArbZG besagt, dass die Mitarbeiter entweder einen Ausgleich durch freie Tage oder aber eine angemessene Entlohnung für diese Stunden erhalten müssen. Ein Nachtzuschlag von 25 % ist nach dem Bundesarbeitsgericht angemessen, wenn keine tariflichen Regelungen etwas anderes vorsehen. Bei Dauernachtarbeit wird der Zuschlag in der Regel auf 30 % erhöht – außer es gibt einen Tarifvertrag, welcher etwas anderes vorgibt. Der Grund für die höhere Entlohnung bei Dauernachtarbeit ist die größere Belastung für den Arbeitnehmer.

Warum gibt es Zuschläge für Nachtarbeit?

Die Gründe, die einen Nachtzuschlag rechtfertigen, sind gemäß Tarifvertrag und gesetzlicher Regelung identisch. Nachtarbeit gilt als besonders belastend für den Arbeitnehmer. Der Nachtzuschlag soll diese Belastung ausgleichen und dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer entsprechend entlohnt wird. Auch wenn der Anspruch auf den Nachtzuschlag gesetzlich geregelt ist, gibt es weitere Regelungen zur Nachtarbeit, die zu beachten sind:

  • Wer regelmäßig zur Nachtzeit arbeitet, hat alle drei Jahre einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

  • Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, hat er dieses Recht jährlich.

  • Es besteht ein Recht auf einen Tagarbeitsplatz, wenn keine betrieblichen Erfordernisse dagegensprechen.

  • Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden.

  • Die Ruhezeit von elf Stunden muss eingehalten werden und darf nicht durch Nachtschichten umgangen werden.

Hast du als Arbeitnehmer oder -geber weitere Fragen zur Nachtarbeit oder dem Arbeitsrecht generell, kannst du unsere telefonische Erstberatung durch unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten in Anspruch nehmen. Bei KLUGO findest du professionellen Rat durch einen Anwalt für Arbeitsrecht.

BVerfG kippt BAG-Urteil: Tarifautonomie bei Nachtarbeitszuschlägen muss gewahrt bleiben

Worum ging es konkret? Coca-Cola wurde vorgeworfen, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei den Nachtarbeitszuschlägen vorzunehmen. Mitarbeiter, die regelmäßige Nachtschichten arbeiteten, erhielten einen Zuschlag von 25 %, während diejenigen mit unregelmäßigen Nachtschichten 50 % bekamen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da beide Gruppen ähnliche Arbeitsleistungen erbrachten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass das BAG zu Unrecht gegen Coca-Cola entschieden hatte. Es stellte fest, dass die Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit sachlich gerechtfertigt ist, da unregelmäßige Nachtarbeit eine höhere Belastung darstellt. Zudem betonte das BVerfG, dass das BAG die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG der Tarifparteien missachtet hatte, da es ohne deren Mitwirkung eine Anpassung der Zuschläge anordnete. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das BAG zurückverwiesen (Beschl. v. 11.12.2024, Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23).

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