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Einheitliche Entlohnung bei Nachtarbeit
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BAG: Nachtzuschlag muss einheitlich gezahlt werden

Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, da er nur 15 Prozent Nachtzuschlag für Nachtschichtarbeit bekommen hatte, während andere Mitarbeiter 50 Prozent Zuschlag für Nachtarbeit erhielten. Grund für die unterschiedlichen Zuschläge war, dass verschiedene Tarifregelungen diese Zuschläge für Nachtarbeit vorgaben. Der Arbeitgeber war folglich der Meinung, dass er unterschiedliche Zuschläge zahlen dürfe.

Der Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass es sich hierbei um ein Verhalten handelt, das nicht gesetzeskonform ist. Die Begründung für das Urteil lautete, dass durch den geringeren Zuschlag gegen den Gleichheitssatz verstoßen wurde. In der Folge musste der Nachtzuschlag, der dem Arbeitnehmer entgangen war, nachgezahlt werden.

Im Tarifvertrag geregelter Nachtzuschlag

Im Arbeitsrecht ist Nachtarbeit als jene Art der Arbeit definiert, die mehr als zwei Stunden lang während der Nachtzeit, also zwischen 23 Uhr und 6 Uhr in der Früh, ausgeübt wird. Für Backstuben und Konditoreien gilt eine Nachtzeit von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Die Entlohnung während der Nachtarbeit ist entweder im Tarifvertrag geregelt oder gesetzlich vorgeschrieben. Regelungen im Tarifvertrag, nach denen einigen Mitarbeitern deutlich höhere Zuschläge für Nachtarbeit zustehen, verstoßen nach dem aktuellen Rechtsspruch gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit. Bei einer Ungleichbehandlung haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, Klage einzureichen. Zuvor kann der Mitarbeiter aber auch mithilfe des Betriebsrats versuchen, eine Gleichbehandlung durchzusetzen.

Gesetzlich vorgeschriebener Nachtzuschlag ohne Tarifvertrag

Die Entlohnung für Nachtarbeit ist auch ohne Tarifvertrag geregelt. § 6 Abs. 5 ArbZG besagt, dass die Mitarbeiter entweder einen Ausgleich durch freie Tage oder aber eine angemessene Entlohnung für diese Stunden erhalten müssen. Ein Nachtzuschlag von 25 Prozent ist nach dem Bundesarbeitsgericht angemessen, wenn keine tariflichen Regelungen etwas anderes vorsehen. Bei Dauernachtarbeit wird der Zuschlag in der Regel auf 30 Prozent erhöht – außer es gibt einen Tarifvertrag, welcher etwas anderes vorgibt. Der Grund für die höhere Entlohnung bei Dauernachtarbeit ist die größere Belastung für den Arbeitnehmer.

Warum gibt es Zuschläge für Nachtarbeit?

Die Gründe, die einen Nachtzuschlag rechtfertigen, sind gemäß Tarifvertrag und gesetzlicher Regelung identisch. Nachtarbeit gilt als besonders belastend für den Arbeitnehmer. Der Nachtzuschlag soll diese Belastung ausgleichen und dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer entsprechend entlohnt wird. Auch wenn der Anspruch auf den Nachtzuschlag gesetzlich geregelt ist, gibt es weitere Regelungen zur Nachtarbeit, die zu beachten sind:

  • Wer regelmäßig zur Nachtzeit arbeitet, hat alle drei Jahre einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.
  • Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, hat er dieses Recht jährlich.
  • Es besteht ein Recht auf einen Tagarbeitsplatz, wenn keine betrieblichen Erfordernisse dagegensprechen.
  • Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden.
  • Die Ruhezeit von elf Stunden muss eingehalten werden und darf nicht durch Nachtschichten umgangen werden.

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