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Betriebsschließung - was können Arbeitnehmer unternehmen
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Betriebsschliessung: Welche Möglichkeiten haben betroffene Arbeitnehmer nach einer Kündigung?

Wenn ein großer Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahren pleitegeht, sind Massenkündigungen an der Tagesordnung. Die betroffenen Arbeitnehmer stehen dann in der Regel völlig unvorbereitet ohne Arbeitsplatz da und sorgen sich um ihre berufliche Zukunft. Die Angst vor der Arbeitslosigkeit ist dabei äußerst präsent – aber auch den gekündigten Arbeitnehmern stehen nach dem Gesetz Rechte zu.

Bei einer Betriebsschließung kommt es zur endgültigen Stilllegung des Betriebes

Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg von Betrieben und Unternehmen unterliegt unmittelbar der Konjunktur – da ist es wenig erstaunlich, dass es in diesem Rahmen immer wieder zu Betriebsschließungen kommt. Dies ist meistens dann der Fall, wenn der Betrieb insolvent wird und die Fortführung der geschäftlichen Aktivitäten eingestellt wird. Demgegenüber kann eine Betriebsschließung aber auch dann gegeben sein, wenn sich ein Unternehmen von einem Betrieb als Teil des Unternehmens trennt.

Dabei ist der Begriff Betrieb als umschlossene Einheit mit entsprechender Organisation zu verstehen – daher ist mit Betriebsschließung nicht zwangsläufig die Aufgabe des ganzen Unternehmens gemeint. Schließt ein Betrieb, zieht das regelmäßig Kündigungen der beschäftigten Arbeitnehmer nach sich: Diese gelten als betriebsbedingte Kündigungen und diese Kündigungsarten sind dadurch gekennzeichnet, dass für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer kein Bedarf mehr besteht.

Wichtig dabei: Eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Betriebsschließung ist auch dann gegeben, wenn der Betrieb nicht insolvent ist, sondern sich aus anderen Überlegungen heraus eine Betriebsschließung ergibt. Der Gesetzgeber erkennt dies als freie unternehmerische Entscheidung an – sie kann daher losgelöst von konjunkturellen Schwankungen erfolgen

Betriebsschließung während der Corona-Krise

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Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei einer Betriebsschließung?

Wird ein Betrieb geschlossen, dann ist dies rechtlich als eine Form der Betriebsänderung zu verstehen. Diese wird in § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG) geregelt. Die Platzierung im Betriebsverfassungsgesetz macht deutlich, dass unter Umständen auch bei einer Betriebsschließung der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat – dies allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes erst dann, wenn in dem Unternehmen mindestens 21 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind. Von praktischer Relevanz ist dies also insbesondere in größeren Unternehmen.

In diesen Fällen muss bei einer geplanten Betriebsschließung der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und gemeinsam die weiteren Schritte bis hin zur finalen Betriebsaufgabe besprechen. Das ist von besonderer Relevanz, wenn es im Rahmen der Schließung des Betriebs zu Kündigungen kommt, die nicht alle Arbeitnehmer betreffen. Der Arbeitgeber muss dann im Rahmen der sogenannten Sozialauswahl entscheiden, welche Arbeitnehmer tatsächlich gekündigt werden können. Die Sozialauswahl richtet sich nach Kriterien wie zum Beispiel nach dem Alter des Arbeitnehmers, der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Schließung von einzelnen Filialen ist nicht immer eine Betriebsschließung

Eine Betriebsschließung setzt voraus, dass es sich um die finale Aufgabe und Auflösung einer räumlich-organisatorischen Einheit in dem Unternehmen handelt. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob darunter auch die Schließung von einzelnen Filialen eines Unternehmens zu verstehen ist. Das Bundesarbeitsgericht legt hierbei strenge Maßstäbe an: Demnach ist grundsätzlich zwischen einem Betrieb und einem Betriebsteil zu unterscheiden. Maßgeblich ist dabei der Grad der Autonomie: Nur, wenn diese durch den Arbeitgeber zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist eine Filiale tatsächlich als Betrieb im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzusehen.

Wichtig zu wissen: Bei Filialschließungen ist es für einen gekündigten Arbeitnehmer von Vorteil, wenn die Filialen gerade nicht als eigenständiger Betrieb anzusehen sind. Dann ist es nämlich regelmäßig zwingend, dass der Arbeitgeber bei Kündigungen nach dem Sozialplan vorgeht – im Einzelfall kann das bedeuten, dass anstelle des betroffenen Arbeitnehmers der Mitarbeiter in einer anderen Filiale hätte gekündigt werden müssen.

Wie können Arbeitnehmer gegen Massenkündigungen vorgehen?

Massenentlassungen müssen nach dem Willen des Gesetzgebers immer bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Dies ergibt sich aus § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (kurz: KSchG). Ein Verstoß gegen das Anzeigegebot bewertet das Bundesarbeitsgericht als so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Unwirksamkeit der ausgesprochenen in Kündigungen nach sich zieht. Ebenfalls können ordentlich betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer bei Massenkündigungen geltend machen, dass der Arbeitgeber besondere Kündigungsschutzvorschriften außer Acht gelassen hat. Dazu zählt beispielsweise die Elternzeit, aber auch die Eigenschaft als schwerbehinderter Arbeitnehmer. In beiden Fällen ist eine Kündigung nur dann möglich, wenn zuvor eine entsprechende behördliche Genehmigung eingeholt wurde. Liegt diese nicht vor, ist eine Kündigung auch bei einer Betriebsschließung bzw. Standortschließung rechtlich nicht möglich.

Unabhängig davon, ob eine Betriebsschließung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder durch das Streben nach Gewinnmaximierung durchgeführt wird, empfiehlt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser hilft nicht nur dabei, die Kündigung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen, sondern auch bei einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie bei KLUGO die notwendigen Informationen und individuelle Tipps zum Thema Betriebsschliessung.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.