Arbeitnehmer, die von einer ungerechtfertigten Kündigung betroffen sind, können sich wehren, indem sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Sie entscheidet darüber, ob das Arbeitsverhältnis wirklich endet.
Arbeitnehmer profitieren in Deutschland von einem umfangreichen Arbeitnehmerschutz. Dieser beinhaltet auch den Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen: Zwar ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich frei darin, mit wem er gerne arbeiten möchte – dennoch sieht der Gesetzgeber aufgrund der existenziellen Bedeutung von Arbeit die Notwendigkeit, dass Arbeitnehmer auch bei Kündigungen nicht der Willkür des Arbeitgebers schutzlos ausgesetzt sind.
Nicht jedes Arbeitsverhältnis fällt unter den Kündigungsschutz: So findet das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) beispielsweise in Betrieben, in denen weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, keine Anwendung.
Die Durchführung der Kündigungsschutzklage wird durch einen typischen Ablauf charakterisiert.
Voraussetzung für die Kündigungsschutzklage ist das Einreichen der Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht. Dies können Sie als Arbeitnehmer selbst tun, aber auch einen Anwalt hinzuziehen, der dann die Kündigungsschutzklage für Sie einreicht. Die Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen, besteht explizit nicht. Dies ist in der Regel aber empfehlenswert, denn insbesondere rund um die Fristberechnung ergeben sich häufig zahlreiche Probleme und nicht immer ist für juristische Laien klar, auf was bei der Einreichung einer Klage zu achten ist.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingereicht wird. Dem Arbeitnehmer steht dabei nach § 4 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zur Verfügung – diese ist zwingend einzuhalten.
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs hat große Bedeutung und sollte deshalb nicht außer Acht gelassen werden. Entscheidend ist bei dem Merkmal des Zugangs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber immer die Berücksichtigung der individuellen Bedingungen im Einzelfall.
Wird Kündigungsschutzklage eingereicht, folgt als nächstes ein sogenannter Gütetermin. Er dient dazu, ohne weiteres Intervenieren eine Einigung der beiden Parteien – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – mittels Vergleich zu erzielen. Der Arbeitnehmer hat hierbei die Gelegenheit, eine Abfindung zu erwirken oder eine angebotene Abfindung nach oben zu verhandeln. Ist die Kündigung nicht rechtswirksam, kann in der Regel eine höhere Abfindung heraus verhandelt werden, als bei einer rechtswirksamen Kündigung.
Das Arbeitsgericht ist nach § 61a Abs. (2), des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG) dazu verpflichtet, den Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung anzusetzen.
Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende nach § 61 a Abs. (3) ArbGG den Arbeitgeber auf, innerhalb von mindestens zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung zu verfassen, sofern der Arbeitgeber dies nicht bereits getan hat.
Scheitert die oben erwähnte Güteverhandlung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, folgt auf den Gütetermin der Kammertermin. Er beinhaltet die Verhandlung zwischen den Parteien vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes. Beide Parteien haben hier die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern.
Der Arbeitgeber wird beim Kammertermin ausführlich auf die Gründe für die ausgesprochene Kündigung eingehen. Der Arbeitnehmer kann daraufhin darlegen, welche Gründe für die Unzulässigkeit der Kündigung vorliegen.
Zwar findet der Gütetermin in der Regel recht schnell nach Klageeinreichung statt. Zwischen Güte- und Kammertermin liegen dagegen circa 5 Monate. Erst danach ergeht das Urteil oder es kommt zu einer Einigung zwischen den Parteien.
Erfahrungsgemäß sind arbeitsrechtliche Verfahren aufgrund der Machtverhältnisse im Arbeitsrecht als arbeitnehmerfreundlich zu bewerten. Die Beweislast für die ausgesprochenen Kündigungsgründe liegen demnach auch vollständig beim Arbeitgeber: Er ist verpflichtet, diese nicht nur darzulegen, sondern auch, dass die Gründe ausreichend sind, um die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers zu rechtfertigen.
Nach der Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ergeht nach Abwägung und Würdigung der Umstände im konkreten Fall ein Urteil. Damit ist das erstinstanzliche Verfahren beendet, wenn nicht eine der Partien Berufung einlegt und das Verfahren somit an die nächsthöhere Instanz weiterreicht.
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren. Um die Frist zu wahren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. "Christoph Lattreuter
Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Kündigung des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt war, ist die unmittelbare Folge die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Im Urteil wird dann die ausgesprochene Kündigung als unwirksam zurückweisen.
In der Praxis sieht ein entsprechendes Urteil so aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so weiterbeschäftigen muss, als hätte es nie eine Kündigung gegeben.
Fraglich ist aber, ob eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in dieser Situation überhaupt noch Sinn macht, denn: In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den vorangegangenen Konflikt irreversibel zerrüttet. Oft wird dann eine Abfindung vereinbart, durch die der Arbeitnehmer in letzter Konsequenz das Unternehmen verlässt.
Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine vermeintlich ungerechtfertigte Kündigung. Wann eine Kündigung wirksam ist und wann nicht, bestimmt sich dabei nach Inhalt und Form – Fehler können hier dafür sorgen, dass eine ausgesprochene Kündigung keine Rechtskraft entfalten kann.
Haben Sie als Arbeitnehmer Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung, sollten Sie eine Prüfung der Kündigung in Erwägung ziehen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft eine Kündigung sowohl auf Inhalts- und Formfehler und kann zuverlässig Auskunft darüber geben, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und ob es sich lohnt, der Kündigung zu widersprechen.
Der Gesetzgeber sieht für die Kündigungsschutzklage keinen Anwaltszwang vor. Arbeitnehmern steht es daher frei, ob sie gegen die Kündigung in Eigenregie vorgehen möchten und per Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber prozessieren wollen.
Empfehlenswert ist dies jedoch nur eingeschränkt: Gerade dann, wenn die Fallkonstellation sehr verzwickt ist und insbesondere zur Abklärung der Erfolgsaussichten macht es Sinn, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ebenfalls empfehlenswert ist juristische Unterstützung dann, wenn es um die Höhe der Abfindung geht und der Arbeitnehmer im Rahmen des Gütetermins eine höhere Abfindung heraushandeln möchte – auch hierbei kann ein erfahrener Rechtsanwalt wertvolle Impulse liefern.
Der Arbeitgeber erfährt von der Kündigungsschutzklage per Mitteilung durch das zuständige Arbeitsgericht. Es stellt dem Arbeitgeber die beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage zu und lädt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zur Güteverhandlung. Für den Fall, dass das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, ist die tatsächliche Teilnahme am Termin erforderlich – anderenfalls reicht es aus, dass Vertreter auf beiden Seiten den Termin wahrnehmen.
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