Massenentlassung
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Massenentlassung: Was Arbeitnehmer wissen sollten

STAND 16.12.2022 | LESEZEIT 4 MIN

Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, haben Arbeitgeber oftmals keine andere Wahl, als Mitarbeiter zu entlassen. Je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter müssen Arbeitgeber dabei Regelungen zur sogenannten Massenentlassung beachten. Was eine Massenentlassung ist, welche Regelungen es zu beachten gibt und wie sich Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber wehren können, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird innerhalb kurzer Zeit eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern in einem Unternehmen entlassen, spricht man von einer Massenentlassung.
  • Im Rahmen einer Massenentlassung muss sich der Arbeitgeber an die Regelungen in § 17 KSchG halten.
  • Neben der Benachrichtigung des Betriebsrats muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Konsultationsverfahren durchlaufen.
  • Darüber hinaus muss eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
  • Arbeitnehmer, die von einer Massenentlassung betroffen sind, sollten die Kündigung bei einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit hin prüfen lassen.

Was ist eine Massenentlassung und wie ist sie gesetzlich geregelt?

Von einer Massenentlassung wird dann gesprochen, wenn in einem Unternehmen innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl an Entlassungen erfolgt. Unter einer Entlassung wird dabei nicht nur die Kündigung verstanden, sondern jede mögliche Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber ausgeht. Demzufolge zählt neben der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber auch eine Änderungskündigung, ein vom Arbeitgeber initiierter Aufhebungsvertrag sowie eine vom Arbeitgeber initiierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers als Entlassung.

Wann genau eine Massenentlassung vorliegt, hängt sowohl von der Betriebsgröße als auch der Anzahl der Mitarbeiter ab:

  • Ab 500 Mitarbeitern müssen für eine Massenentlassung 30 Mitarbeiter entlassen werden.
  • Hat ein Unternehmen 60 bis 499 Arbeitnehmer, müssen mindestens 25 Arbeitnehmer oder 10 Prozent der Arbeitnehmer entlassen werden, damit eine Massenentlassung vorliegt.
  • Bei 20 bis 60 Arbeitnehmern gilt die Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern als Massenentlassung.

Als Arbeitnehmer zählen hierbei alle Voll- und Teilzeitkräfte, Umschüler sowie Auszubildende. Franchisenehmer, freie Mitarbeiter, selbstständige Handelsvertreter sowie leitende Angestellte, organische juristische Personen und solche Personen, die gesetzlich zur Vertretung einer Personengesellschaft berufen sind, zählen dagegen gemäß § 17 KSchG Abs. 5, in dem sich die gesetzlichen Regelungen zur Massenentlassung finden, nicht als Arbeitnehmer.

Wie läuft eine Massenentlassungsanzeige ab?

Damit Entlassungen im Rahmen einer Massenentlassung wirksam sind, müssen Arbeitgeber einige Regeln befolgen. Doch wie genau sieht das Vorgehen bei einer Massenentlassungsanzeige aus?

Vorgehen bei einer Massenentlassungsanzeige

  1. Der Betriebsrat muss schriftlich über die geplante Massenentlassung informiert werden. Der Arbeitgeber ist hierbei verpflichtet, die Gründe für die Entlassung und die genaue Anzahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu nennen. Außerdem muss der Zeitraum für die Entlassungen abgesteckt sowie die Berechnung der Abfindungen erfolgen.
  2. Arbeitgeber müssen bei einer Massenentlassungsanzeige die sogenannte Rahmenfrist einhalten. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit innerhalb von 30 Kalendertagen anzuzeigen, dass es im Unternehmen eine Massenentlassung geben wird. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmer kündigt oder ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet. Wichtig: Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit darf erst zwei Wochen nach der Benachrichtigung des Betriebsrats erfolgen.
  3. Wenn die im Zeitraum der Rahmenfrist vorgenommenen Entlassungen die Mindestanzahl erreichen, ist der Arbeitgeber in der Anzeigepflicht. Die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben erhalten:
    1. Name des Arbeitgebers, Sitz des Betriebs und Art des Betriebs
    2. Grund für die Massenentlassung
    3. Anzahl der Entlassungen und Berufsgruppen sowie Anzahl und Berufsgruppen der üblicherweise beschäftigten Arbeitnehmer
    4. Entlassungszeitraum und Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen (Massenentlassung-Sozialplan, mit dem die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden sollen)
    5. Stellungnahme des Betriebsrats
    6. Das Geschlecht oder Alter der betroffenen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber allerdings nicht nennen. So entschied das BAG in seinem Urteil vom 19.05.2022, Az. 2 AZR 467/21.
  4. Gemeinsam mit dem Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Konsultationsverfahren durchzuführen. In diesem Beratungsverfahren muss genau geprüft werden, ob die geplante Massenentlassung verhindert werden kann. Die Entlassungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist.

Update 13.07.2023

Der Europäische Gerichtshof entschied in einem neuen Urteil (EuGH, Urt. v. 13.07.2023, Az. C-134/22 G GMBH), dass ein Verstoß der Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG an die Arbeitsagentur für Arbeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Was ist, wenn der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige versäumt?

Versäumt der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige, so sind die Kündigungen bzw. geschlossenen Aufhebungsverträge unwirksam – allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit beruft. Dazu muss er innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen.

Erfolgversprechend ist eine Kündigungsschutzklage bei einer Massenentlassung aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten gemäß § 17 KSchG verstoßen hat.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Massenentlassungen können jeden treffen. Gegenwärtig sind beispielsweise über 10.000 Amazon-Mitarbeiter aufgrund einer drohenden Rezession von Kündigungen betroffen. Die wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer sind oftmals enorm. Deswegen sollte jeder Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer erhaltenen Kündigung überprüfen lassen und ggf. gegen die Entlassung vorgehen.

Ein KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte für Arbeitsrecht ist Ihnen gern behilflich, wenn Sie selbst von einer Massenentlassung betroffen sind oder Fragen zum Thema haben. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

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